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Keine Parabolantenne für türkischen Mieter mit Kabelanschluß

AG Tiergarten4 C 302/9929.03.2000GE 2000, 814

BGB §§ 242, 536

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für einen türkischen Mieter besteht durch das digitale Breitbandkabelnetz der Deutschen Telekom ein ausreichendes Angebot für türkischsprachige Programme, so daß der Vermieter die Installation einer Parabolantenne nicht zu genehmigen braucht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben keinen Anspruch gemäß §§ 535, 536, 242 BGB auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Satellitenantenne. Zwischen den Kl. und der Bekl. besteht zwar ein Mietvertrag. Hieraus ergibt sich aber nicht der Anspruch gemäß § 536 BGB zur Errichtung einer Satellitenantenne, denn dieses gehört im vorliegenden Fall nicht zu den vertraglichen Verpflichtungen eines Vermieters. Zwar ist grundsätzlich die Verpflichtung gegeben, dem Mieter den Empfang von Fernsehprogrammen zu ermöglichen. Diese Pflicht hat die Bekl. jedoch durch Einrichtung eines Breitbandkabelanschlusses in hinreichendem Umfang erfüllt. Die Bekl. können sich im vorliegenden Fall auch nicht auf eine etwaige Ausnahme dergestalt berufen, daß sie als ausländische Mitbürger über den Breitbandkabelanschluß nicht ausreichend viel Programme aus ihrem Heimatland angeboten bekommen. Dabei mag den Bekl. auch zugestanden werden, daß über den vorhandenen Kabelanschluß nur türkischsprachige Programme zu empfangen sind, die in Berlin zusammengestellt und verbreitet werden. Darüber hinaus aber besteht durch das Breitbandkabelnetz für die Bekl. die ausreichende Möglichkeit, direkt türkischsprachige Programme aus der Türkei zu empfangen, weil mittels eines Decoders im digitalen Breitbandnetz der Deutschen Telekom über die Kanäle "Vision Globe" und "Vision Spezial" die Programme ATV 2 und Kanal D direkt aus der Türkei zu empfangen sind. Hierzu ist nur die Anmietung bzw. der Kauf einer sogenannten Set-Top-Box erforderlich. Demgegenüber haben die Kl. nicht dargelegt, daß sie durch diese Programme nicht in der Lage wären, ihre Ansprüche auf lnformationen ausreichend zu befriedigen. Außerdem fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, daß und aus welchen Gründen diese über eine Parabolantenne zu empfangenden türkischsprachigen Programme die Interessen der Kl. in geeigneterer Form wahren würden. Die durch die Anschaffung oder Anmietung des Decoders zusätzlich entstehenden Kosten erscheinen auch zumutbar, denn auch die Installation einer Antenne verursacht Kosten für Kauf, Errichtung, Wartung und Abschluß einer erforderlichen Haftpflichtversicherung. Diese Kosten unterscheiden sich nicht erheblich von denen einer Set-Top-Box, als daß dies entscheidendes Gewicht bei der Abwägung der übrigen Interessen zwischen Mieter und Vermieter haben könnte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wir hatten in GE 2000, 506 die Urteilsanmerkung von Beuermann veröffentlicht, wonach das neue Angebot im digitalen Pay-TV dazu führen kann, daß der Vermieter die Installation einer zusätzlichen Parabolantenne trotz vorhandenen Kabelanschlusses untersagen kann (zu berichtigen ist der Druckfehler in Rdn. 2, wo es richtig heißen muß, daß § 242 BGB das Einfallstor der Grundrechte ist). Erwähnt wurde dabei eine entsprechende Entscheidung des LG Lübeck.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Tiergarten vertritt in einem Urteil vom 29. März 2000 dieselbe Auffassung: Dem Mieter sei es zumutbar, die Kosten für den Decoder aufzubringen.