Keine Mietpreisbindung für Wohnraum, der zu Gewerbezwecken vermietet wird. Mehrwertsteuer.
§ 30 I. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Keine Mietpreisbindung für Wohnraum, der zu Gewerbezwecken vermietet wird. Mehrwertsteuer.; Zweckbestimmung; Wohnzwecke; Gewerbezwecke; Preisbindung; Mischräume; Zweckentfremdung; Mehrwertsteuer
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Werden Mischräume insgesamt zulässigerweise zu Gewerbezwecken vermietet, so unterliegen sie nicht der Preisbindung, auch wenn die Räume insgesamt zu Wohnzwecken genutzt werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben von der Bekl. Mischräume (Laden mit Wohnräumen), Teile einer ehemaligen Bäckerei zum Zwecke der Ausübung einer freiberuflichen Beratertätigkeit durch einen Mietvertrag über gewerbliche Räume vom 20. März 1980 gemietet. Als Mietzins waren vereinbart monatlich 750,-- DM zuzüglich 13 % Mehrwertsteuer (= 97,50 DM). Die Bekl. leisteten vereinbarungsgemäß eine Kaution von 1500,-- DM. Die Kl., die die Räume ausschließlich zu Wohnzwecken nutzen, haben die Kaution nebst Zinsen zurückgefordert, die Bekl. widerklagend je 97,50 DM für die Monate Januar und Februar 1982, nebst 4 % Zinsen seit dem 10. April 1982. Das AG hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, da das Mietverhältnis der Preisbindung unterliege, deshalb die Kautionsvereinbarung unzulässig und der Anspruch aus § 30 des I.BMG gegeben sei. Die Berufung hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben den eingeklagten Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nicht, denn die Vereinbarung über deren Zahlung ist nicht preisrechtswidrig. Das wäre sie nur dann, wenn das Mietverhältnis den Preisvorschriften unterläge. Das aber ist nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob die Vermietung, wäre sie auch zu Wohnzwecken erfolgt, der Preisbindung unterläge. Denn dieser Fall liegt hier nicht vor. Die Vermietung ist nämlich ausschließlich zu anderen als Wohnzwecken erfolgt, wie der schriftlich vereinbarte Vertragszweck ergibt. Daß die Kl. die Räume nicht diesem vereinbarten Zweck entsprechend nutzen, ändert nichts an der Zweckbestimmung. Wohnraum, der zulässigerweise zu anderen als Wohnzwecken vermietet wird, unterliegt der Preisbindung für Wohnräume nicht (BGH GE 82, 1121). Vorliegend erfolgte die Vermietung des Wohnteiles der Mischräume zu anderen als Wohnzwecken zulässigerweise, nämlich in Einklang mit § 1 Abs. 4 (f) der Zweckentfremdungsverbotsverordnung vom 9. Februar 1973, wonach es einer Genehmigung zur Zweckentfremdung nicht bedarf, wenn Wohnraum, der wegen seines räumlichen Zusammenhangs mit Geschäftsraum im Sinne des Geschäftsraummietengesetzes zusammen mit diesem überlassen oder genutzt wird, anderen als Wohnzwecken zugeführt werden soll.
Die Bekl. kann von den Kl. Zahlung von je 97,50 DM für die Monate Januar und Februar 1982 fordern, denn das sind Teile des für die Überlassung vereinbarten Entgelts, die die Kl. unstreitig nicht entrichtet haben. Ob die Bekl. Mehrwertsteuer in gleicher Höhe an den Fiskus abzuführen hat, kann dahinstehen.