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Keine Mietpreisbindung für zu gewerblichen Zwecken vermietete Wohnräume

KG8 U 934/8718.01.1988GE 1988, 353

§ 3 AMVOB, § 15 AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Keine Mietpreisbindung für zu gewerblichen Zwecken vermietete Wohnräume; Mietpreisbindung, Altbau; Preisbindung, Herausfallen aus der; Wohnräume, gewerbliche Nutzung; Mischmietverhältnis; Preisstellenbescheid

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. An sich preisgebundene Wohnräume fallen dann aus der Preisbindung heraus, wenn die Mietvertragsparteien über diese Räume ein Mietverhältnis begründen, nach dem die gewerbliche Nutzung der vermieteten Räume überwiegt.

2. Bescheide der Mietpreisstelle über die Höhe der Stichtagsmiete und die Höhe des zulässigen Gewerbezuschlages finden auf Fallgestaltungen wie in Leitsatz 1 keine Anwendung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. schlossen mit der Kl. den mit den Worten "Mietvertrag für gewerbliche Räume" überschriebenen Vertrag vom 14. März 1980, mit dem sie im Hause belegene Räume "zum Betriebe einer Zahnarztpraxis und für Wohnzwecke" von der Kl. mieteten. Das Mietwohnhaus ist unstreitig vor dem 24. Juni 1948 bezugsfertig gewesen. Die vermietete Fläche war in dem Vertrage mit 237 m2 vereinbart. Es sollten bei einem Preis von 12,00 DM pro Quadratmeter monatlich 2850,- DM zuzüglich "Mehrwertsteuer für die Praxisräume und Heizkosten" entrichtet werden. Nach § 20 des Mietvertrages sollte die Vermietung von anderen Räumen im Hause als Zahnarztpraxis unzulässig sein. In der Anlage zu dem Mietvertrag - ebenfalls vom 14. März 1980 - räumte "der Vermieter dem Mieter das Verkaufsrecht seiner Praxis und das Recht der Verpachtung seiner Praxis" ein. Wegen der Fläche, für die nach dem Mietvertrage die Mehrwertsteuer zu zahlen war, hat zwischen den Beteiligten in der Folgezeit eine Unterredung stattgefunden, bei der für die Kl. deren Steuerberater tätig geworden ist. Dieser hat unter dem 21. November 1980 bestätigt, daß 105,31 m2 auf die privat genutzten Räume entfallen und 124,92 m2 auf die gewerblich genutzten. Diese Aufteilung ist von den Bekl. mit dem Schreiben vom 15. Dezember 1980 bestätigt worden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die vermieteten Räume unterliegen nicht der Mietpreisbindung. Es liegt ein sogenanntes Mischmietverhältnis vor, bei dem nach dem Vertragszweck, wie er sich aus dem Parteiwillen ergibt, die gewerbliche Nutzungsart überwiegt. In einem solchen Fall finden auf das Vertragsverhältnis nicht die Vorschriften über die Vermietung von Wohnraum Anwendung, sondern die des allgemeinen Mietrechts.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 20. Oktober 1982 (GE 82, 1121 = LM AMVOB Nr. 4) ausgeführt, daß die AMVOB keine Rechtsgrundlage für die Annahme eines vom allgemeinen Mietpreisrecht abweichenden Wohnraumbegriffs enthalte, durch den das Bestimmungsrecht des Vermieters hinsichtlich der Verwendung der zu vermietenden Räume eingeschränkt werde. Entscheidend für die Frage, ob ein Wohnraummietverhältnis vorliege, sei die vertragliche Zweckbestimmung. Auf sie sei - auch unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmung des Geschäftsraumes im Sinne von § 2 Abs. 1 des damaligen Geschäftsraummietengesetzes - abzustellen. Nach der genannten Entscheidung des BGH, der der Senat folgt, liegt ein Mietverhältnis über Wohnraum nicht vor, wenn die vermieteten Räume zwar zum Wohnen geeignet sind, der vertragsgemäße Gebrauch durch den Mieter für die Vertragspartner aber gerade nicht im Wohnen, sondern in der Nutzung als Geschäftsraum liegt (vgl. auch BGH NJW 1985, 1772 = BGHZ 94, 11).

Für sogenannte Mischmietverhältnisse hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16. April 1986 (vgl. GE 1986, 697) ergänzend klargestellt, daß die Entscheidung über die Frage, ob auf einen solchen Vertrag die Vorschriften über die Vermietung von Wohnraum anzuwenden sind, davon abhängt, welche Nutzungsart überwiegt. Entscheidend ist insoweit der Vertragszweck, wie er sich aus dem Parteiwillen ergibt. Überwiegt danach die Nutzung als Wohnraum, ist Wohnraummietrecht anzuwenden; steht die Vermietung zu Zwecken im Vordergrund, die keinen Wohnraumcharakter haben, ist allgemeines Mietrecht maßgeblich. Nach dieser Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, fallen an sich preisgebundene Wohnräume auch dann aus der Mietpreisbindung heraus, wenn die Mietvertragsparteien über diese Räume ein Mietverhältnis begründen, nach dem die gewerbliche Nutzung der vermieteten Räume überwiegt (vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 18. Januar 1985 in GE 1985, 935; Urteil vom 1. Dezember 1986 in GE 1987, 137; LG Berlin Urteil vom 2. Mai 1983 in GE 1983, 627). Denn da die Preisvorschriften nur für die Vermietung von Wohnraum gelten (vgl. § 3 Abs. 1 AMVOB), sind bei einer derartigen Sachlage weder § 3 Abs. 2 Nr. 1 noch § 15 AMVOB anwendbar.

Soweit die Bekl. geltend machen, daß sich aus Bescheiden der zuständigen behördlichen Stellen ergebe, daß diese die Auffassung verträten, es handele sich bei den gemieteten Räumen um preisgebundenen Altbau, ist dies für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Die Entscheidung der Frage, ob auf das Mietverhältnis der Parteien die Vorschriften über die Vermietung von Wohnraum anzuwenden sind oder allgemeines Mietrecht maßgeblich ist, obliegt allein den ordentlichen Gerichten.

Keine Mietpreisbindung für zu gewerblichen Zwecken vermietete Wohnräume — KG 8 U 934/87 — vera