Keine Minderung wegen Mobilfunkstationen
BGB § 536
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Einhaltung der Grenzwerte nach der 26. BImSchV ist ein die Tauglichkeit der Mietsache herabsetzender Umweltfehler zu Lasten des Mieters nicht ersichtlich (Anschluß an LG Freiburg 3 S 294/95 vom 27. Juni 1996).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ein Mangel der streitbefangenen Wohnung ist zunächst nicht gegeben, soweit die Bekl. sich auf körperliche Beeinträchtigungen berufen, die von der installierten Mobilfunkstation stammen sollen. Konkrete Gesundheitsgefährdungen ausgehend von der Mobilfunkanlage, die sich minderungsrelevant auswirken können, haben die Bekl. nicht vorgetragen. Soweit sie sich darauf berufen, es sei umstritten, ob eine Mobilfunkanlage geeignet ist, bei Personen Gesundheitsnachteile hervorzurufen, die sich in deren Umfeld aufrufen, genügt dies nicht den Anforderungen, die an eine substantiierte Mängeldarlegung zu stellen sind. Der Vortrag der Bekl. reicht insbesondere nicht vor dem Hintergrund, daß nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Streithelferin die einschlägigen Sicherheitsabstände eingehalten sind. Damit ist ein die Tauglichkeit der Mietsache herabsetzender Umweltfehler zu Lasten der Bekl. nicht ersichtlich (vgl. Landgericht Freiburg, Urteil vom 27. Juni 1996 - 3 S 294/95 -).