Keine Parabolantenne für den deutschen Mitbürger ausländischer Herkunft
Art. 5, 14 GG; 535 BGB; 256 ZPO
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Parabolantenne für den deutschen Mitbürger ausländischer Herkunft; keine Feststellungsklage bei möglicher Leistungsklage; Integrationsversäumnis des Mieters
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Deutscher ausländischer Herkunft kann die Genehmigung zur Installation einer Parabolantenne nicht verlangen, wenn die Mietwohnung über einen Breitbandkabelanschluß verfügt. Der Mieter kann sich nicht darauf berufen, als Analphabet das Satellitenfernsehen zu benötigen, da er deswegen weder Zeitungen noch das Internet zur Informationsbeschaffung nutzen könne. Denn auf das Versäumnis, die deutsche Sprache im Rahmen der Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse zu erlernen, könne sich der Mieter nicht berufen.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Das Amtsgericht hat die Widerklage der Bekl. zu 2. in dem angegriffenen Urteil zu recht abgewiesen.
1. Die Widerklage ist bezogen auf den Widerklageantrag zu 1. unzulässig. Generell besteht ein Interesse an der Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, wenn hieran ein rechtliches Interesse des Kl. besteht, § 256 Abs. 1 ZPO. Vorliegend besteht zwischen den Parteien ein Mietverhältnis, aufgrund dessen die Bekl. zu 2. ein Interesse an der Feststellung begehrt, ob sie zur Aufstellung einer Parabolantenne befugt ist. Das Feststellungsinteresse entfällt aber regelmäßig dann, wenn die Klage auf Leistung möglich ist. Daß vorliegend eine Leistungsklage möglich ist, belegt der Antrag zu 2., mit dem die Bekl. zu 2. nichts anderes als die Erteilung einer Genehmigung verlangt, wobei der Antrag darüber hinausgehend nur die Modalitäten der zu erteilenden Genehmigung näher bestimmt. Angesichts der hier begehrten Leistung - der Genehmigungserteilung -, innerhalb der notwendigerweise zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf entsprechen de Genehmigung zur Aufstellung besteht, ist kein Interesse an der zusätzlich beantragten Feststellung ersichtlich.
2. Die Bekl. zu 2. kann die mit dem Widerklageantrag zu 2. begehrte Genehmigung nicht verlangen. Die Aufstellung einer Parabolantenne ist nicht vom vertragsgemäßen Mietgebrauch im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB umfaßt.
a) Was der maßgebliche vertragsgemäße Gebrauch im einzelnen enthält, ist nicht normiert. Demzufolge richten sich die Voraussetzungen, nach denen einem Mieter ein Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer Satellitenanlage gegen den Vermieter zusteht, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, denn die Norm des § 242 BGB wird bei der Festlegung dessen, was Tatbestandsvoraussetzung des vertragsgemäßen Gebrauchs im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB ist, herangezogen. Dabei finden über diesen unbestimmten Rechtsbegriff von Treu und Glauben mittelbar auch die Wertungen des Grundgesetzes Eingang in das Privatrecht.
b) Die Rechtssprechung (OLG Frankfurt, NJW 1992, 2490 mit ausdrücklicher Billigung des BVerfG NJW 1993, 1252) hat aus einer Abwägung der sich hier gegenüberstehenden Grundrechtspositionen aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG folgende Voraussetzungen entwickelt, unter denen der Mieter mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich einen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne beziehungsweise auf Zustimmung des Vermieters dazu hat:
- Es darf noch kein Breitbandkabelanschluß bestehen,
- der Mieter muß sämtliche Kosten sowie die Pflicht zur Beseitigung der Antenne bei Vertragsende übernehmen,
- die Anbringung muß durch einen Fachmann erfolgen,
- der Vermieter behält das Recht zur Bestimmung des Orts der Antenne.
c) Vorliegend verfügt die angemietete Wohnung unstreitig von Beginn an über einen Anschluß an das Breitbandkabelnetz, weshalb nach diesen Grundsätzen kein Anspruch besteht.
