Keine Parabolantenne für eingebürgerte Türken
GG Art. 5, 14; BGB §§ 242, 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mieter hat keinen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne, wenn
a) er trotz Aufforderung dem Vermieter nicht Unterlagen über die beabsichtigte Montage vorlegt;
b) zwar nicht die Wohnung, aber das Haus an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist;
c) der vormals ausländische Mieter (hier: türkischer Abstammung) die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Erteilung einer Genehmigung zur Aufstellung einer Parabolantenne an der Hauswand über seinem Balkon gemäß § 535 S. 1 BGB. Denn die Antragsgegnerin hat ihre Zustimmung zur Errichtung einer Parabolantenne nicht grundsätzlich verweigert. Sie hat vielmehr den Antragsteller wiederholt aufgefordert, Unterlagen über die beabsichtigte Montage beizubringen, nämlich eine Bauskizze, Bescheinigungen des Bezirksschornsteinfegers, der zuständigen Baubehörde, der Antennenbaufirma, der Haftpflichtversicherung sowie die Zulassungsnummer der Antennenanlage. Dies schränkt die Informationsfreiheit des Mieters, dem gegenüber das Eigentumsrecht des Vermieters grundsätzlich zurücktreten muß, nicht unzulässig ein. Denn eine Beeinträchtigung des Vermieters soll gleichwohl weitgehend ausscheiden, wenn dieser - wie ein Wohnungsunternehmen - keinen direkten Kontakt zu der Wohnung des Mieters hat. Um dies sicherzustellen, muß die begehrte Maßnahme öffentlich-rechtlich zulässig und die handwerksgerechte Durchführung garantiert sein. Ferner muß eine ausreichende Haftpflichtversicherung des Mieters bestehen, die etwaige Schäden aus der Sondernutzung abdeckt; vgl. BayObLG RE v. 19.1.1981, WM 1981, 80. Darüber hinaus ist dem Eigentumsrecht des Vermieters dadurch Rechnung zu tragen, daß eine möglichst unauffällige, jedoch technisch geeignete Parabolantenne an einem tauglichen Ort, an dem sie optisch am wenigsten stört, installiert wird, vgl. OLG Frankfurt RE v. 22.7.1992, WM 1992, S. 458. Um die Berechtigung des Antragstellers zur Installation der begehrten Antenne überprüfen zu können, hat er der Antragsgegnerin vor Erteilung der Genehmigung die von ihr geforderten Unterlagen beizubringen. Dies gilt um so mehr, als der Antragsteller bereits ohne Zustimmung der Antragsgegnerin eine Parabolantenne auf seinem Balkon installiert hatte, die er jedoch nach entsprechender Aufforderung durch die Antragsgegnerin entfernt hatte. Darüber hinaus ist der Anspruch des Antragstellers bereits deshalb zweifelhaft, weil das Mietgebäude über einen Breitbandkabelanschluß verfügt, vgl. OLG Naumburg, DWW 1994, 22. Daß dieser noch in die Wohnung des Antragstellers geführt werden muß, steht dem nicht entgegen. Eine Ausnahme würde nur für einen ausländischen Mieter bestehen, wenn über den Breitbandkabelanschluß keine Programme aus dem Heimatland angeboten werden. Diese Ausnahme kommt vorliegend jedoch bereits deshalb nicht zum Tragen, weil der aus der Türkei stammende Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt; so auch Landgericht Berlin, DWW 1995, S. 115. Darüber hinaus ermöglicht das Kabelnetz den Empfang mehrerer türkischer Sender, so daß auch seiner nun hinzuziehenden türkischen Ehefrau, die nicht Mietvertragspartei ist, der Kontakt zur Heimat ermöglicht wird.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
1 Ob ein Mieter gegen den Willen des Vermieters eine Parabolantenne installieren darf, hat in der Vergangenheit zahlreiche Gerichte, einschließlich des Bundesverfassungsgerichts, beschäftigt; nur der Bundesgerichtshof blieb bisher verschont. Mehringer (NJW 1997, 22, 73) spricht deshalb von einer unendlichen Geschichte, deren Inhalt auch in einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg vom 18. Januar 2000 (Seite 543) rekapituliert wird. Danach ist das Recht des Vermieters, bauliche Veränderungen durch den Mieter zu untersagen, worauf ältere Entscheidungen noch abgestellt hatten (vgl. Bruckmann, Die täglichen Mietrechtsfälle, 2. Auflage, Rdnr. 25.8.13) stark eingeschränkt. 2 Nach § 242 BGB ("Einfaltstour der Grundrechte") sind das Eigentumsrecht des Vermieters (Art. 14 Grundgesetz [GG]) und das Informationsrecht des Mieters (Art. 5 GG) gegeneinander abzuwägen. Wenn kein Kabelanschluß vorhanden ist, darf der Vermieter der Anbringung einer Parabolantenne nicht widersprechen (OLG Frankfurt/Main NJW 1992, 2490). Ist ein Anschluß an das Breitbandkabelnetz (im Haus) vorhanden, muß sich der deutsche Mieter damit begnügen, nicht jedoch der ausländische Mieter, wenn Programme in seiner Heimatsprache über das Kabelnetz nicht zu empfangen sind (OLG Karlsruhe GE 1993, 1151). Darin liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz (GE 1994, 396).
