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Keine Nutzungsentschädigung nach Schloßauswechslung

KG12 U 121/0415.08.2005GE 2005, 1352

BGB § 546 a

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Befindet sich der Zustellungsempfänger vier Monate in Strafhaft, sind die zuvor bewohnten Räume während dieser Zeit nicht mehr "Wohnung" im Sinne der Zustellungsvorschriften.

2. Hat der Mieter nach Austausch der Schlösser durch den Vermieter keinen Zugang zu den Mieträumen, hat der Vermieter - unabhängig von der Wirksamkeit der von ihm zuvor ausgesprochenen fristlosen Kündigung - keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB für die Zeit nach Austausch der Schlösser.

Im ersten Rechtszug nicht geltend gemachte Angriffs- und Verteidigungsmittel sind im Berufungsverfahren nicht allein deshalb mangels Nachlässigkeit der Partei im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 zuzulassen, weil sich der Beklagte vier Monate in Strafhaft befand.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der am 3. Mai 2005 bei Gericht eingegangene Einspruch des Kl. gegen das am 18. Mai 2005 zugestellte Versäumnisurteil vom 2. Mai 2005 ist form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig. In der Sache hat er nur hinsichtlich der Kosten bezüglich des von den Parteien für erledigt erklärten ursprünglichen Klageantrag zu 1) (Räumung) Erfolg.

1. Zu Unrecht hat das Landgericht den Einspruch des Bekl. vom 24. März 2004 gegen das Versäumnisurteil vom 14. Februar 2004 als unzulässig verworfen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist das Versäumnisurteil vom 14. Februar 2004 dem Bekl. nicht wirksam zugestellt worden, so daß die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO nicht in Gang gesetzt wurde. Der Bekl. hat durch Vorlage des Vollstreckungsblattes nachgewiesen, daß er sich in der Zeit vom 16. Januar 2004 bis zum 15. Mai 2004 zur Verbüßung einer viermonatigen Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt B.-T. in Strafhaft befand. Dies führt grundsätzlich dazu, daß die vom Bekl. ursprünglich bewohnten Räume im H. Damm, wo das Versäumnisurteil vom 14. Februar 2004 am 24. Februar 2004 an Frau A. B. übergeben wurde, nicht mehr als "Wohnung" des Bekl. im Sinne der Zustellungsvorschriften anzusehen war. So hat der Bundesgerichtshof bereits für eine knapp zweimonatige Freiheitsstrafe entschieden, daß die ursprünglich vom Zustellungsempfänger bewohnten Räume die Eigenschaft als "Wohnung" im Sinne der Zustellungsvorschriften verlieren (BGH MDR 1978, 558, 559). Daß die Räume im H. Damm während der Dauer der Strafhaft des Bekl. von einem Angehörigen des Bekl. bewohnt worden sind und der Bekl. zu diesem eine persönliche Beziehung aufrechterhalten hat, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Bekl. unwidersprochen vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß es sich bei Frau A. B., an die der Zusteller das Versäumnisurteil übergeben hat, um die Vermieterin des Bekl. handelt, bei der er zur Untermiete gewohnt hatte. Hatte der Bekl. aber am 24. Februar 2004 seine Wohnung nicht mehr im H. Damm, so konnte dort auch keine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfolgen, ohne daß es noch auf die Frage ankommt, ob die Vermieterin des Bekl. als "erwachsener ständiger Mitbewohner" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, was als zweifelhaft erscheint.

2. Der vom Kl. jetzt noch verfolgte Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 620 € monatlich für die Zeit vom Mai 2003 bis zur Räumung am 7. April 2005 ist nicht begründet. Ein Anspruch auf Zahlung von Mietzins gemäß § 535 Abs. 2 ZPO steht dem Kl. für den geltend gemachten Zeitraum ab Mai 2003 - unbeschadet der Frage der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 11. April 2003 - schon deshalb nicht zu, weil der Kl. unstreitig im Mai 2003 die Schlösser zu den streitgegenständlichen Räumen in der C.straße ausgetauscht und dem Bekl. keinen Schlüssel für die neuen Schlösser übergeben hat. Durch dieses Verhalten hat der Kl. dem Bekl. die Nutzung der ursprünglich gemieteten Räume vorenthalten, so daß ein Anspruch auf Zahlung von Mietzins entfällt (vgl. OLG Koblenz ZMR 1993, 68; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 535 Rdnr. 14).

