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Keine ordentliche Kündigung eines Zeitmietverhältnisses

BGHVIII ZR 112/0816.09.2008GE 2009, 254

BGB §§ 542, 575

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis kann nicht im Wege der ordentlichen Kündigung beendet werden.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Frage, ob eine wirksame zeitliche Befristung des Mietverhältnisses in einem Formularmietvertrag mit der Folge der grundsätzlichen Unkündbarkeit während des Vertragszeitraumes vereinbart werden kann, durch die Senatsrechtsprechung geklärt. Der Senat hat, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, bereits mit seinem Urteil vom 18. April 2007 (VIII ZR 182/06, GE 2007, 841; NJW 2007, 2177) entschieden, dass ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis nicht im Wege der ordentlichen Kündigung beendet werden kann, und hat sich in diesem Urteil bereits gegen die davon abweichende Auffassung von Häublein ausgesprochen (aaO, Tz. 19). Daran hält der Senat fest.

2 Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist in seiner Entscheidung der Senatsrechtsprechung gefolgt und hat den zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag rechtsfehlerfrei als Zeitmietvertrag ausgelegt, der nach § 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB wirksam ist, weil die Kl. die Räume nach Ablauf der Mietzeit als Wohnung für sich nutzen will. Einer weiteren Konkretisierung der Eigennutzungsabsicht der Kl. bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision nicht. Davon abgesehen ist nach den unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts die Tatsache der gewünschten Eigennutzung der Kl., die mit ihrem Ehemann nach Ende von dessen Berufsleben in die Heimat und in diese Wohnung mit Neckarblick ziehen will, zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die Tatsache, dass hierüber anlässlich des Vertragsabschlusses im Jahr 2005 gesprochen worden ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Die Revision ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt.

Haben die Parteien wirksam einen Zeitmietvertrag abgeschlossen, endet das Mietverhältnis erst mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit und kann vorher nicht ordentlich gekündigt werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien hatten einen Zeitmietvertrag nach § 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB abgeschlossen. Grund für die Befristung war, dass der Vermieter die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit für sich nutzen wollte, weil er nach Ende seines Berufslebens in die Heimat und in die bestimmte Wohnung (mit Neckarblick) ziehen wollte. Der Mieter wollte dennoch das eingegangene Mietverhältnis vorfristig im Wege der ordentlichen Kündigung beenden, hatte damit jedoch im Rahmen einer Zahlungsklage des Vermieters gegen ihn in der Instanz keinen Erfolg. Das führte zur Revision zum BGH.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der VIII. Senat des BGH wies die Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552 a ZPO zurück, nachdem zuvor ein entsprechender Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erfolgt war. Ein Grund für die Zulassung der Revision bestehe nicht. Die Frage, ob eine wirksame zeitliche Befristung des Mietverhältnisses in einem Formularvertrag mit der Folge der grundsätzlichen Unkündbarkeit während des Vertragszeitraumes vereinbart werden könne, sei durch das Urteil vom 8. April 2007, VIII ZR 182/02 = NJW 2007, 2177 = GE 2007, 841 geklärt. Danach könne ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis nicht im Wege der ordentlichen Kündigung beendet werden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem Urteil hatte sich der BGH ausdrücklich mit der gegenteiligen Auffassung von Häublein (ZMR 2004, 1 und MünchKomm BGB-Häublein § 575 Rdn. 4 ff.) auseinandergesetzt und dessen Meinung, dass eine ordentliche Kündigung durch den Mieter auch bei einem Zeitmietverhältnis zulässig sei, abgelehnt.