Keine Nutzungsentschädigung bei vom Vermieter vereitelter Rückgabe
BGB § 557
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Nutzungsentschädigung bei vom Vermieter vereitelter Rückgabe; Schlüsselübergabe
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter hat dann keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn der Mieter unmißverständlich zu erkennen gegeben hat, daß er die Wohnung aufgibt, diese auch geräumt hat und die Schlüsselübergabe lediglich daran scheitert, daß der Vermieter den vereinbarten Übergabetermin nicht einhält.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Berufung gegen das Teilurteil ist unbegründet. Dem Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von (3 x 710,00 DM =) 2.130,00 DM für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1998 gegen die Bekl. nicht zu. Ein Anspruch nach § 535 S. 2 BGB kommt nicht in Betracht, weil das Mietverhältnis der Parteien am 30. September 1998 endete. Auch ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 557 Abs. 1 BGB steht dem Kl. nicht zu.
Die Bekl. haben durch ihr Schreiben vom 28. September 1998 gegenüber dem Kl. unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß sie den Besitz an der Wohnung zum 30. September 1998 aufgeben wollten. Denn in diesem Schreiben forderten die Bekl. den Kl. auf, zum Übergabetermin zu erscheinen oder einen Vertreter zu entsenden. Für die Entscheidung ist davon auszugehen, daß der Kl. dieses Schreiben erhalten hat. Denn das Bestreiten im Termin zur mündlichen Verhandlung ist unerheblich. Mit dem Vortrag des Prozeßbevollmächtigten, ihm sei nicht bekannt, daß der Kl. andere als die in seinen Akten befindlichen Schreiben erhalten habe, wird der Zugang dieses Schreibens nicht ausreichend bestritten. Denn auf die Kenntnis des Prozeßbevollmächtigten kommt es nicht an, da weitere Schreiben dem Kl. zugegangen sein konnten. Aufgrund des oben genannten Schreibens war der Kl. zur Mitwirkung an der Wohnungsübergabe verpflichtet. Aus welchem Grund er dieser Pflicht nicht nachkam, ist unerheblich. Da der Kl. seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Rückgabe der Wohnung verletzt hat, kann er auch keine Nutzungsentschädigung für den danach liegenden Zeitraum verlangen. Denn die Bekl. haben durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, daß sie den Besitz an der Wohnung aufgeben wollten. Damit haben sie dem Kl. die Wohnung nicht vorenthalten. Denn er hätte sie jederzeit in Besitz nehmen können. Andere Gründe für eine Verpflichtung der Bekl. zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung, etwa wegen nicht vollständiger Räumung der Mietsache, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Mietverhältnis war beendet und die Mieter forderten den Vermieter auf, die Wohnung (und Schlüssel) zu übernehmen. Auf dieses Schreiben reagierte der Vermieter nicht.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klage auf Nutzungsentschädigung nach § 557 BGB wegen verspäteter Räumung wies das Landgericht Berlin mit Urteil vom 9. Juli 1999 ab. Es meinte, daß der Vermieter zur Mitwirkung an der Wohnungsübergabe verpflichtet sei; und wenn er dieser Pflicht nicht nachkomme, könne er keine Nutzungsentschädigung verlangen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auf den ersten Blick ist das durchaus plausibel. Man fragt sich allerdings, warum der rückgabewillige Mieter die Schlüssel dann nicht einfach per Post versandt hat, statt sie zu behalten. Auch die Daten machen etwas stutzig, denn die Mieter hatten mit Schreiben vom 28. September 1998 den Übergabetermin vom 30. September 1998 vorgeschlagen. Die Berufung auf einen derartig kurzfristig angesetzten Termin könnte man auch als treuwidrig (§ 242 BGB) ansehen. Auf jeden Fall tut ein Vermieter gut daran, auch ein solches Schreiben des Mieters mit einem derartig kurzfristigen Terminsvorschlag nicht unbeachtet zu lassen.