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Keine Parkerlaubnis im Innenhof auch bei zeitweiliger Duldung

AG Hohenschönhausen10 C 492/0622.02.2007GE 2007, 725

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Parkerlaubnis im Innenhof auch bei zeitweiliger Duldung; vertraglicher Mietgebrauch bezieht sich auch auf zeitweisen Zugang zum Hofbereich

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Vermieter kann das Parken auf dem Innenhofbereich untersagen, selbst wenn es eine Zeitlang geduldet worden ist. Der Mieter hat jedoch einen Anspruch, Schlüssel für den durch Gittertore abgesperrten Zufahrtsbereich zum Innenhof zu verlangen, um ggf. den Hofraum kurzfristig zum Be- und Entladen eines Fahrzeuges zu nutzen. Das geht jedenfalls dann, wenn dem Mieter eine entsprechende Möglichkeit unmittelbar auf der öffentlichen Straße nicht zur Verfügung steht.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Mieter der im 5. OG gelegenen 4-Zimmerwohnung im Hause R.straße 14. Die Bekl. ist Vermieterin dieses Objektes.

Das Mietobjekt hat einen Innenhofbereich, von dem aus der Zugang zu den Häusern R.straße 2-18 erfolgt. Mit Schreiben vom 31.5.2006 wurde den Bekl. mitgeteilt, daß ab sofort das Parken auf dem Hof untersagt sei und die bereits eingebauten Tore an den Zufahrtsbereichen ab dem 2.6.2006 verschlossen werden.

Die Kl. behaupten, daß sie seit 1999 den Innenhof als Parkplatz für ihr Kraftfahrzeug benutzt hätten. Sie sind der Auffassung, daß das Vorgehen der Kl. eine Teilkündigung darstelle, welche die Bekl. nicht zu dulden bräuchten. Sie sind des weiteren der Auffassung, daß ihnen zumindest Schlüssel für die Nutzung des Hofes überlassen werden müßten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist teilweise begründet. Soweit die Kl. einen Anspruch auf Einräumung eines Parkplatzes geltend machen, ist die Klage nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Kl. besteht zwischen den Parteien kein mietvertragliches Verhältnis über eine Parkplatzfläche. Der von der Rechtsvorgängerin der Bekl. mit den Kl. geschlossene Mietvertrag beinhaltet eine solche Vermietung eines Parkplatzes nicht. Es ist auch nicht zu erkennen, daß die Kl. durch konkludentes Verhalten einen solchen Anspruch auf Nutzung aus dem Mietvertragsverhältnis erlangt hätten. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Hof oder Innenhof ist als eine Sondernutzung anzusehen, auf die der Mieter ohne besondere Vereinbarungen mit seinem Vermieter keinen Anspruch hat (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 15.9.1995, 10 S 23/95, zit. bei Juris m.w.N.). Eine konkludente Vereinbarung über die Nutzung des Parkplatzes würde ein entsprechendes Verhalten auch des Vermieters erfordern. Das bloße Untätigbleiben gegenüber der faktischen Benutzung durch die Mieter ist nach Auffassung des Gerichts kein Verhalten, welches nach §§ 133, 157 BGB auf eine Willenserklärung der Vermieterin hindeutet. Es handelt sich lediglich um die Duldung eines Zustandes. Diese Duldung kann jedoch jederzeit widerrufen werden (vgl. LG Wuppertal, a.a.O. m.w.N.). Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, weshalb den Kl. allein aufgrund des Umstandes, daß sie in der Vergangenheit dort geparkt haben, ein Parkplatz zustehen sollte. Es ist zu berücksichtigen, daß das Wohnobjekt weitaus mehr Mieter mit Kraftfahrzeugen bewohnen, als Parkplätze zur Verfügung stehen.