d) Ein weitergehender Anspruch kann ausländischen Mietern zustehen, wenn sie über das Breitbandkabelnetz keine Heimatprogramme oder nur ein einziges Heimatprogramm empfangen können, wobei die Voraussetzungen im einzelnen sich aus einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG ergeben. Das OLG Karlsruhe hat in seinem Rechtsentscheid vom 24. August 2003 (WuM 1993, 525) hierzu entschieden, daß ein Ausländer, der über den vorhandenen Breitbandkabelanschluß keine Heimatprogramme empfangen kann, in der Regel vom Vermieter verlangen kann, daß er die baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang von Satellitenprogrammen aus seinem Heimatland tauglichen Ort gestattet, an dem sie nach Einschätzung des Vermieters am wenigsten stört, wenn
- mit der Anbringung kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist
- der Mieter den Vermieter von allen anfallenden Kosten und Gebühren freistellt
- der Mieter das Haftungsrisiko des Vermieters abdeckt und ihm auf dessen Verlangen Sicherheit leistet für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Anlage.
e) Die Bekl. zu 2. kann nicht als Ausländerin im vorgenannten Sinne angesehen werden, weil sie unstreitig deutsche Staatsbürgerin ist, wenn auch mit ausländischer Herkunft. Ob aber die Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft eines Mieters ausländischer Herkunft per se zur Unanwendbarkeit der vorgenannten Grundsätze führt, wird unterschiedlich beantwortet.
ea) Dies wird bejaht mit der Begründung, die Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft habe die Bindung an das frühere Heimatland des Mieters wesentlich gelockert (so: Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, Mietrecht Kommentar, 8. Auflage 2003, zu § 535 Rn 399). Wer aus freien Stücken die deutsche Staatsangehörigkeit annimmt und nunmehr Deutschland als seine Heimat ansieht, bei dem wiegt das Interesse, die kulturellen und sprachlichen Verbindungen zu seinem Heimatland aufrecht zu erhalten, nicht mehr so schwer, wie bei einem dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländer und kann im Einzelfall auch hinter den ästhetischen Beeinträchtigungen des Eigentümers zurücktreten (so: BayObLG; Beschluß vom 28.10.2004 in: NJW 1995, 337 f bezogen auf einen Rechtsstreit zwischen Wohnungseigentümern; so im Ergebnis auch: AG Dortmund NZM 1999, 221 für den Fall einer Spätaussiedlerin, die vor 21 Jahren in Polen gelebt hat), zumal dann, wenn er über den Breitbandkabelanschluß einen Heimatsender empfangen kann (im Ergebnis ebenso: LG Berlin - ZK 62 -, DWW 1993, 115 [116]).
eb) Demgegenüber wird vertreten, daß sich das gesteigerte Informationsinteresse am Empfang heimatlicher Sender nicht dadurch ändere, daß der Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt und aus seiner früheren Staatsanghörigkeit entlassen wird (so: Blank in Schmidt/Futterer, Mietrecht Kommentar, 8. Auflage 2003, zu § 541 Rn 21 ohne wirkliche Begründung).
ec) Schließlich wird auch angenommen, es sei jedenfalls dann, wenn der deutsche Staatsangehörige der Sprache seines Herkunftslandes deutlich mehr mächtig ist als der deutschen Sprache, ein Überwiegen des Informationsinteresses anzunehmen (so: LG Landau NZM 1998,474 =NJW 1998, 2147 f.).
f) Es mit dem Sinn und Zweck der Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft unvereinbar, hier die für Ausländer entwickelte Rechtssprechung des OLG Karlsruhe (a.a.O.), wie sie vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 09. Februar 1994 (NJW 1994, 1147 ff.) ausdrücklich gebilligt wurde, ohne weiteres anzuwenden. Wie das AG Dortmund in der vorstehend genannten Entscheidung für den Fall einer aus Polen nach Deutschland gekommenen Spätaussiedlerin ausgeführt hat, bedeutet die Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft, daß die Person dadurch Deutsche mit allen Rechten und Pflichten ist. Es verbietet sich daher, die Bekl. zu 2. in Bezug auf ihr zustehende Rechte aus dem Mietverhältnis als Ausländerin zu behandeln. Unter Berücksichtigung der vom OLG Frankfurt entwickelten Grundsätze kann für den vorliegenden Fall nichts anderes gelten. Die dortige Auslegung beruht auf der Erwägung, daß das grundrechtlich geschützte Informationsinteresse des Mieters im Rahmen der Güter- und Interessenabwägung die Eigentümerinteressen an einem unveränderten Erhalt des Wohnhauses überwiegt. Grundsätzlich gilt danach, daß in der Bereitstellung des Kabelanschlusses ein sachbezogener Grund zur Versagung einer Parabolantenne zu sehen ist. Diese Grundsätze gelten dem Rechtsentscheid zufolge für den typischen Durchschnittsfall. Die Befolgung dieser Grundsätze stellt im Regelfall die verfassungsmäßige Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen sicher. Sie führen zu einem angemessenen Ausgleich der beiderseitigen grundrechtlich geschützten Interessen (BVerfG NJW 1994, 1147 [1148]).
