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Keine Parabolantenne auf Balkon bei Kabelanschluß

AG Tempelhof-Kreuzberg15 C 255/0501.12.2005GE 2006, 581

BGB § 541

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein jordanischer Mieter mit deutscher Staatsangehörigkeit hat bei Anschluß der Wohnung an das Kabelfernsehen keinen Anspruch auf Installation einer Parabolantenne auf dem Balkon eines denkmalgeschützten Hauses.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um die Entfernung einer Parabolantenne. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kl. ist Eigentümer des denkmalgeschützten Wohnhauses in Berlin. Der Bekl. ist sowohl deutscher als auch jordanischer Staatsbürger. Seine einjährige Tochter hat ebenso diese zwei Staatsangehörigkeiten.

Die Parteien schlossen am 15.2.2000 einen von ihnen als Mietvertrag bezeichneten Dauernutzungsvertrag über die Wohnung. Diese Wohnung bezog der Bekl. am 1.3.2005. Seit dieser Zeit ist der Bekl. Mitglied der eingetragenen Genossenschaft.

IV Ziffer 16 der besonderen Bestimmungen zum Vertrag lautet wie folgt:

"Ist die Wohnung an eine Gemeinschaftsantennenanlage/Breitbandkabelnetz angeschlossen, darf das Mitglied außerhalb seiner Wohnung keine eigene Antenne für Hörfunk oder Fernsehen anbringen. Ebenso ist die Montage von Funk- und anderen Antennen ausgeschlossen."

Obwohl die Wohnung über ein derartiges Breitbandkabelnetz mit etwa 35 Fernsehprogrammen verfügt, montierte der Bekl., von der Straße aus sichtbar, auf seinem Balkon an der Außenwand des Gebäudeseine nicht über den Balkonraum hinausragende Parabolantenne. Mit dieser Antenne empfängt der Bekl. jordanisches Fernsehen.

Der Kl. wies den Bekl. mehrfach erfolglos auf das vertragswidrige Verhalten hin. Endlich und zuletzt durch Schreiben vom 15.4.2005 forderte sie den Bekl., innerhalb einer Frist von sieben Tagen, zur Entfernung dieser Antenne auf.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. hat einen Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne aus § 541 i. V. m. § 535 BGB.

2. Ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache durch den Bekl. besteht in dem Anbringen der Parabolantenne. Eine Ausnahmesituation, welche das Anbringen der Antenne gestattet, konnte nicht festgestellt werden. Somit hat die umfangreiche Abwägung der gegenläufigen grundgesetzlich geschützten Interessen - einerseits das Interesse des Bekl. auf Informationsfreiheit (Art. 5 I 1 HS 1 GG) und andererseits das Interesse des Kl. auf Eigentumsschutz (Art. 14 I 1 GG) - ergeben, daß im vorliegenden Fall das Beklagteninteresse zurückzutreten hat.

Nach Art. 5 I 1 HS 1 GG haben auch dauerhaft in Deutschland lebende ausländische Mieter einen Anspruch, Programme in ihrer Muttersprache zu empfangen.

Dieser Anspruch beinhaltet grundsätzlich auch das Recht des Mieters zum Anbringen einer Parabolantenne. Ausländische Mieter haben ein anerkennenswertes Interesse, Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen zu unterrichten und auch die sprachliche Bindung und Kultur aufrechtzuerhalten.

Somit gewährt Art. 5 I 1 HS 1 GG grundsätzlich einen ungehinderten Zugang zu frei wählbaren Informationsquellen und erfaßt gleichwohl auch die Freiheit der Wahl des Empfangsmittels.

Diese grundgesetzlich gewährte Freiheit ist jedoch eingeschränkt, sofern durch deren Ausübung andere grundgesetzlich geschützte Interessen tangiert werden. Bei der Installation einer Parabolantenne ist ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Vermieters (Art. 14 GG) nicht von vornherein ausgeschlossen.

