Keine Pfändung der mithaftenden Mietforderungen
InsO § 49
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters ist eine Pfändung mithaftender Mieten durch einen Grundpfandgläubiger unzulässig (Festhaltung BGH - IX ZB 301/04 -).
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Das Amtsgericht eröffnete mit Beschlüssen vom 31. August 2005 und vom 5. September 2005 die Verbraucherinsolvenzverfahren über die Vermögen der Schuldner und ernannte den Rechtsbeschwerdeführer jeweils zum Treuhänder.
2 Am 8. September 2005 beantragte die Gläubigerin die Pfändung und Überweisung einer Mietzinsforderung der Schuldner wegen ihres dinglichen Anspruchs aus einer zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld. Das Amtsgericht sprach die Pfändung und Überweisung nur wegen des persönlichen Anspruchs der Gläubigerin aus. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin pfändete und überwies das Landgericht die Mietzinsforderung antragsgemäß wegen des dinglichen Anspruchs und ließ die Rechtsbeschwerde zu.
3 Gegen den nur den Schuldnern zugestellten Beschluss des Beschwerdegerichts hat der Treuhänder Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückzuweisen.
II. 4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Der Treuhänder ist beschwerdebefugt, weil durch die Pfändung der Mietzinsforderung die Insolvenzmasse betroffen ist, welche seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unterliegt (§§ 313 Abs. 1, 304 Abs. 1, 80 Abs. 1 InsO). Mangels Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts an den Treuhänder ist die Rechtsbeschwerde nicht verfristet (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
5 Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene rechtsgrundsätzliche Frage mittlerweile entschieden (BGHZ 168, 339 = GE 2007, 206; bestätigt durch Beschl. v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 155/05, GuT 2007, 138). Danach ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für Ansprüche aus einer Grundschuld wie aus einer Hypothek haften auch bis zu einem gewissen Umfang Mietansprüche des vermietenden Eigentümers des belasteten Grundstücks. Nach Insolvenzeröffnung kann die Bank allerdings nicht mehr darauf zurückgreifen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Grundpfandgläubigerin hatte nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters seine Mietforderung wegen des dinglichen Anspruchs pfänden und überweisen lassen. Die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Landgerichts war erfolgreich.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 13. November 2008 verwies der Bundesgerichtshof darauf, dass die rechtsgrundsätzliche Frage längst entschieden sei. Die Pfändung von mithaftenden Mieten sei nach Insolvenzeröffnung für den absonderungsberechtigten Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig. Daran werde festgehalten.