g) Damit wird den Informationsinteressen von deutschen Staatsangehörigen mit ausländischer Herkunft hinreichend Rechnung getragen. Zu einer anderen Betrachtungsweise führen auch nicht die besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles.
ga) Die Bekl. zu 2. ist als deutsche Staatsbürgerin ihrer bestrittenen Behauptung zufolge der deutschen Sprache jedenfalls nicht soweit mächtig, daß sie sich aus deutschsprachigen Nachrichtensendungen informieren kann. Ferner bringt die Bekl. zu 2., die aramäischer Herkunft ist, ihrem Vortrag zufolge der Anschluß an das Breitbandkabelnetz keinen Nutzen, da Sender aramäischer Sprache über den Kabelanschluß nicht zur Verfügung stehen. Zudem macht sie geltend, daß sie als Analphabetin das "Sprachmedium" Fernsehen neben dem Radio als einziges Informationsmedium nutzen kann, da weder Zeitungen noch das Internet mangels Kenntnis einer Schriftsprache zur Informationsbeschaffung nutzbar sind.
gb) Auch bei einem solchen Sonderfall steht sie als deutsche Staatsangehörige einem Ausländer nicht näher als einem Inländer in Bezug auf die Informationsbeschaffung. Sie hat sich durch die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit dafür entschieden, sich in die deutsche Rechts-, Wirtschafts- und Sozialordnung zu integrieren. Damit verbunden ist ein Erlernen der deutschen Sprache als entscheidendes Kriterium für die Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse. Es kann bei einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht danach unterschieden werden, in welchen Umfang die Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gelungen ist. Sie kann keine Besserstellung gegenüber einem Deutschen verlangen, dem seine Staatsangehörigkeit von Geburt an zusteht. Ein Deutscher kann grundsätzlich nicht verlangen, daß ihm mit Hilfe einer Parabolantenne der Zugang zu ausländischen Fernsehprogrammen ermöglicht wird, die weder über das Kabelnetz noch über das Internet zu empfangen sind. Der Umstand, daß die Bekl. zu 2. nach eigenem Vorbringen der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig ist, kann keine andere Beurteilung rechtfertigen. Denn auf ihr Versäumnis, die deutsche Sprache im Rahmen ihrer Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse zu erlernen, kann sie sich nicht berufen. Auch ihr "Analphabetentum" ändert daran nichts. Auch ein Deutscher, der des Lesens und Schreibens unkundig ist, kann keine Besserstellung verlangen. Er muß sich ebenfalls darauf verweisen lassen, sich über das Kabelnetz die notwendigen Informationen zu verschaffen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein deutscher Staatsbürger ausländischer Herkunft kann die Aufstellung einer Satellitenschüssel nicht deswegen beanspruchen, weil er Analphabet ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der deutsche Staatsbürger aramäischer Herkunft begehrte die Genehmigung zur Aufstellung einer Parabolantenne. Die Mietwohnung verfügt über einen Breitbandkabelanschluß. Deswegen lehnte der Vermieter ab. Das AG wies die Klage ab, was zur Berufung des Mieters zum LG führte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die ZK 67 des LG Berlin wies die Berufung zurück. Die Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft bedeute, daß der Bürger dadurch Deutscher mit allen Rechten und Pflichten sei. Es verbiete sich daher, den Bürger in bezug auf zustehende Rechte aus dem Mietverhältnis als Ausländer zu behandeln. Mit dem vorhandenen Breitbandkabelanschluß sei dem Informationsbedürfnis genügt. Der Mieter könne sich auch nicht darauf berufen, daß er wegen des Analphabetismus das Fernsehen als Informationsmedium benötige, da weder Zeitungen noch das Internet mangels Kenntnis einer Schriftsprache zur Informationsbeschaffung nutzbar seien. Das Versäumnis, die deutsche Sprache im Rahmen einer Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse zu erlernen, rechtfertige nicht den Anspruch auf die "Schüssel". Auch ein Deutscher, der des Lesens und Schreibens unkundig sei, könne eine Besserstellung nicht verlangen. Er müsse sich ebenfalls darauf verweisen lassen, sich über das Kabelnetz die notwendigen Informationen zu verschaffen.