Insoweit ist für jeden konkreten Einzelfall eine interessengerechte umfassende Abwägung vorzunehmen, welche die Belange der Parteien gegenüberstellt und hinreichend berücksichtigt. Denn abstrakt betrachtet genießt keines der kollidierenden Grundrechte einen bevorzugten Anspruch.

Bietet ein vorhandener Kabelanschluß im Wohnhaus den Empfang heimatsprachlicher Sender, so ist es dem ausländischen Mieter zuzumuten, entsprechende technische Einrichtungen für einen zusätzlichen Kabelempfang zu veranlassen. Dabei entstehende zusätzliche Kosten hat der Mieter in diesem Fall selbst zu tragen.

Diese Möglichkeit besteht zum Beispiel in der Anschaffung eines Zusatzgerätes, namentlich eines Digital-Receivers mit freigeschalteter Smart-Card. Dem anerkennenswerten Informationsbedürfnis des Mieters wird dabei in vollem Umfang Rechnung getragen.

Die Beweislast hinsichtlich der Tatsache, daß eine anderweitige Möglichkeit zum Empfang heimatsprachlicher Sender besteht, liegt dabei auf seiten des Mieters.

Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob eine solche Möglichkeit besteht. Auch bei entsprechendem Nachweis des Bekl., insbesondere durch die "Kabel Deutschland", besteht vorliegend kein Anspruch auf Installation einer Parabolantenne, da auch für diesen Fall vorliegend die Vermieterinteressen der Kl. überwiegen. Dies ergibt sich bereits daraus, daß dieser Umstand allein nicht zu einem Anspruch auf Installation einer Parabolantenne führt.

Dieser Anspruch besteht allenfalls dann, wenn triftige, sachliche Gründe vorliegen. Ein solcher sachlicher Grund konnte vorliegend nicht festgestellt werden. Dies wäre zum Beispiel eine im Verhältnis zum achtenswerten Informationsbedürfnis des Mieters stehende, nur geringe Eigentumsbeeinträchtigung auf seiten des Vermieters. Auch ein nicht vorhandener Kabelanschluß im Gebäude könnte die Installation einer Parabolantenne rechtfertigen.

Derartige sachliche Gründe greifen vorliegend nicht ein.

Art. 14 GG schützt den Eigentümer vor jeglicher Beeinträchtigung seines Eigentums. Das heißt jeder Eingriff in die Gebäudesubstanz, sei er auch noch so geringwertig, fällt unter den Schutz des Art. 14 GG. Maßgeblich ist dabei das Gesamtbild der Gebäudefassade.

Durch den Anbau der Antenne wurde die Bausubstanz des Gebäudes nicht nur unerheblich beschädigt.

Eine optische und ästhetische Beeinträchtigung des im Eigentum der Kl. stehenden Wohnhauses ist durch die Montage der Parabolantenne unzweifelhaft gegeben. Damit ist das Interesse des Kl. am äußerlichen Erscheinungsbild des Gebäudes erheblich gemindert.

Die Antenne ist auf Grund ihres großen Durchmessers in nicht völlig unwesentlicher Weise von außen sichtbar. Darüber hinaus befindet sich dort nur die eine Parabolantenne des Bekl. Die gesamte Außenfassade des Gebäudes erfährt dadurch einen deutlich verunstalteten Gesamteindruck.

Überdies steht das Gebäude unter Denkmalschutz. Gerade die Fassadenansicht ist für unter Denkmalschutz stehende Wohnhäuser von elementarer Bedeutung. Anhand der Fotos wird auch deutlich, daß das Gebäude architektonisch besonders ansprechend ist. Der Ort der Installation der Antenne befindet sich an einer das Stadtbild prägenden Gebäudefassade.

Unabhängig davon hat der Bekl. durch die eigenmächtige und unfachmännische Installation der Antenne das Bestimmungsrecht des Eigentümers hinsichtlich des Standortes der Parabolantenne nicht beachtet. Allein aus diesem Grund kann der Eigentümer die Beseitigung der Antenne verlangen (Bremen WM, 1995, 43).

