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Keine OLG-Zuständigkeit für Diplomaten

BGHVIII ZB 28/0501.03.2006GE 2006, 775

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b; ZPO § 15 Abs. 1; DiplBezÜbk Art. 31, 37

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Schlagwörter zur Erschließung

Keine OLG-Zuständigkeit für Diplomaten; Gerichtsstand; Mietprozeß; Wohnsitz; Rechtshängigkeit

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Für die Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil eines Amtsgerichts in einem Wohnraummietprozeß ist nicht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zuständig, wenn die beklagten Mieter bei Eintritt der Rechtshängigkeit zwar ihren Wohnsitz im Ausland hatten, dort jedoch das Recht der Exterritorialität genossen und demzufolge gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes behalten haben.

b) Der nach dem Inhalt der Klageschrift gegebene inländische Gerichtsstand einer Prozeßpartei ist im Verfahren vor dem Amtsgericht auch dann "unangegriffen geblieben", wenn die eine Partei die dazu vorgetragenen Tatsachen zwar bestritten hat, sich bei Zugrundelegung ihrer Darstellung aber gleichfalls ein inländischer Gerichtsstand der anderen Partei ergäbe.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Bekl. bewohnten seit Mai 1999 als Mieter ein der Kl. gehörendes Anwesen in Berlin. Der Mietvertrag war auf bestimmte Zeit geschlossen und sollte am 31. Juli 2004 enden. Im November 2003 kündigten die Bekl. das Mietverhältnis zum 29. Februar 2004 unter Hinweis auf § 570 BGB a. F. mit der Begründung, der Bekl. zu 1 sei als Angehöriger der Bundeswehr für drei Jahre nach Kiew (Ukraine) versetzt worden. Sie räumten das Anwesen und stellten mit Ablauf des Monats Februar 2004 die Mietzahlungen ein. Die Kl. hat daraufhin im März 2004 Klage auf Zahlung der Miete bis einschließlich Juli 2004 erhoben; sie verlangt ferner Ersatz der Kosten für die Beseitigung angeblich von den Bekl. verursachter Schäden und unterlassener Schönheitsreparaturen an dem Mietobjekt. Das Amtsgericht hat die Klage durch Teilurteil vom 25. Oktober 2004 in Höhe von 16.708,43 € abgewiesen. Die von der Kl. eingelegte Berufung hat das Landgericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sei nicht das Landgericht, sondern das Kammergericht für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl.

II. 2 1. Die kraft Gesetzes statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint und die Kl. dadurch in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 1 bb m. w. Nachw.).

3 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Landgericht hat die Berufung der Kl. zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig verworfen, gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sei nicht das Landgericht, sondern das Kammergericht für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig.

4 Für die Frage der Rechtsmittelzuständigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist, wie das Landgericht im Ansatz zutreffend ausführt, regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073 und vom 1. Juni 2004 - VIII ZB 2/04, NJW-RR 2004, 1505). Aus den Angaben in der Klageschrift ergibt sich indessen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein ausländischer Gerichtsstand der Bekl.

5 Die Kl. hat zwar in der Klageschrift als Zustellungsanschrift der Bekl. "das Auswärtige Amt, Botschaft Kiew, 11020 Berlin" angegeben, und über die deutsche Botschaft in Kiew ist den Bekl. die Klage auch zugestellt worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnten die Bekl. zu diesem Zeitpunkt auch in Kiew. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, daß der Bekl. zu 1, der nach den Angaben der Bekl. als Offizier der Bundeswehr mit Wirkung vom 1. März 2004 für drei Jahre an die Dienststelle des Militärattachés in Kiew (Ukraine) abgeordnet worden ist, und die Bekl. zu 2 als seine Ehefrau in der Ukraine aufgrund des Diplomatenstatus des Bekl. zu 1 Exterritorialität genießen (Art. 31 Abs. 1 Satz 2, Art. 37 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen [BGBl. 1964 II S. 957], in Kraft getreten für die Ukraine am 12. Juli 1964, für die Bundesrepublik Deutschland am 11. Dezember 1964 [BGBl. 1965 II S. 147 f.]). Daraus ergibt sich, daß beide Bekl. gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes behalten haben. 6 Die tatsächlichen Umstände, aus denen sich hiernach ein inländischer Gerichtsstand beider Bekl. ergibt, waren allerdings in erster Instanz streitig. Die Kl. hat - wenn auch nicht im Hinblick auf den Gerichtsstand der Bekl., für den in der ersten Instanz der Wohnsitz ohnedies keine Bedeutung hat (§ 29 a ZPO), sondern in bezug auf das von den Bekl. in Anspruch genommene Sonderkündigungsrecht nach § 570 BGB a. F. - in Abrede gestellt, daß der Bekl. zu 1 nach Kiew versetzt worden sei und die Bekl. aus diesem Grund ihren Wohnsitz dorthin verlegt hätten. Gleichwohl ist der Gerichtsstand der Bekl. im Verfahren vor dem Amtsgericht "unangegriffen geblieben". Denn auch bei Zugrundelegung der Behauptung der Kl., die Bekl. hätten eine Wohnung in Berlin gekauft und lebten dort, ergäbe sich nach § 13 ZPO ein inländischer Gerichtsstand der Bekl. III. 7 Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn bei Zustellung der Klage der Vermieter oder der Mieter seinen Wohnsitz im Ausland hatte, ist für die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts das Oberlandesgericht zuständig. Bei Diplomaten gilt eine Sonderregelung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieter hatten vorfristig gekündigt mit der Begründung, daß der Mieter zu 1) als Angehöriger der Bundeswehr für drei Jahre nach Kiew versetzt worden sei. Die Zahlungsklage des Vermieters wurde über die Botschaft in Kiew zugestellt. Gegen das Urteil des AG auf Klageabweisung legte der Vermieter Berufung beim LG Berlin ein, das die Berufung mangels Zuständigkeit verwarf.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 1. März 2006 hob der BGH auf die Rechtsbeschwerde des Vermieters diese Entscheidung auf. Das LG Berlin habe die Vorschrift des § 15 ZPO übersehen, wonach bei Exterritorialen und bei im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Gerichtsstand des letzten inländischen Wohnsitzes weitergelte. Da hier der Beklagte in der Ukraine Diplomatenstatus genieße, gelte diese Vorschrift, und es bleibe bei der Zuständigkeit des LG für die Berufung.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Ausführungen des BGH zur Exterritorialität der Beklagten waren erforderlich, denn der Ehemann war zwar ein im Ausland beschäftigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes, für den § 15 ZPO ebenfalls gilt, nicht jedoch seine Ehefrau. Für sie galt die Sonderregelung des § 15 ZPO nur wegen der Erstreckung des Diplomatenstatus auch auf sie.