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Keine Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Mobilfunksendeanlage

OVG Münster7 B 873/0106.08.2001unveröffentlicht

BauNVO § 15

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es gibt derzeit keinen Anhaltspunkt dafür, daß beim Betrieb einer Mobilfunksendeanlage trotz Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV Gesundheitsschäden drohen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ergeben sich nicht aus der Behauptung der Antragsteller, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stelle sich die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. August 2000 in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 10. April 2001 zur Errichtung eines "Schleuderbetonmastes mit Container" zum Betrieb einer Mobilfunksendeanlage (Basisstation) schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig und die Antragsteller in ihren Rechten verletzend dar. (...)

Anhaltspunkte für die Stichhaltigkeit der Behauptung, der Beweis schädlicher Auswirkungen sei erbracht, bietet der Vortrag der Antragsteller indes nicht.

Die von den Antragstellern genannten Patentanmeldungen für Handy-Bauteile betreffen den beabsichtigten Schutz vor elektro-magnetischer Strahlung durch Emittenden in unmittelbarer Nähe des Gehirns des Handy-Nutzers. Ein Beleg für die Gesundheitsschädlichkeit der elektromagnetischen Wellen selbst folgt aus den Patentanmeldungen allein nicht, denn für ein am Markt orientiertes Unternehmen ist eine Erhöhung des Sicherheitsstandards seiner Produkte z. B. schon dann wirtschaftlich vernünftig, wenn allein die Möglichkeit eines Gesundheitsrisikos durch diese Produkte öffentlich diskutiert wird.

Der weitere Vortrag, das Gutachten des Institutes für sozial ökologische Forschung und Bildung gGmbH (ECOLOG), welches die schädlichen Wirkungen der durch den Mobilfunk ausgelösten elektromagnetischen Wellen beweise, habe dem Verwaltungsgericht vollständig vorgelegen, ist nicht nachvollziehbar. Aus der von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 11. Mai 2001 vorgelegten Stellungnahme dieses Institutes, Stand 27. April 2001, ergibt sich, daß der Auftraggeber parallele Gutachten bei verschiedenen Einrichtungen eingeholt hat, ohne daß die Ergebnisse dieser Gutachten bisher Gegenstand wissenschaftlicher Diskussionsrunden gewesen seien. Sodann heißt es: "DAS ECOLOG-Institut hat sich vor diesem Hintergrund entschlossen, die Ergebnisse der Studie zu veröffentlichen, ohne die wissenschaftlichen Diskussionsrunden abzuwarten. Diese sollten nach Meinung der Mobilfunk-Arbeitsgruppe im ECOLOG-Institut dennoch möglichst bald stattfinden." Es liegt auf der Hand, daß veröffentlichte Ergebnisse nicht das Gutachten selbst sind. Der Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende der Stellungnahme dürfte vielmehr das Gutachten selbst betreffen.

Auch die Stellungnahme "Grundsätzliches zur biologischen Relevanz der niederfrequent gepulsten elektromagnetischen Felder insbesondere des Mobilfunks nach GSM und DECT" von Prof. Dr. von K., Lübeck, liefert nicht den von den Antragstellerin angenommenen Beweis. (...)

Die Behauptung der Antragsteller, der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich halte ebenfalls aufgrund der vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen die von den elektromagnetischen Feldern für die Anwohner ausgehenden schädlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen für empirisch positiv nachgewiesen, läßt sich dem als Beleg angegebenen Beschluß des genannten Gerichts vom 26. April 2001, Az.: 6Ob69/01t, nicht entnehmen. In dem dort entschiedenen Fall begehrte der klagende Mobilfunkbetreiber von dem Bekl. die Unterlassung der Behauptungen, die von der Kl. verursachte Hochfrequenzbelastung wie auch Niederfrequenzbelastung durch Mobilsendestationen stelle ein gesundheitliches Risiko für die anrainende Bevölkerung dar, die Strahlung wirke sich sogar negativ auf die Erbinformation aus und führe zu diversen Gesundheitsschäden wie etwa Krebs und Mißbildungen beim Neugeborenen und rufe auch viele andere gesundheitliche Schäden hervor. Der Oberste Gerichtshof stellte in diesem Streit folgenden Rechtssatz auf: "Es kann nicht Aufgabe eines Ehrenbeleidigungsprozesses sein, einen in der Fachwelt strittigen "Schulenstreit" zu entscheiden. In einem solchen Fall kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung übergeordnete Bedeutung zu." (...)