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Keine Mischkalkulation bei Straßenreinigungsklassen A + C

KG24 U 331/0214.07.2003GE 2003, 1275

StrReinG §§ 5 Abs. 3; 7 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anlieger der Straßen, die in dem Straßenreinigungsverzeichnis A aufgeführt sind, haben ein Entgelt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 StrReinG zu entrichten und können nicht deshalb eine Gebührenermäßigung beanspruchen, weil sie zugleich Anlieger einer im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten Straße sind. § 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinG betrifft Anlieger, die zugleich an Straßen mit unterschiedlichen Reinigungsklassen grenzen, und findet keine analoge Anwendung (Abgrenzung zu KG - 13. ZS - Urteil vom 26.1.2001 - 13 U 6488/00 - KGR 2001, 172).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangt Straßenreinigungsentgelt von dem Bekl. als Eigentümer des Grundstücks in B., Flurstücke 247 mit einer Größe von 61.346 m2. Das Grundstück grenzt mit einer Länge von 78 m an die Ba.-Straße, die im Straßenreinigungsverzeichnis C eingetragen ist, und mit einer Länge von 147 m an die Br.-Straße und den G.-Weg, die beide im Straßenreinigungsverzeichnis A eingetragen sind. 32.835 m2 des Grundstücks entfallen auf einen Teil des Baggersees. Für die Zeit von 1996 bis 2000 berechnet die Kl. insgesamt 94.092,50 DM. Dabei legt sie die Gesamtfläche des Grundstücks und die Reinigungsklasse A zugrunde. Auf Antrag der Kl. hat das Amtsgericht Wedding nach Zustellung eines Mahnbescheides am 7.6.2001 einen Vollstreckungsbescheid über 94.092,50 DM nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2000 erlassen. Nach Zustellung am 13.6.2001 hat der Bekl. mit Eingang vom 27.6.2001 Einspruch eingelegt. Die Kl. hat gemeint: Der jeweilige Eigentümer habe das Straßenreinigungsentgelt auch insoweit zu tragen, als Wasserflächen innerhalb seines Grundstücks liegen würden. Sie habe bei ihrer Berechnung zutreffend die Reinigungsklasse A für das gesamte Grundstück zugrunde gelegt.

Der Bekl. hat die Auffassung vertreten: Die Gewässerflächen seien bei der Berechnung des Straßenreinigungsentgelts nicht in Ansatz zu bringen. Wegen der Restfläche seien entsprechend den Grundstückslängen anteilig die Reinigungsklassen A und C zu berücksichtigen.

Das LG hat durch Urteil vom 26.9.2002 den Vollstreckungsbescheid in Höhe von 14.600,35 Euro (= 28.555,80 DM) nebst 5 % Zinsen über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aufrechterhalten. Im übrigen hat es den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kl. dürfe die 32.835 m2 Wasserflächen nicht ihrer Berechnung zugrunde legen. Aus § 7 Abs. 6 StrReinG folge, daß der Bekl. bezüglich des im hinteren Teil seines Grundstücks liegenden Gewässers nicht entgeltpflichtig sei, weil er insoweit nicht Anlieger sei. Von den verbliebenen 28.511 m2 seien nur 18.617,68 m2 zu berücksichtigen. Entsprechend § 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinG müsse die Kl. die Grundstücksfläche jeweils mit dem Anteil ansetzen, der sich aus dem Verhältnis der Grundstücksbreiten zu den angrenzenden öffentlichen Straßen ergebe. Da insgesamt 225 m zu reinigen gewesen seien, könne die Kl. für die 147 m der im Straßenreinigungsverzeichnis A eingetragenen Straßen von nur 63,5 % der verbleibenden Fläche ausgehen. Die Berufung der Kl. hatte Erfolg. Die Klage ist voll begründet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. stehen gegen den Bekl. die geltend gemachten Straßenreinigungsentgelte, deren Höhe nicht im einzelnen hinreichend bestritten worden ist, nach § 7 Abs. 2 StrReinG zu.

Hinsichtlich der Einbeziehung der Wasserfläche wird zur Begründung auf die Urteile des Senats vom 17.7.2002 - 24 U 68/01, KGR 2003, 59 = GE 2003, 118; vom 4.11.2002 - 24 U 253/01 - und vom 19.5.2003 - 24 U 104/02 - Bezug genommen, die jeweils Parallelfälle der Parteien betrafen und von der Rechtsprechung des 13. Zivilsenats des Kammergerichts zum umgekehrten Rubrum abweichen (13 U 9125/99 - Teilurteile vom 7.4.2000, KGR 2000, 307, vom 20.5.2002; vom 31.5.2002, KGR 2002, 251; Schlußurteil vom 5.11.2002).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist auch keine Quotelung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinG analog vorzunehmen, weil das Grundstück des Bekl. auch an eine öffentliche Straße grenzt, die in dem Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführt ist und die er deshalb gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG selbst zu reinigen hat.

Es fehlt schon an einer Rechtslücke. Der Bekl. ist nach § 7 Abs. 2 StrReinG Anlieger einer Straße, die in dem Straßenreinigungsverzeichnis A aufgeführt ist. Hierbei handelt es sich um einen klaren Ge-bührentatbestand, der der Korrektur über eine Analogie nicht zugänglich ist (a. A. für den Fall des Hinterliegers mit zwei Zuwegen: KG - 13. Zivilsenat - Urteil vom 26.1.2001 - 13 U 6488/00 - KGR 2001, 172).

Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß auch insoweit eine Ermäßigung über eine Mischkalkulation zugunsten des Bekl. möglich sein soll. § 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinG regelt nur die Fälle, in denen Grundstücke an mehrere öffentliche Straßen in unterschiedlichen Reinigungsklassen angrenzen, was sowohl auf Straßen unterschiedlicher Reinigungsklassen des Straßenreinigungsverzeichnisses A als auch auf solche einer Reinigungsklasse des Straßenreinigungsverzeichnisses A und des Straßenreinigungsverzeichnisses B zutrifft.

Nicht erfaßt sind die Fälle, in denen Anlieger einer im Straßenreinigungsverzeichnis A eingetragenen Straße zugleich an eine im Straßenreinigungsverzeichnis C eingetragene Straße angrenzen. Diese Fälle sind auch nicht vergleichbar mit den geregelten. Das Angrenzen des Grundstücks zugleich an eine "C-Straße" spielt gebührenrechtlich keine Rolle. Die Kosten der Reinigung der "C-Straße" durch den Bekl. sind schon gar nicht Teil der Kosten der von der Kl. gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 4 StrReinG durchzuführenden ordnungsgemäßen Reinigung, die gemäß § 7 Abs. 1 StrReinG zu 75 % durch Entgelte zu decken sind. Auch rechtshistorisch ergibt sich keine Rechtfertigung für die Annahme einer Rechtslücke. Nach Auffassung des Gesetzgebers im Jahre 1988 sollte das Frontmetersystem gebührenneutral in das Quadratmetersystem übertragen werden, um die Hinterlieger einzubeziehen (vgl. OVG Berlin GE 1998, 435, 437). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 des Straßenreinigungsgesetzes vom 19.12.1978 (GVBl. S. 2501) hatte der Anlieger an einer im Straßenreinigungsverzeichnis A aufgeführten Straße u. a. nach der Straßenfrontlänge zu zahlen, unabhängig davon, ob sein Grundstück zugleich an eine von ihm selbst zu reinigende "C-Straße" grenzte. Die Umstellung von Frontmetern auf Quadratmeter sollte insoweit keine Gebührenermäßigung bringen. Der Vorteil, der den Anliegern der "A-Straßen" dadurch erwächst, daß die Kl. diese Straßen in einem sauberen und sicher begeh- und befahrbaren Zustand hält (vgl. OVG Berlin a. a. O.), ist gleich. Er ändert sich nicht, sofern manche Anlieger zugleich noch solche einer "C-Straße" sind.

Daß der Bekl. die Situation der Anlieger von A/C-Grundstücken auch selbst als vom Gesetz erfaßt gesehen hat, ergibt sich aus den Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie über die Zulassung von Ausnahmen von der mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft verbundenen Straßenreinigungsentgeltpflicht bei privaten nicht gewerblich genutzten Grundstücken vom 12.7.1999 (ABl. 1999, S. 2934).

Darin heißt es unter 5 "Anlieger von im Straßenreinigungsverzeichnis A ... eingetragenen Straßen, die auch an im Straßenreinigungsverzeichnis C eingetragenen Straßen ... angrenzen": "Eine unzumutbare Härte kann vorliegen, wenn bei solchen Grundstücken zusätzlich zu dem nach dem StrReinG festzusetzenden Entgelt eine C-Straße ... zu reinigen ist. Hier kann hinsichtlich der A-Straße ... eine anteilige Heranziehung analog der Berechnungsformel nach § 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinG zugelassen werden." Damit ist die analoge Anwendung des § 7 Abs. 4 Satz 2 StrReinG für private nicht gewerblich genutzte Grundstücke der zuständigen Behörde im Rahmen der Entscheidung gemäß § 5 Abs. 3 StrReinG über die Zulassung von Ausnahmen überlassen. Dem Zivilgericht, das über Entgeltforderungen zu befinden hat, ist es verwehrt, auf der Grundlage des Straßenreinigungsgesetzes und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften in eigener Kompetenz weitere Ausnahmen von der gesetzlich vorgeschriebenen Entgeltpflicht zuzulassen. Wenn der Bekl. auch insoweit die Entgeltpflicht für unbillig oder unzumutbar hält, kann er sich nur an die gesetzgebende Gewalt (Abgeordnetenhaus) wenden (vgl. schon KGR 2003, 61).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anlieger an A- und C-Straßen haben keinen Anspruch auf eine ermäßigende Entgelte-Mischkalkulation.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Grundstück grenzte an zwei im Straßenreinigungsverzeichnis A eingetragene Straßen sowie an eine C-Straße. Der Eigentümer verlangte eine Mischkalkulation, wie sie nach § 7 Abs. 4 StrReinG bei unterschiedlichen Reinigungsklassen vorgesehen ist.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Kammergericht verneinte eine analoge Anwendung: Die Stadtreinigung reinigt C-Straßen nicht, der Anlieger zahlt dafür kein Entgelt. Nur weil der Anlieger zugleich an einer C-Straße liegt, rechtfertigt dies keine Gebührenermäßigung, weil die Stadtreinigung damit nichts zu tun hat. Der Senat bestätigte ferner seine Rechtsprechung, daß Gewässerflächen innerhalb eines Grundstückes keinen Abzug von der Quadratmeterfläche zulassen. Wegfall oder Herabsetzung des Entgelts sind in den Ausführungsvorschriften vom 12. Juli 1999 (ABl. 1999 Nr. 39 S. 2934) abschließend geregelt: Dort sind C-Straßen nur im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung bei privaten, nicht gewerblich genutzten Grundstücken als Ermäßigungsgrund genannt (Zuständigkeit beim Landeseinwohnermeldeamt, vgl. KG GE 2003, 118).