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Keine Minderung bei nur möglicher Verweigerung der Gaststättenkonzession

KG8 U 383/0118.11.2002GE 2003, 185

BGB § 536

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Minderung des Mieters einer Gaststätte kommt nicht in Betracht, wenn nur möglicherweise eine Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte wegen fehlender behindertengerechter Toiletten verweigert worden wäre, eine solche Erlaubnis aber nicht beantragt wurde. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. a) Die Miete war für den hier maßgeblichen Zeitraum - entgegen der Ansicht des Bekl. - nicht wegen der behaupteten fehlenden Gaststättenerlaubnis gemindert. Zwar können öffentlich-rechtliche Beschränkungen einer Mietsache, insbesondere die erforderliche und fehlende behördliche Genehmigung, einen Fehler darstellen, wenn sie sich auf die Beschaffenheit, Benutzbarkeit oder Lage der Mietsache beziehen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 61. Auflage, § 536 BGB, Rdnr. 18). Der Bekl. hat jedoch nicht ausreichend dargetan, daß ihm in dem maßgeblichen Zeitraum ab März 2001 die Gaststättenerlaubnis nicht erteilt worden wäre. Es mag zwar sein, daß die bisher an den Bekl. erteilte Gaststättenerlaubnis wegen Nichtbetreibens der Gaststätte gemäß § 8 Gaststätten-Gesetz erloschen war. Jedoch hat der Bekl. unstreitig keinen Antrag auf Erteilung einer neuen Erlaubnis gestellt. Vielmehr lehnte es der Bekl. mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 2. Mai und 17. Mai 2001 ausdrücklich ab, die Gaststätte wieder zu eröffnen. Dann kann der Bekl. sich aber gegenüber den Kl. nicht darauf berufen, daß eine Konzession wegen des Zustandes der Mietsache, insbesondere wegen fehlenden behindertengerechten Toiletten nicht erteilt werden würde. Im übrigen steht nicht fest, daß die Erlaubnis tatsächlich versagt worden wäre. So hat der Bekl. für den hier maßgeblichen Zeitraum - nämlich März 2001 - nichts Konkretes dazu vorgetragen, daß die Behörde einen Antrag abgelehnt hätte oder ihm eine solche Ablehnung konkret in Aussicht gestellt hätte. Das Schreiben des Bezirksamtes Z. stammt vom 30. Mai 2002, so daß daraus Schlüsse für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht gezogen werden können. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Schreiben nicht, daß die Erteilung der Erlaubnis versagt worden wäre, sondern nur, daß bestimmte Voraussetzungen geschaffen werden müßten, was auch einschließt, daß die Erteilung der Erlaubnis unter Auflagen hätte erfolgen können. Ein Mangel der Mietsache liegt indes nicht schon vor, wenn die Möglichkeit der Versagung einer Erlaubnis besteht. Vielmehr muß die behördliche Beschränkung konkret bestehen, sie darf nicht geduldet oder auf ihre Durchsetzung darf nicht verzichtet sein (Palandt, a. a. O., § 536 BGB, Rdnr. 18 mit den dort angeführten Rechtsprechungsnachweisen). Bloße Beanstandungen der Behörde ohne Beschränkung der Erlaubnis oder Versagung derselben reichen nicht aus (OLG Naumburg NZM 2001, 100).

(...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Öffentlich-rechtliche Beschränkungen wie eine fehlende Gaststättenkonzession, die nicht in der Person des Mieters liegen, können einen zur Minderung berechtigenden Mangel darstellen. Der Mieter darf aber nicht bloß untätig bleiben.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter hatte die Gaststätte geschlossen, woraufhin die Gaststättenkonzession ebenfalls erlosch. In der Folgezeit lehnte er es ausdrücklich ab, die Gaststätte wieder zu öffnen, da ihm wegen der fehlenden behindertengerechten Toiletten eine Konzession nicht erteilt werden würde. Er minderte die Miete.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 18. November 2002 gab das Kammergericht der Zahlungsklage des Vermieters statt und verwies darauf, daß eine Minderung nur dann möglich sei, wenn die behördliche Beschränkung konkret bestehe. Bloße Beanstandungen der Behörde reichten nicht aus, um einen Mietmangel anzunehmen, zumal es hier auch möglich gewesen sei, daß die Behörde die Erlaubnis unter Auflagen erteilt hätte.

Keine Minderung bei nur möglicher Verweigerung der Gaststättenkonzession — KG 8 U 383/01 — vera