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Keine Minderung wegen gewerbsmäßiger Unzucht von Mietnachbarn

AG Schöneberg13 C 626/8608.12.1986unveröffentlicht

§§ 537, 538 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Keine Minderung wegen gewerbsmäßiger Unzucht von Mietnachbarn; Mangel der Mietsache; Bordellbetrieb; gewerbsmäßige Unzucht; sinnliche Wahrnehmung; Besichtigungsanspruch; Unterlassungsanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Störungen sittlicher Art können nur dann Mängel der Mietsache begründen, wenn sie von der Wohnung des Mieters aus sinnlich wahrgenommen werden und sein sittliches Empfinden durch Wahrnehmung konkreter Vorgänge beeinträchtigt würde.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Mieterin einer in der 4. Etage gelegenen Wohnung im Hause der Bekl. Im 6. Geschoß des Hauses hat die Bekl. eine Wohnung einem Mieter überlassen, der seinerseits die Wohnung an "Modelle" untervermietet, die ihrerseits in der BZ unter der Adresse des Hauses werben. Die Kl. fühlt sich durch die Ausübung eines bordellartigen Gewerbes in dem Hause der Bekl. gestört. Die Kl. ist der Ansicht, die Duldung einer gewerbsmäßigen Unzucht in unmittelbarer Nähe der Kl. in demselben Hause stelle einen Mangel der Mietsache dar, deren Beseitigung sie nach §§ 537, 538 BGB verlangen könne. Im übrigen sei die Bekl. auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verpflichtet, Störungen durch Unterbindung jeglichen Bordellbetriebs in dem Mietshaus abzustellen. Die Klage blieb erfolglos.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ein Mangel der Mietsache, dessen Beseitigung die Kl. nach § 538 BGB verlangen könnte, liegt nicht vor. Störungen sittlicher Art können nur dann Mängel der Mietsache begründen, wenn sie von der Wohnung der Kl. aus sinnlich wahrgenommen werden und ihr sittliches Empfinden durch Wahrnehmung konkreter Vorgänge beeinträchtigt würde. Hierfür ist seitens der Kl. jedoch nichts vorgetragen. Allein die Werbung in der BZ unter der Adresse des Hauses, in dem die Kl. wohnt, stellt keinen Mangel der Mietsache dar. Allein der Umstand, daß in der Wohnung im 6. Obergeschoß der gewerbsmäßigen Unzucht nachgegangen wird, begründet keinen Mangel der Mietsache oder begründet auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit der Folge von Ansprüchen nach § 1004 in Verbindung mit § 823 BGB. Insofern treffen auch in dem hier vorliegenden Mietverhältnis zwischen den Parteien die Gründe des von der Bekl. zutreffend zitierten Urteils des Bundesgerichtshofes vom 12.7.1985 (NJW 1985 Seite 2823) zu, wonach eine das sittliche Empfinden von Nachbarn verletzende Nutzung eines Grundstücks, die nach außen nicht wahrnehmbar ist, keinen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch gegen den Vermieter begründet.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: vgl. LG Berlin - 65 S 169/82 - Urt. v. 14.12.1982 in GE 1983, 123).