Keine Parabolantenne auf Balkon bei nicht dargelegter Empfangsmöglichkeit weiterer heimatsprachlicher Programme
GG Art. 5, 14; BGB §§ 242, 307; ZPO § 256
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter braucht die Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon der Wohnung unabhängig von einer ästhetischen Beeinträchtigung oder Substanzverletzung jedenfalls dann nicht zu dulden, wenn der Mieter, der über die vorhandene Breitbandkabelanlage mit Hilfe eines Decoders bereits sechs der beliebtesten heimatsprachlichen Sender empfangen kann, nicht dargetan hat, daß er über die beabsichtigte Parabolantenne einen weiteren heimatsprachlichen Sender über Satellit empfangen kann.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
In dem von den Kl. mit der Bekl. geschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung heißt es u. a.:
"§ 11 Bauliche Änderungen durch den Mieter
1. Bauliche Veränderungen, Um- und Einbauten, insbesondere Änderungen der Installation, Anbringung von Außenjalousien, Markisen und Blumenbrettern sowie die Einrichtung und Änderung von Feuerstätten nebst Ofenrohren dürfen nur vorgenommen werden, wenn der Vermieter zuvor eingewilligt hat und eine etwa bauaufsichtsamtliche Einwilligung erteilt worden ist, die der Mieter einzuholen hat. Kosten dürfen dem Vermieter nicht entstehen.
2. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder Dritten aus Maßnahmen gem. Ziffer 1. entstehen, ohne daß es des Nachweises des Verschuldens bedarf.
§ 12 Außenantennen - Kabelanschluß
1. Soweit für Fernsehen und Rundfunk keine Gemeinschaftsantenne oder kein Kabelanschluß vorhanden ist, darf der Mieter auf eigene Kosten eine Einzel-Außenantenne anbringen, wobei Art und Weise und Folgen in einem Antennenvertrag zu regeln sind.
2. Der Mieter erklärt sich schon jetzt bezüglich der Mietsache mit der Installation eines Kabelanschlusses bzw. einer Gemeinschaftsantenne oder einer Satellitenanlage einverstanden. [...]
§ 19 Weitere Vereinbarungen
[...] 3. zu § 12 Außenantennen - Kabelanschluß Kabelfernsehen (Breitbandnetz) ist vorhanden. Das Anbringen einer Funkantenne und/oder Parabolantenne ist unzulässig."
[...] In der zum Mietvertrag gehörigen Hausordnung heißt es unter der Überschrift "Sorgfaltspflichten des Mieters":
"Der Mieter ist verpflichtet: [...] Balkone von Schnee zu räumen und sonstige Belastungen (z.B. durch Brennstoffe) zu unterlassen."
Der Balkon der Wohnung liegt auf der Hofseite. Er ist von der Straße aus nicht zu sehen. Die Kl. sind türkische Staatsbürger. Sie wollen über die Parabolantenne Rundfunkprogramme in türkischer Sprache empfangen. Das Haus ist mit einem Breitbandkabel ausgestattet, welches unter Einsatz eines zu erwerbenden Decoders den Empfang der sechs beliebtesten türkischen Fernsehsender gegen eine monatliche Gebühr von acht Euro ermöglicht. Das Haus befindet sich im Bezirk der Erhaltungsverordnung Schillerpromenade vom 21. Juni 1996.
In dem außergerichtlich zwischen den Parteien geführten Schriftwechsel mißbilligte die Bekl. die Absicht der Kl., eine Parabolantenne aufzustellen und kündigte an, sie werde gegen die Kl. vorgehen, wenn diese die Antenne tatsächlich aufstellten. [...]
Die Kl. begehren die Feststellung der Verpflichtung der Bekl., zu dulden, daß die Kl. auf dem Balkon ihrer Wohnung im Vorderhaus, 3. OG rechts, M.straße 21, Berlin, eine mobil auf einem Ständer befestigte, freistehe Parabolantenne mit einem Durchmesser von 80 cm aufstellen und nutzen dürfen, wenn die Antenne die Brüstung des Balkons seitlich nicht und in der Höhe um nicht mehr als 30 cm überschreitet und das Antennenkabel an keiner Stelle mit dem Gebäude fest verschraubt ist. [...]
