Keine Minderung des Mieters wegen Elektrosmog
BGB § 536, § 537 Abs. 1, § 554, § 556
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Vorliegen von elektrischen und magnetischen Wechselfeldern (Elektrosmog) stellt keinen zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache dar.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. ist der Auffassung, der Mietzins sei gemindert, da die Wohnung durch erhebliche Störfelder beeinträchtigt werde. Es seien elektrische Wechselfelder in der Stärke von 250 V/M und magnetische Wechselfelder in der Größenordnung von 200 nT vorhanden, die deutlich über den von einigen Wissenschaftlern für sinnvoll gehaltenen Grenzwerten lägen. Aufgrund dessen sei die Bekl. massiv gesundheitlich beeinträchtigt in Form von Schlafstörungen, Herz- und Kreislaufschäden, Erschöpfungszuständen und häufigen Infektionen wegen Abwehrschwäche. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet.
Entgegen der Auffassung der Bekl. ist der Mietzins wegen der vorhandenen elektrischen und magnetischen Wechselfelder nicht gemindert.
Die Freiheit von solchen Feldern gehört nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
Geschuldet ist - wenn vertraglich nichts weiter vereinbart ist - eine Wohnung, welche dem heute üblichen Standard der Technik entspricht, insbesondere die Einhaltung der einschlägigen DIN-Vorschriften gewährleistet und bei welcher anerkannte Grenzwerte für Schadstoffe oder ähnliches nicht überschritten werden.
Dagegen kann ein objektiver Betrachter in der Lage der Parteien nicht davon ausgehen, daß eine solche Wohnung stets nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Diskussion hinsichtlich Umweltbelastungen etc. eingerichtet ist. Denn solange anerkannte Grenzwerte für bestimmte Umwelteinflüsse nicht existieren, wäre ein Vermieter sonst praktisch nicht in der Lage, eine vertragsgemäße Wohnung zur Verfügung zu stellen. Denn gerade in der heutigen Zeit, in der eine erhöhte Sensibilität für schädliche Umwelteinflüsse vorhanden ist, tauchen alle paar Wochen neue Meldungen auf, aus denen hervorgeht, daß bisher für unschädlich gehaltene Einrichtungen in dem Verdacht stehen, Schäden auszulösen. Der Vermieter wäre daher praktisch gezwungen, sich ständig auf dem neuesten Stand der Wissenschaft zu halten und seine Wohnungen auf den bloßen Verdacht eines schädlichen Einflusses hin entsprechend umzurüsten.
Wenn also der Mieter Wert darauf legt, entsprechend gegen die Einflüsse elektrischer oder elektromagnetischer Wechselfelder geschützt zu sein, so muß er dies - solange verbindliche Obergrenzen nicht existieren - ausdrücklich vertraglich vereinbaren, damit es Inhalt des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung wird. Hat er dies unterlassen, so kann der Mieter allenfalls die Erlaubnis verlangen, auf eigene Kosten solche Einrichtungen anzubringen.
Aus den vorstehenden Gründen ist das Argument der Bekl., daß jemand, der vor 20 Jahren als Minderungsgrund eine Formaldehydbelastung angegeben hätte, ausgelacht worden wäre, nicht stichhaltig. Denn die Frage der Mangelhaftigkeit der Wohnung ist von dem Zeitpunkt aus zu beurteilen, in welchem die Minderung geltend gemacht wird. Wenn in diesem Zeitpunkt der Stand der Technik so ist, daß wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse betreffend die Schädlichkeit von bestimmten Einflüssen vorhanden sind, so darf der Mieter davon ausgehen, daß seine Wohnung auch im entsprechenden Zustand ist. Bestehen solche wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse jedoch nicht, so kann er hiervon ohne besondere Vereinbarung nicht ausgehen.
Vorliegend gilt dies für die Bekl. um so mehr, als ihr bereits bei Abschluß des Mietvertrages bekannt war, daß sie offenbar - unterstellt man die Richtigkeit ihres Vorbringens - empfindlich auf elektrische und elektromagnetische Störfelder reagiert. Denn es ist gerichtsbekannt, daß die Bekl. bereits früher bei einer anderen Wohnung die Miete mit der Begründung gemindert hat, daß sie unter Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund von elektrischen bzw. elektromagnetischen Wechselfeldern leide.