Keine Nachrüstpflicht für leicht verzogene historische Doppelflügeltür
BGB §§ 535 Abs. 2, 536 Abs. 1, 536 a Abs. 2
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Keine Nachrüstpflicht für leicht verzogene historische Doppelflügeltür; Sicherheit vor Diebstahl; Einbruch, Instandhaltungspflicht; keine Modernisierungspflicht des Vermieters; Wohnungseingangstür
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine Sicherung vor Diebstahl und Einbruch, die über das bei Vertragsschluss vereinbarte Maß hinausgeht; das gilt auch, wenn sich das Sicherheitsbedürfnis des Mieters im Laufe der Mietzeit aufgrund gehäufter Einbrüche in der Nachbarschaft erhöht.
2. Auch eine leicht verzogene doppelflügelige Wohnungseingangstür ist vertragsgemäß.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. (Vermieter) verlangen von den Bekl. (Mieter) restliche Miete. Die Bekl. haben mit den Kosten für ein Stangenschloss an ihrer um 0,7 cm verzogenen historischen doppelflügeligen Wohnungseingangstür aufgerechnet. Die Wohnung liegt in Berlin-Mitte, nahe dem Hauptbahnhof. Die Bekl. hatten die Tür nach zahlreichen Einbrüchen im Haus auf Anraten der Polizei entsprechend nachgerüstet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die unstreitig nicht geleistete, vorgenannte restliche Miete ist auch nicht gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen, da den Bekl. keine Gegenforderung gegen die Kl. auf Ersatz der Kosten für die Anbringung des Stangenschlosses an der Tür gemäß § 536 a II BGB in der streitgegenständlichen Höhe zustand.
Die Wohnungstür der streitgegenständlichen Mietsache wies keinen Mangel im Sinne von § 536 I BGB auf. Ein Mangel liegt dann vor, wenn der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist. Eine ausdrückliche Vereinbarung zum Zustand der Wohnungstür haben die Parteien im Mietvertrag vom 15.6.2006 nicht geschlossen, so dass für den vertragsgemäßen Zustand auf die Verkehrsanschauung abzustellen ist.
Zwar ist die Auffassung der Bekl. zutreffend, dass eine Wohnungstür nach der Verkehrsanschauung nicht nur zum Schließen, sondern auch zum Abschließen geeignet sein muss und die Vorrichtung zum Abschließen einer Wohnungstür insbesondere auch dem Einbruchschutz dient. Diesen Anforderungen entsprach die Wohnungstür aber, denn die Tür war unstreitig verschließ- und abschließbar.
Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich nicht, dass der Sicherheitsstandard der Tür nicht dem zu erwartenden, üblichen Standard entsprach. Denn der Sicherheitsstandard der Tür entsprach dem einer alten Doppelflügeltür und die von den Bekl. als BK 4 und BK 5 eingereichten Anlagen bestätigen, dass die Ausstattung mit entsprechenden Doppeltüren zumindest noch im Jahr 2010 typisch für Berliner Altbauten waren, ansonsten würde die Berliner Polizei nicht speziell auf die Gefahren dieser Türen abstellende Merkblätter verteilen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Bekl. den Sicherheitsstandard der Tür bei Anmietung gerügt haben; der vorgefundene Zustand ist daher als vertragsgemäß anzusehen.
Es ist sehr gut nachvollziehbar, dass die Bekl. deutlich nach Vertragsabschluss aufgrund der gehäuften Einbrüche in der Nachbarschaft einen erhöhten Sicherheitsanspruch entwickelt haben und unter Berücksichtigung ihres substantiierten Vortrages ist auch für die Entscheidung des Rechtsstreits davon auszugehen, dass das von ihnen angebrachte Stangenschloss zu einer Verbesserung der Mietsache geführt hat.
Der Vermieter ist aber nur zur Instandhaltung, aber gerade nicht zu einer Verbesserung der Mietsache, also einer Modernisierung verpflichtet. Daran ändern auch der Standard der Wohnung und die Höhe des vereinbarten Mietzinses nichts. Ebenso wenig wie der Mieter einen Anspruch auf eine effizientere Heizung oder eine bessere Wärmedämmung hat, kann er vom Vermieter auch keinen verbesserten Sicherheitsschutz verlangen. Aus den von den Bekl. zitierten Entscheidungen folgt im Ergebnis nichts anderes.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine Sicherung vor Diebstahl und Einbruch, die über das bei Vertragsschluss vereinbarte Maß hinausgeht, so das AG Mitte. Das gilt auch, wenn sich das Sicherheitsbedürfnis des Mieters im Laufe der Mietzeit aufgrund gehäufter Einbrüche in der Nachbarschaft erhöht. Und: Auch eine leicht verzogene doppelflügelige Wohnungseingangstür berechtigt nicht zur Minderung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger (Vermieter) verlangten von den beklagten Mietern restliche Miete. Die Mieter rechneten mit den Kosten für ein Stangenschloss an ihrer um 0,7 cm verzogenen historischen doppelflügeligen Wohnungseingangstür auf. Sie hatten die Tür nach zahlreichen Einbrüchen im Haus auf Anraten der Polizei nachgerüstet.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieter durften nicht mit den Kosten für die Anbringung des Stangenschlosses aufrechnen, weil die nur leicht verzogene Wohnungstür nicht mangelhaft war. Ein Mangel liegt dann vor, wenn der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt sei. Zwar müsse eine Wohnungstür nach der Verkehrsanschauung nicht nur zum Schließen, sondern auch zum Abschließen geeignet sein und auch dem Einbruchschutz dienen. Diesen Anforderungen habe die Wohnungstür aber entsprochen, denn sie sei unstreitig verschließ- und abschließbar gewesen. Ihr Sicherheitsstandard habe dem einer alten Doppelflügeltür entsprochen, die für Berliner Altbauten typisch seien, ansonsten würde die Berliner Polizei nicht spezielle Merkblätter verteilen, die auf die Gefahren dieser Türen abstellten.
Es sei zwar nachvollziehbar, dass die Beklagten deutlich nach Vertragsabschluss aufgrund der gehäuften Einbrüche in der Nachbarschaft einen erhöhten Sicherheitsanspruch entwickelt hätten. Das von ihnen angebrachte Stangenschloss habe aber zu einer Verbesserung der Mietsache geführt. Der Vermieter hingegen sei nur zur Instandhaltung verpflichtet. Ebenso wenig wie der Mieter einen Anspruch auf eine effizientere Heizung habe, könne er vom Vermieter auch keinen verbesserten Sicherheitsschutz verlangen.