Das Angebot von Fernsehsendern im Wohnhaus ist zudem ausreichend, um das Informationsbedürfnis des Bekl. zu decken und seiner Informationsfreiheit hinreichend Rechnung zu tragen. Die Kl. hat ein umfassendes Breitkabelnetz mit 35 zu empfangenden Sendern zur Verfügung gestellt.

Eingriffe in das Eigentumsrecht braucht der Vermieter nur dann zu dulden, wenn höherrangige Rechte und Interessen des Mieters dies rechtfertigen. Vorliegend konnte der Bekl. ein derartiges besonderes Informationsinteresse nicht darlegen.

Wenn sich der Bekl. auf seine jordanische Staatsangehörigkeit beruft, dann geht dieser Einwand vorliegend fehl.

Der Bekl. ist mit der Einbürgerung deutscher Staatsbürger geworden und demnach weitgehend der deutschen Sprache mächtig. Insoweit kann sich der Bekl. mit der vom Vermieter zur Verfügung gestellten Programmvielfalt umfassend informieren. Die Informationsfreiheit und das Informationsbedürfnis des Bekl. wird dadurch nicht verkannt. Denn der Anspruch auf Installation einer Parabolantenne zum Empfang heimatsprachiger Sender soll dem ausländischen Mieter nur dann zustehen, wenn dieser nicht unter zumutbaren Aufwendungen und Anstrengungen sein Informationsbedürfnis decken kann. Mit der doppelten Staatsangehörigkeit besteht eine gleichwertige Nähebeziehung zum deutschen und jordanischen Sprachkreis. Insoweit kann sich der Bekl. umfänglich mit deutschsprachigen Sendern informieren.

Anbei spricht die Heirat mit einer deutschen Frau dafür, daß sich der Bekl. zunehmend der deutschen Kultur angenähert hat.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Rechtsprechung zu Parabolantennen ist nach wie vor uneinheitlich. Klarheit hat der BGH allerdings (vorläufig?) dahingehend geschaffen, daß sich kein Mieter allein aus europarechtlichen Gründen darauf berufen kann, daß er den Anspruch auf Empfangsmöglichkeit für jeden Sender haben müsse (GE 2006, 112). So kann nun jedenfalls ein deutscher Mieter auf einen Kabelanschluß verwiesen werden. Der Vermieter kann dann die Installation der Antenne als unzulässige bauliche Veränderung verbieten. Nach Auffassung einiger Gerichte ist allerdings die bloße Anbringung auf dem Balkon wie bei einem Sonnenschirm keine bauliche Veränderung, wobei die für die Zuleitung zu bohrenden Löcher als unerheblich angesehen werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter hatte sowohl die jordanische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Das denkmalgeschützte Haus war an das Breitbandkabelnetz angeschlossen; mit der auf dem Balkon angebrachten Parabolantenne empfing der Mieter jordanisches Fernsehen. Die Unterlassungsklage des Vermieters war erfolgreich.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 1. Dezember 2005 nahm das AG Tempelhof-Kreuzberg entsprechend der Rechtsprechung des BGH eine Interessenabwägung zwischen der Informationsfreiheit des Mieters und dem geschützten Eigentum des Vermieters vor und kam zu dem Ergebnis, daß hier das Eigentumsrecht überwiege. Zu berücksichtigen sei, daß der Mieter deutscher Staatsangehöriger sei und er heimatsprachliche Sender auch im Kabelfernsehen durch Anschaffung eines Zusatzgerätes empfangen könne. Daß eine solche Möglichkeit für das jordanische Fernsehen nicht bestehe, habe er nicht unter Beweisantritt vorgetragen. Darauf komme es aber auch nicht an, da der Mieter sich als deutscher Staatsangehöriger mit deutschsprachigen Sendern informieren könne. Die Parabolantenne stelle eine optische Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Hauses dar, zumal auch eine Substanzverletzung vorliege. Der Mieter sei daher zur Beseitigung verpflichtet.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dieses Urteil bestätigt auch im Berliner Raum die Tendenz, den Einbau von Parabolantennen einzuschränken.