3 Der Mieter ist allerdings verpflichtet, die Antenne dort anzubringen, wo sie nach Einschätzung des Vermieters am wenigsten stört, sofern mit der Anbringung kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist, der Mieter den Vermieter von allen anfallenden Kosten und Gebühren freistellt, der Mieter das Haftungsrisiko des Vermieters abdeckt und ihm auf dessen Verlangen Sicherheit leistet für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Anlage (OLG Karlsruhe, GE 1993, 1151). Der Vermieter kann also eine Sicherheitsleistung verlangen, auch wenn er schon eine Kaution nach § 550 b BGB (drei Monatsmieten) erhalten hat. Sinn und Zweck der Verbotsvorschrift des § 550 b BGB greifen hier nicht ein (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 7. Aufl., Rdnr. 23 zu § 550 b BGB). Die Höhe der Sicherheit kann im Zweifel nach den Kosten für die Anbringung der Parabolantenne durch eine Fachfirma geschätzt werden. 4 Die Hoffnung von Mehringer (NJW 1997, 2277), nach Herausarbeiten dieser Grundsätze durch die Rechtsprechung sei ein Ende der unendlichen Geschichte in Sicht, hat sich nicht erfüllt. Die Gerichte haben sich nunmehr mit eher skurrilen Einzelheiten zu beschäftigen, wie der Frage, ob ein Aufstellen auf dem Balkon ohne Festmontage wie bei einem Sonnenschirm erlaubt sein müsse (AG Fulda NZM 1999, 1045; LG Hamburg WuM 1999, 454), ohne daß dabei die Gefahr eines "Antennenwaldes" (vgl. Sternel, Mietrecht Aktuell, 3. Auflage, Rdnr. 184) angesprochen wäre. In mehreren Entscheidungen, wie auch in der des Amtsgerichts Schöneberg, geht es um einen Mieter, der nicht von Geburt an deutscher Staatsangehöriger war. Das Bayerische Oberste Landesgericht (GE 1995, 243) und das Landgericht Berlin (DWW 1995, 115) meinten, auch ein Eingedeutscher sei ein Deutscher und habe eben auch nur dessen Rechte. Zutreffen dürfte allerdings die entgegenstehende Meinung des Landgerichts Wuppertal (NZM 1999, 1043), denn für die Frage der Informationsfreiheit kann es nicht auf die formale Position ankommen. Schließlich kam noch das zusätzliche Problem hinzu, wie im Fall eines deutschen Mieters mit einer ausländischen Ehefrau, die nicht Mieterin ist, zu handeln sei. Das AG Dortmund (NJW-MietR 1997, 7) und das LG Wuppertal (WuM 1997, 324) haben - wohl zu Recht - auch hier dem Mieter zugestanden, eine Parabolantenne anzubringen (a. A. wohl AG Schöneberg, Seite 543).