Auch ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a BGB steht dem Kl. für die Zeit ab dem Austausch der Schlösser nicht zu. Da nach dem Austausch der Schlösser allein der Kl. Zugang zu den streitgegenständlichen Räumen hatte, kann nicht davon gesprochen werden, der Bekl. habe dem Kl. die vermieteten Räumlichkeiten vorenthalten. Jedenfalls würde es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn sich der Kl., nachdem er sich durch Austausch der Schlösser in den Besitz der ursprünglich vermieteten Räume gesetzt hat, darauf berufen wollte, der Bekl. habe die Mieträume nicht förmlich zurückgegeben (vgl. Palandt/Weidenkaff a.a.O., § 546 a Rdnr. 9 ZPO).

3. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 1) (Räumung) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen, die Kosten insoweit dem Bekl. aufzuerlegen (§ 91 a ZPO). Denn der Bekl. wäre ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich in der Sache unterlegen.

Ohne Erfolg macht der Bekl. in diesem Zusammenhang geltend, die vom Kl. erklärte fristlose Kündigung vom 11. April 2003 sei nicht wirksam. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ergibt sich aus § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB. Der Bekl. befand sich zum Zeitpunkt der Kündigung mit mehr als zwei Mietraten im Verzug. Soweit der Bekl. geltend gemacht hat, der Mietzins sei wegen verschiedener behaupteter Mängel auf Null gemindert, kann dem nicht gefolgt werden. Der Bekl. hat es versäumt, in erster Instanz substantiiert zu den von ihm behaupteten Mängeln vorzutragen und diese unter Beweis zu stellen. Insoweit wird auf den Beschluß des Senats vom 6. September 2004 verwiesen. Der ergänzende Vortrag sowie die Beweisantritte des Bekl. zu dieser Frage im Schriftsatz vom 27. April 2005 können nicht berücksichtigt werden, da die Voraussetzungen, unter denen neues Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zugelassen werden kann, nicht dargetan sind. Der Umstand, daß sich der Bekl. vom 16. Januar 2004 bis 15. Mai 2004 in Strafhaft befand, rechtfertigt nicht die Annahme, er sei ohne eigene Nachlässigkeit nicht dazu in der Lage gewesen, die darin enthaltenen Angriffs- und Verteidigungsmittel bereits im ersten Rechtszug geltend zu machen. Wie sich aus den Schriftsätzen der Prozeßbevollmächtigten des Bekl. vom 24. März 2004 und 7. April 2004 ergibt, war es dem Bekl. trotz seiner Strafhaft möglich, seine Prozeßbevollmächtigte über den Sachverhalt zu informieren. Da der Sachverhalt einfach gelagert ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Bekl. hätte, um seine Prozeßbevollmächtigte umfassend zu informieren, zunächst seine ihm vorübergehend nicht zur Verfügung stehenden Geschäftsunterlagen einsehen müssen. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache schuldet der frühere Mieter Nutzungsentschädigung. Das gilt aber nicht, wenn der Vermieter aufgrund eines Räumungsurteils die Schlösser auswechselt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter kündigte wegen Zahlungsverzugs außerordentlich fristlos und erhob Zahlungs- und Räumungsklage, die durch Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren entschieden wurde. Erst dann ließ der Vermieter die Schlösser auswechseln; die spätere Räumung erfolgte erst etwa zwei Jahre später. Der ehemalige Mieter legte verspätet gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein und berief sich darauf, daß er vier Monate in Strafhaft gewesen sei und ihn deshalb die Zustellung des Urteils nicht erreicht habe. Der Vermieter erklärte den Räumungsanspruch in der Hauptsache für erledigt und verlangte Nutzungsentschädigung bis zur endgültigen Räumung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 15. August 2005 stellte das KG fest, daß die Zustellung des Versäumnisurteils unwirksam gewesen sei, da es sich wegen der Strafhaft nicht mehr um eine Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften gehandelt habe. Der Einspruch sei daher rechtzeitig erfolgt. Nutzungsentschädigung schulde der Mieter für die Zeit nach dem Auswechseln der Schlösser nicht, da es hier am Vorenthalten im Sinne des § 546 a BGB fehle.