Sachverhalt (LG): Zu ergänzen ist, daß die Bekl. bereits erstinstanzlich mit nachgelassenem Schriftsatz vom 13.2.2007 vorgetragen hat, daß mit der im Klageantrag beschriebenen Parabolantennenanlage der türkische Satellit nicht empfangen werden kann, es müsse mindestens eine 1-Meter-Schüssel aufgestellt werden und diese in einer Weise ausgerichtet werden, die bei der beschriebenen Aufstellungsart wegen der Ausrichtung des Balkons nicht möglich sei. Diesem - mit der Berufungsbegründung wiederholten - Vortrag sind die Kl. - trotz Setzung einer abgelaufenen Frist zur Berufungserwiderung - nicht entgegengetreten.
Mit der gegen das der Klage im wesentlichen stattgebenden Urteil der I. Instanz gerichteten Berufung verfolgt die Bekl. den Klageabweisungsantrag weiter.
Sie meint, die Feststellungsklage sei wegen gegebener Subsidiarität gegenüber einer Leistungsklage auf Genehmigung der Parabolantenne unzulässig. Der Urteilstenor der I. Instanz sei zu unbestimmt, so sei unklar, was damit gemeint sei, daß die Anlage "mobil auf einem Ständer befestigt sei". Der Urteilstenor, wonach eine Gebäudebeschädigung nicht erfolgen dürfe, entspreche nicht dem Klageantrag. Dieser Tenor sei auch auf einen objektiv unmöglichen Sachverhalt ausgerichtet, es sei nicht möglich, die Datenleitung ohne Beschädigung des Gebäudes vom Balkon nach innen zu führen; die von dem Amtsgericht in der Urteilsbegründung erwähnten Lüftungsschlitze existierten nicht. Auch bei der geplanten Aufstellungsart sei eine erhebliche Beeinträchtigung des ästhetischen Gesamtbildes des Gebäudes zu erwarten. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, daß bei einem Erfolg der Klage zahlreiche weitere Mieter entsprechende Parabolantennen aufstellen würden. Schließlich sei auch eine Beschädigung des Gebäudes durch die Leitungsdurchführung unvermeidlich. Entweder müsse die Außenwand vollständig durchbohrt werden oder Fenster oder Balkontürrahmen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist zulässig. Sie ist wegen der Zulassung durch das Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist auch begründet, weil die Klage zwar nicht unzulässig, jedenfalls aber unbegründet ist.
Die Klage ist zulässig.
Die Feststellungsklage ist insbesondere nicht wegen Vorrangs der Leistungsklage unzulässig, weil die §§ 11, 12 und 19 des Mietvertrages unwirksam oder nicht einschlägig sind, so daß die Kl. einer ausdrücklichen, mit der Leistungsklage zu verfolgenden Genehmigung nicht bedürften, sollte die Aufstellung der Parabolantenne nicht unzulässig sein.
Aus der letzten Entscheidung des BGH zu Parabolantennen - VIII ZR 207/04 - vom 16. Mai 2007 (GE 2007, 982: Aufhebung der im hiesigen Verfahren zitierten Entscheidung der ZK 64, GE 2004, 1097) läßt sich entnehmen, daß § 19 des Mietvertrages (und § 12 des Mietvertrages, weil man daraus im Zusammenwirken mit § 19 des Mietvertrages ein Verbot des Aufstellens einer Antenne sehen muß, sollte ein Kabelanschluß vorhanden sein) unwirksam ist, weil er nicht die Möglichkeit berücksichtigt, daß einem Mieter aus Artikel 5 des Grundgesetzes trotz Kabelanschlusses ein Anspruch auf Aufstellung einer Parabolantenne zustehen kann. § 11 ist nicht einschlägig, weil nach dem Klageantrag keine Um- oder Einbauten vorgenommen werden sollen. Es könnte allenfalls eine Änderung der Installation vorliegen, was aber nach dem Klageantrag ebenfalls nicht der Fall sein soll, außerdem würde die Klausel gemäß § 307 BGB unwirksam sein, sollte dort jede lose Verlegung eines Kabels gemeint sein. [...]
