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Keine Minderung bei geringfügiger Unterschreitung der öffentlich-rechtlich normierten Stellplatzbreite

AG Sömmerda2 C 1001/9618.01.1999GE 1999, 1133

BGB § 537; ThürGarVO § 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Minderung bei geringfügiger Unterschreitung der öffentlich-rechtlich normierten Stellplatzbreite; Mietmangel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein zur Minderung berechtigender Mangel liegt nicht vor, wenn zwar die gesetzliche Mindestbreite eines Stellplatzes geringfügig unterschritten wird, der Stellplatz aber ohne Aufwand nutzbar ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. können sich nicht mit Erfolg darauf be-rufen, die am Haus angelegten Stellplätze seien bereits bauseits man-gelhaft, weil sie die in § 4 Abs. 1 ThürGarVO geforderte Breite nicht auf-wiesen. Eine Unterschreitung der Mindestbreite von 2,30 m ist nämlich vor Ort nur bei zwei Parkplätzen festzustellen. Diese haben eine Breite von 2,18 m bzw. 2,20 m. Diese Maßunterschreitung ist geringfügig. Auch konnte anläßlich des durchgeführten Ortstermines festgestellt werden, daß die Parkplätze mit einem Rangieraufwand befahrbar sind, der jedem durchschnittlich ausgebildeten Führerscheininhaber und somit auch einem Mieter zumutbar ist, und über den im öffentlichen Verkehrsraum kein Wort des Tadels verloren würde.

So haben sich die Bekl. auch jeden Vortrag erspart, warum gerade sie nicht in der Lage sein sollen, diese Parkplätze zu benutzen.

Auch die Verkehrsfläche vor den Parkplätzen ist mit einer Breite von 4,68 m und einer Länge von 6,96 m ausreichend bemessen. Die zur Nutzung der Parkplätze vor dem Haus notwendigen Fahrmanöver sind hierauf für den oben genannten Durchschnittskraftfahrer absolvierbar. Dies hat der Ortstermin gezeigt. Die parallel zur Giebelwand des Hauses angelegten Parkplätze können gerade angefahren werden, ohne daß es weiterer Rangiermanöver bedarf. Zudem ist zu be rücksichtigen, daß im streitigen Zeitraum unstreitig von fünf markierten Parkplätzen nur vier vermietet waren, so daß selbst bei Nutzung durch alle vier Mieter immer ein Parkplatz als Rangierfläche frei blieb.

Eine Einschränkung der Nutzbarkeit der Parkplätze und ein Mangel der Mietsache i. S. v. § 537 Abs. 1 BGB liegt deshalb auch nicht in den Maßen der Verkehrsfläche. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um eine "Gasse" i. S. v. § 4 Abs. 2 ThürGarVO handelt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter zahlte die Miete für den Autoabstellplatz nicht und behauptete, er sei nicht nutzbar. Das ergebe sich schon daraus, daß die Mindestbreite nach der Thüringischen Garagenverordnung nicht eingehalten worden sei.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Sömmerda gab mit Urteil vom 18. Januar 1999 der Zahlungsklage des Vermieters nach dem Ortstermin statt und meinte, die geringfügige Unterschreitung der gesetzlichen Mindestbreite sei kein Mangel im Sinne des § 537 BGB, da die Parkplätze sehr wohl nutzbar seien. In der Tat geht das Gesetz von einem subjektiven Fehlerbegriff aus, was der Sollzustand ist, ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien (Lammel, Wohnraummietrecht Rdn. 12 ff. zu § 537 BGB). Öffentlich-rechtliche Normen können dabei allenfalls als Indiz dienen. Im übrigen heißt es in § 537 BGB ja auch ausdrücklich, daß eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit nicht in Betracht komme, also keinen Mangel darstelle.