Bereits aus diesem Umstand läßt sich nicht schließen, daß der Vermieter den jeweils faktischen Nutzern des Innenhofes einen rechtsverbindlichen Anspruch auf einen solchen Parkplatz einräumen wollte. Dies hätte nämlich zur Folge, daß sich der Vermieter einer erheblich größeren Anzahl von Rechtsansprüchen gegenübersehen würde, als er allein schon durch die Anzahl der Parkplätze zu erfüllen in der Lage wäre.

Jedoch haben die Kl. einen Anspruch darauf, den Hofraum kurzfristig zum Be- und Entladen ihrer Fahrzeuge zu befahren. Es ist unstreitig, daß den Kl. eine Anfahrtmöglichkeit bzw. Be- und Entlademöglichkeit unmittelbar auf der öffentlichen Straße nicht zur Verfügung steht. Des weiteren handelt es sich um eine Gemeinschaftsfläche, die von allen Mietern zumindest kurzfristig genutzt werden darf. Um dieses Recht wahrnehmen zu können, haben die Kl. jedoch einen Anspruch auf Aushändigung der jeweiligen Schlüssel. Eine interessengerechte Nutzung der Hoffläche im oben beschriebenen Sinne wäre andernfalls nicht möglich. Es stellt eine unzulässige Einschränkung des Mietgebrauchs dar, wenn die Kl. bei jedem Anlaß gezwungen wären, sich den Schlüssel von der Bekl. aushändigen zu lassen. Es gibt eine Vielzahl von Situationen, in welchen ein solches Vorgehen für die Kl. nicht zumutbar wäre. Es kann zum einen sein, daß die Kl. zu Zeiten den Hof benutzen müssen, zu welchen der jeweilige Hausverwalter oder Hausmeister nicht zu erreichen ist. Des weiteren ist es den Kl. auch nicht zuzumuten, soweit im vorhinein die Aushändigung eines Schlüssels zu beantragen, daß die jeweilige Übergabe gesichert erscheint.

Die Aushändigung des Türschlüssels an die Kl. stellt auch kein unbilliges Ergebnis dar. Im Falle einer Zuwiderhandlung und vorschriftswidrigen Nutzung des Innenhofes bleibt der Bekl. die Möglichkeit, die Kl. abzumahnen und nötigenfalls verbotswidrig und dauerhaft geparkte Fahrzeuge abzuschleppen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kann der Mieter nicht (zumutbar) sein Fahrzeug auf öffentlicher Straße vor dem Mietshaus be- und entladen, muß ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, dazu einen vorhandenen Innenhof zu nutzen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Mieter nutzte jahrelang einen Innenhof zum Abstellen seines Fahrzeuges. (Offenbar machten das noch weitere Mieter so.) Der Vermieter untersagte nunmehr das Parken, baute Tore an den Zufahrtsbereichen ein und verschloß diese. Der Mieter klagte auf Überlassung eines Stellplatzes im Innenhof und verlangte auch zwei Schlüssel zum Aufschließen der angebrachten Gittertore.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Hohenschönhausen entschied, der Mieter habe keinen Anspruch auf einen Parkplatz im Innenhof. Die geduldete Nutzung könne jederzeit widerrufen werden. Der Mieter habe aber einen Anspruch, den Hofraum kurzfristig zum Be- und Entladen seines Fahrzeuges zu befahren, weil unstreitig eine Anfahrts- bzw. Entlademöglichkeit unmittelbar auf der öffentlichen Straße nicht zur Verfügung stand. Es stelle eine unzulässige Einschränkung des Mietgebrauchs dar, wenn der Mieter bei jedem Anlaß gezwungen wäre, sich den Schlüssel von dem Vermieter aushändigen zu lassen. Die Aushändigung eines Schlüssels für die Tore stelle auch kein unbilliges Ergebnis dar. Bei vorschriftswidriger Nutzung des Innenhofes könne der Vermieter den Mieter abmahnen und nötigenfalls verbotswidrig oder dauerhaft geparkte Fahrzeuge abzuschleppen.