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Keine Minderung wegen Mobilfunkstation

AG Stuttgart34 C 2287/0123.05.2001unveröffentlicht

BGB § 536

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter ist nicht zur Minderung berechtigt, wenn auf dem Dach des Hauses eine Mobilfunkstation betrieben wird, die die Grenzwerte der 26. BImSchV einhält; der Vermieter ist nicht verpflichtet, jede Minderung aufgrund einer möglichen Überängstlichkeit des Mieters hinzunehmen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. kann von den Bekl. ausstehenden Mietzins verlangen, da dem Bekl. ein Mietminderungsrecht nicht zusteht. Ein zur Minderung berechtigender Mangel im Sinne von § 537 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Nach dem überwiegend vertretenen subjektiven Fehlerbegriff ist ein Fehler der Mietsache danach anzunehmen, wenn die lst-Beschaffenheit des Objekts von den nach dem Vertrag vereinbarten Erfordernissen, von der Soll-Beschaffenheit der Mietsache, abweicht (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 7. Auflage, § 537 Randzeichen 13). Für die Bestimmung des Umfangs des vertragsgemäßen Gebrauchs wird die Verkehrsanschauung als Auslegungshilfe herangezogen (BayObLG ZMR 1999, 751, 752 m. w. N.), wonach Ausgangspunkt für die Bewertung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der Wohnung nur die bei Vertragsschluß geltenden Standards sind. Eine Fehlerhaftigkeit der Mietsache im Verlauf des Mietverhältnisses tritt allerdings dann ein, wenn der Vermieter nach Bekanntwerden entsprechend verschärfter Standards gleichwohl nicht die Ursachen der Gefährdung beseitigt (vgl. BayObLG, a. a. O., Seite 753). Für die Beurteilung eines Mangels bei der Gesundheitsgefährdung kann nur der Zeitpunkt der gegenwärtigen Erkenntnis maßgeblich sein (vgl. BayObLG, a. a. O., Seite 752).

Gemessen an diesen Kriterien ist die Wohnung des Bekl. nicht mangelhaft.

Auf Grund der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BlmSchV) vom 16.12.1996 (Bundesgesetzblatt I 1966) wurden Grenzwerte für den Betrieb von Hochfrequenzanlagen festgelegt. Nach § 59 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) dürfen Endeinrichtungen, zu denen auch die Mobilfunkendgeräte gehören, nur in den Verkehr gebracht und vertrieben werden, wenn sie zugelassen sind. Voraussetzung der Zulassung ist gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 1 TKG u. a. daß die Sicherheit von Personen gewährleistet ist. Auf Grund der erteilten Genehmigung der zuständigen Regierungsbehörde im Hinblick auf die Einhaltung der Werte nach der 26. BlmSchV kann eine Gesundheitsgefährdung nach derzeitigem Erkenntnisstand ausgeschlossen werden. Weiterhin hat auch die Bundesregierung auf Anfrage im Deutschen Bundestag mitgeteilt, daß bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte nach dem derzeitigen international anerkannten Erkenntnisstand negative Auswirkungen auf die Gesundheit nicht nachgewiesen sind (vgl. DWE 2001, Seite 3). Diese Bewertung beruhe auf den Empfehlungen anerkannter unabhängiger internationaler Fachgremien wie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der internationalen Kommission zum Schutz vor nicht ionisierenden Strahlen (ICNIRP) sowie der deutschen Strahlenschutzkommission (vgl. dazu auch Eckert, DWW 1998, 8, 15). Sind somit die Grenzwerte nach dem heutigen Stand der Wissenschaft - trotz teilweise wissenschaftliche Kritik daran - eingehalten, kann ein Fehler der Mietsache nicht vorliegen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß die Schutzpflicht des Vermieters nicht weitergehen kann als die staatliche Schutzpflicht, wie sie in der 26. BlmSchV zum Ausdruck kommt (vgl. insoweit Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 2509). Allein die subjektive Furcht vor einer Beeinträchtigung - wie dies das Amtsgericht München (WuM 1999, 111, 112) annimmt - kann keinesfalls eine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit darstellen. Denn das auch von Treuepflichten geprägte Mietverhältnis kann den Vermieter nicht dazu zwingen, jede Minderung auf Grund einer möglichen Überängstlichkeit des Mieters hinzunehmen, auch wenn der Vermieter einer Betreibergesellschaft nachträglich die Einrichtung einer Mobilstation Funkstation genehmigt hat. Denn dies hätte letztlich zur Konsequenz, daß der Vermieter jegliche Strahlungseinwirkung auf den Mieter zu unterbinden bzw. zu beseitigen hätte, unter Umständen sogar die Pflicht zur Beseitigung sämtlicher Geräte (wie z. B. auch Fernseher), von den Strahlungsgefahren zu befürchten sind. Eine Vermietung einer mangelfreien Wohnung wäre bei einem derartig geschuldeten Standard nicht mehr möglich (vgl. dazu auch AG Traunstein ZMR 2000, 389, 390 m. Anm. Schläger).

Auch ist in diesem Zusammenhang noch zu berücksichtigen, daß - anders als in dem vom AG München zu beurteilenden Fall - die Mobilfunkstation mehr als 12 Stockwerke über der Wohnung des Bekl. errichtet ist, weshalb auch insoweit eine Gefährdung ausgeschlossen erscheint.

Kann danach die subjektive Furcht eines Mieters vor eventuellen Spätschäden nicht Maßstab für die Festlegung eines Fehlers sein, ist auf Grund der Einhaltung der geforderten Grenzwerte vom Nichtvorliegen eines Mangels auszugehen, weshalb der Bekl. antragsgemäß zum Ausgleich rückständigen Mietzinses zu verurteilen war.

Keine Minderung wegen Mobilfunkstation — AG Stuttgart 34 C 2287/01 — vera