Keine Nachbarklage gegen Mobilfunkstation
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bisher existiert kein wissenschaftlicher Nachweis, wonach die Grenzwerte der 26. BImSchV unzulänglich sind.
2. Die Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für eine Mobilfunkstation, die die Grenzwerte im Betrieb einhält, ist deshalb unbegründet.
3. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor bezüglich des Kausalzusammenhangs zwischen dem Betrieb der Mobilfunkstation und den gesundheitlichen Beschwerden des Kl., kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht (Ausforschungsbeweis).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Kl. vermochte in seiner Zulassungsschrift keine ernstlichen Zweifel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen. Das Verwaltungsgericht hat die (Nachbar-) Klage des Kl. gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5. Juli 1995 zur Erhöhung des bereits früher genehmigten Antennenträgers um eine Spitzenantenne sowie die Aufstellung einer Kunststoffbox für technische Einrichtungen zum Betreiben einer Funkfeststation bezüglich des Funktelefonnetzes D1 mit der Begründung abgewiesen, eine hier allein im Rahmen des Nachbarschutzes in Betracht kommende Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht gegeben. Hierzu hat es im wesentlichen ausgeführt, daß dem Kl. keine unzulässigen schädlichen und damit unzumutbaren Umwelteinwirkungen durch die Funksendestation drohten. Der Verordnungsgeber habe nämlich durch die 26. BlmSchV die Anforderungen an die Errichtung und Beschaffenheit von Hoch- und Niederfrequenzanlagen geregelt. Nach der Standortbescheinigung der hier maßgeblichen Behörde, wonach nunmehr bei Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 2,35 m die in der vorgenannten Verordnung festgesetzten Personengrenzwerte nicht überschritten würden, halte die in Rede stehende Funkanlage mit einer Entfernung von ca. 20 m zum Wohnhaus des Kl. einen weit größeren Abstand als gefordert ein. Die 26. BlmSchV verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, zumal dem Verordnungsgeber bei der Erfüllung der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zukomme. Es gebe derzeit keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber, daß die mit der 26. BlmSchV an den Betrieb von Funkanlagen gestellten Anforderungen den sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden Verpflichtungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nicht genügten.
Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts stehen in Einklang mit der Rechtsprechung der Obergerichte zu dieser Thematik und lassen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht aufkommen.
Soweit der Antragsteller in seiner Zulassungsschrift demgegenüber unter Bezugnahme auf frühere (erstinstanzliche) und neue (wiederholende) Beweisangebote geltend macht, daß die in der 26. BlmSchV festgelegten Grenzwerte als vollkommen ungeeignet angesehen werden müßten, um den Schutzverpflichtungen aus Art. 2 Abs. 2 GG nachzukommen, zumal bei Einhaltung dieser Grenzwerte Gesundheitsschädigungen bei Mensch und Tier keineswegs mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen seien, vermag dies keine andere gerichtliche Entscheidung zu rechtfertigen. Denn dem Gesetzgeber steht - worauf das Verwaltungsgericht bereits unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen hat - bei der Erfüllung seiner aus Art. 2 Abs. 2 GG sich ergebenden Schutzpflicht ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum läßt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Eine Verletzung der Schutzpflicht kann nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 17. Februar 1997, UPR 1997, 186). Hiervon kann aber zum derzeitigen Zeitpunkt keine Rede sein. Denn es gibt derzeit keine nachgewiesenen neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse, die für die Ansicht des Kl. sprechen (wird ausgeführt).
Mithin existieren derzeit keinerlei wissenschaftliche Nachweise, die die Grenzwerte der 26. BlmSchV, die auf Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (VVHO), der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNERP) sowie der Deutschen Strahlenschutzkommission (SSK) beruhen, als völlig unzulänglich er scheinen ließen. Dem Kl. ist allerdings zuzugestehen, daß zukünftige Erkenntnisse, die für die Festsetzung geringerer Grenzwerte sprechen, nicht völlig auszuschließen sind. Aber auch er muß im Grunde einräumen, daß es derzeit solche wissenschaftlich verifizierbare Erkenntnisse über pathologische Auswirkungen auf den Menschen nicht gibt, sondern insoweit noch Forschungsbedarf besteht. Auch kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß durch zu künftige Forschungen möglicherweise weitergehende Gefährdungen nachgewiesen werden können. Solange ein solcher Nachweis jedoch nicht erbracht ist, sind die Grenzwerte der 26. BlmSchV zu beachten und anzuwenden. (...)
Daß angesichts dessen das Verwaltungsgericht den Beweisangeboten des Kl. nicht gefolgt ist, wirft keine rechtlichen Bedenken auf, da der Kl. seine Ansicht bisher nicht mit solchen wissenschaftlichen belegbaren Fakten untermauern konnte, die dafür sprächen, daß die Entscheidung des Verordnungsgebers zu den Grenzwerten der 26. BImSchV völlig unzulänglich ist. Insoweit würde die Einholung der vom Kl. angebotenen Sachverständigenbeweise letztlich auf die Erhebung unzulässiger Ausforschungsbeweise hinauslaufen. (...)
So läßt sich aus der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Allgemeinmediziners S. vom 2. Oktober 2000 nicht entnehmen, daß die dort aufgelisteten unspezifischen Gesundheitsstörungen durch die streitbefangene Mobilfunkanlage kausal herbeigeführt worden sind. Entsprechendes gilt auch für die ärztliche Stellungnahme des Dr. Schreiner vom 19. Januar 2000, der - ohne den Kl. offensichtlich selbst untersucht zu haben - lediglich aufgrund der bisherigen ärztlichen Berichte die Beschwerden des Kl. als typische Beschwerden von Menschen im unmittelbaren Bereich eines Mobilsenders beschreibt und in diesem Zusammenhang auf frühere wissenschaftliche Arbeiten verweist, die sich mit Auswirkungen von hochfrequenten Funkstrahlen befassen. Diese ärztliche Stellungnahme ist jedoch ebenfalls so allgemein gehalten, daß sich hieraus eine mögliche Kausalität im konkreten Einzelfall ebenso wenig entnehmen läßt. Liegen mithin keine schlüssigen, konkreten Anhaltspunkte, sondern lediglich Vermutungen bezüglich des Kausalzusammenhangs zwischen dem Betrieb der Mobilfunkstation und den gesundheitlichen Beschwerden des Kl. vor, so bestand keine Veranlassung, der vom Kl. unter Beweis gestellten Behauptung angesichts der in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte und des bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen, zumal der Abstand zwischen der Funksendeanlage und dem Wohnhaus des Kl. ein Vielfaches der nach den Grenzwerten der 26. BImSchV einzuhaltenden Entfernung beträgt. (...)