Die Klage ist aber nicht begründet. Den Kl. steht der von ihnen geltend gemachte Duldungsanspruch entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht zu.
Der Bundesgerichtshof hat in der oben genannten Entscheidung, auf die sich die Kl. ausdrücklich berufen haben, dazu ausgeführt:
"Der Wohnung kommt als Mittelpunkt der persönlichen Existenz eines Menschen besondere Bedeutung zu. Auf den Gebrauch der Wohnung ist der Mieter zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen. Das verpflichtet die Mietvertragsparteien nicht nur zu größtmöglicher Rücksichtnahme, sondern gebietet ihnen auch, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der eigenen Belange den Interessen des anderen Vertragsteils Vorrang einzuräumen. Bei Wohnraummietverhältnissen ist demnach das Ermessen des Vermieters durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebunden, der es gebietet, daß der Vermieter nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter Einrichtungen versagt, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten können, durch die er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und durch die die Mietsache nicht verschlechtert wird (BVerfG NJW 1992, 493, 494; Senatsurteil vom 25. März 1964 - VIII ZR 211/62 -, WM 1964, 563, unter III; BayObLG NJW 1981, 1275, 1277; OLG Karlsruhe, WuM 1993, 525, 526).
Bei der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses ist allerdings regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer zusätzlichen Parabolantenne gegeben (Senatsurteil vom 16. November 2005, aaO., unter III 2 a m. w. N.). Dies gilt auch für ständig in Deutschland lebende Ausländer, wenn diese ihr Informationsinteresse am Empfang von Programmen ihrer Herkunftsländer durch Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogramms befriedigen können (BVerfG, NJW-RR 2005, 661, 662; BVerfG, Beschluß vom 17. März 2005, aaO.; Senatsurteil vom 2. März 2005 - VIII ZR 118/04, NJW-RR 2005, 596, unter 11 2 b).
Wenn aber weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu besorgen ist, sondern die Antenne keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen verursacht, beispielsweise weil sie im Innern des Gebäudes am Fenster (vgl. AG Gladbeck, NZM 1999, 221 f.) oder auf dem Fußboden im hinteren Bereich auf einem durch Vorder- und Seitenwände sichtgeschützten Balkon aufgestellt ist (vgl. AG Herne-Wanne, WuM 2001, 277; AG Siegen, WuM 1999, 454; Schmid/Harsch, Mietrecht, 2006, § 535 Rdnr. 233; weitergehend LG Hamburg, WuM 1999, 454; LG Berlin, GE 2003, 1330; Staudinger/Emmerich, aaO., § 535 Rdnr. 47, Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 535 Rdnr. 216; MünchKomm BGB/Schilling, 4. Aufl., § 535 Rdnr. 87), kann der Vermieter wegen des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Mieters am zusätzlichen Empfang von (ausländischen) Satellitenprogrammen (vgl. BVerfGE 90, 27, 32 f.) nach Treu und Glauben verpflichtet sein, einer solchen Aufstellung zuzustimmen (§ 242 BGB). Anders kann es dagegen liegen, wenn eine auf dem Balkon aufgestellte Parabolantenne von außen deutlich sichtbar ist und dadurch zu einer ästhetischen Beeinträchtigung des im Eigentum des Vermieters stehenden Gebäudes führt (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 661, 662; BVerfG, Beschluß vom 17. März 2005, aaO.)."
Die erkennende Kammer schließt sich dieser rechtlichen Beurteilung vollinhaltlich an.