5 Ungeklärt ist schließlich gerade in der Rechtsprechung der Berliner Amtsgerichte die Frage, ob das Progammangebot im Breitbandkabelnetz für türkische Mieter (je nach Stadtbezirk ein oder zwei Programme) ausreicht, oder ob der Mieter sich darauf berufen kann, hier handele es sich um Staatsfernsehen mit einer ihm nicht genehmen Tendenz. Obwohl die Berufung gegen Amtsgerichtsentscheidungen trotz des geringen Streitwerts möglich ist (§ 511 a Abs. 2 ZPO - Abweichung von Rechtsentscheiden), haben sich die Mietberufungskammern des Landgerichts dazu noch nicht festlegen müssen.
6 Ein Federstrich des Gesetzgebers kann juristische Bibliotheken zu Makulatur werden lassen. Ebenso kann aber auch die technische Entwicklung juristischen Gedankengebäuden das Fundament entziehen, wie es etwa bei dem Rechtsentscheid des Kammergerichts aus dem Jahre 1985 zur Aufrechterhaltung einer Gemeinschaftsantenne (GE 1985, 729) trotz Anschlusses an das Kabelfernsehen der Fall ist (AG Berlin-Mitte GE 1996, 681). Die Gerichte haben bisher kaum (Ausnahme: LG Lübeck NZM 1999, 1044) das vergrößerte Angebot im Kabelnetz (Digitales Pay-TV) zur Kenntnis genommen. Die Telekom bietet unter dem Namen MediaVision zusätzliche ausländische Fernsehprogramme an, die bei Kauf oder Miete eines Digitaldecoders (Kabel-D-Box) empfangen werden können (siehe dazu die Zeitschrift der Stiftung Warentest, Februar 2000, S. 41). Derzeit sind empfangbar: ein Programm aus China, Griechenland, Polen, Portugal und zwei Programme aus der Türkei. Dazu kommen ein Programm aus Indien mit den dort verbreiteten wichtigsten Sprachen und Dialekten (Hindi, Urdu, Punjabi, Gujarati, Tamil und Bengali) und das russische Nachrichtenprogramm NTV. Für Mieter mit dieser Muttersprache besteht daher ein Informationsangebot auch im Kabelnetz, so daß ein Anspruch auf Aufstellen einer gesonderten Parabolantenne nicht geltend gemacht werden kann.
7 Freilich ist, wie der Name schon sagt, dieses Angebot nicht kostenlos. Aus Artikel 5 GG kann jedoch nicht hergeleitet werden, daß der Mieter einen Anspruch auf kostenlose oder möglichst kostengünstige Information hat. Schließlich werden auch Zeitungen in der Regel nicht verschenkt. Das Informationsbedürfnis des Mieters ist dadurch ausreichend geschützt, daß er in zumutbarer Weise diese Programme empfangen kann (vgl. LG Lübeck NZM 1999, 1044). Das ist beim digitalen Pay-TV der Fall, denn die Kosten und Gebühren sind für den Interessenten erschwinglich. Dafür spricht schon der Umstand, daß der Anbieter die Preise nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen wettbewerbsfähig halten muß. So beträgt der Mietpreis für den Digitaldecoder 14,90 DM monatlich und der Kaufpreis in Verbindung mit einem Abonnement 549 DM. Die Programme VisionGlobe (türkisch, polnisch, griechisch, chinesisch, portugiesisch) sind bis auf ein einmaliges Freischaltentgelt von 20 DM kostenlos; der Kaufpreis des D-Box-Decoders beträgt hier 798 DM.
Das Programm VisionSpecial ist für monatlich 36 DM (indisch) oder 29,90 DM (russisch) abonnierbar. Auch diese Kosten sind nicht derart hoch, daß ein Nutzer abgeschreckt wird. Die Abwägung nach Artikel 14 GG und Artikel 5 GG fällt also zugunsten des Eigentümers aus. Fazit: Das neue Angebot im digitalen Pay-TV über das Kabelnetz kann das Informationsbedürfnis auch ausländischer Mieter befriedigen. Ein Anspruch auf Installation einer Parabolantenne besteht dann nicht.