Dabei kann hier letztlich dahingestellt bleiben, ob danach die von den Kl. geplante Aufstellung, die selbst nach ihrem eigenen Vorbringen und Antrag teilweise die Balkonbrüstung um 30 cm überragen würde, nicht schon allein zu einer Beeinträchtigung der ästhetischen Gesamterscheinung des Gebäudes führen würde.
Denn im Streitfall ist entscheidungserheblich, daß die Kl. dem Vortrag der Bekl., mit der Antenne des Klageantrages und bei der Ausrichtung des Balkons könne der türkische Satellit gar nicht empfangen werden, dafür werde eine wesentlich größere Antenne benötigt, weder im amtsgerichtlichen noch im Berufungsverfahren entgegengetreten sind, so daß dies als unstreitig anzusehen ist. Eine andere Nutzung der Anlage ist von den Kl. aber auch nicht vorgetragen worden. Damit kann die Installation der beantragten Satellitenschüssel aber keinen Vorteil für die Kl. bedeuten, so daß auch geringste Beeinträchtigungen der Bekl. zur Unzulässigkeit führen. Daß die Kl. insoweit von einer Funktionstüchtigkeit der Antenne mit einem Durchmesser von 80 cm ausgehen, besagt dazu nichts. Sie hätten vielmehr substantiiert darlegen müssen, daß der Empfang der türkischen Ortssender auch schon mit einer solchen und nicht erst mit der von der Bekl. im einzelnen dargelegt und beschriebenen Antenne mit einem Durchmesser von mindestens einem Meter erfolgen kann.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kann der Mieter über die vorhandene Breitbandkabelanlage mit Hilfe eines Decoders bereits sechs der beliebtesten heimatsprachlichen Sender empfangen, braucht der Vermieter die Aufstellung auf dem Balkon der Wohnung nicht zu dulden, wenn der Mieter nicht dargetan hat, daß er über die beabsichtigte Parabolantenne einen weiteren heimatsprachlichen Sender über Satellit empfangen kann.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Türkische Mieter wollten auf dem Balkon eine mobile Parabolantenne aufstellen. Über das vorhandene Breitbandkabel konnten sie bereits sechs der beliebtesten heimatsprachlichen Sender empfangen. Der Vermieter verweigerte sich dem Mieterwunsch und berief sich auf den Mietvertrag, wonach bei vorhandenem Kabelfernsehen das Anbringen einer Parabolantenne unzulässig war. Die Mieter, die sich auf die Unwirksamkeit der Formularklauseln beriefen, verklagten den Vermieter auf Feststellung, daß er verpflichtet sei, das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne zu dulden, deren Antenne die Brüstung nicht um mehr als 30 cm überschreite. Das Amtsgericht gab der Klage mit der Einschränkung statt, daß das Antennenkabel nicht mit dem Gebäude fest verschraubt sein und dessen Zuführung das Gebäude nicht beschädigen dürfe. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die ZK 65 des LG Berlin gab der Berufung statt und wies die Klage insgesamt ab. Zwar seien die Mietvertragsbedingungen über die baulichen Veränderungen nicht einschlägig und diejenigen über das generelle Verbot der Aufstellung von Parabolantennen bei vorhandenem Kabelanschluß unwirksam. Nach dem Urteil des BGH vom 16. Mai 2007 (- VIII ZR 207/04 - GE 2007, 982) sei jedoch die Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer zusätzlichen Parabolantenne. Dies gelte auch für ständig in Deutschland lebende Ausländer, die ihr Informationsinteresse am Empfang von Programmen ihrer Herkunftsländer durch Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogramms befriedigen könnten. Unabhängig von einer ästhetischen Beeinträchtigung oder Substanzverletzung sei entscheidungserheblich, daß unstreitig mit der beabsichtigten Parabolantenne ein weiterer heimatsprachlicher Sender über Satellit nicht empfangen werden könne, sondern dafür eine wesentlich größere Antenne benötigt werde.