Keine Mietminderung bei selbstverschuldeter Schimmelpilzbildung
§ 537 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Keine Mietminderung bei selbstverschuldeter Schimmelpilzbildung; Mietzinsmidnerung; Feuchtigkeitsschäden; Schimmelpilzbildung; vertragsmäßiger Gebrauch; Hinterlüftung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Mieter ist verpflichtet, Art und Intensität der Nutzung eines Raumes auf dessen Beschaffenheit abzustellen.
2. Bei der Möblierung von Räumen ist der Mieter verpflichtet, eine ausreichende Hinterlüftung zur Vermeidung von Schimmelpilzbildung sicherzustellen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Zahlungsrückstand beruht auf von den Bekl. vorgenommenen Mietminderungen wegen unstreitiger Feuchtigkeitsschäden im Schlafzimmer. Die Bekl. waren zur Minderung der Miete wegen dieser Schäden nicht berechtigt, da die Schäden von ihnen zu vertreten sind und deshalb eine Minderung der Miete gemäß § 537 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, daß die Feuchtigkeit auf keinen Fall durch das Außenmauerwerk in die Wohnungen eingedrungen ist. Es handelt sich vielmehr um Auswirkungen von Kondenswasser aus der Raumluft an den Innenseiten von Außenbauteilen. Hinsichtlich des Schlafzimmers der Bekl. hat er dargetan, daß die Kondenswasserbildung auf eine mangelhafte Konvektion (Luftströmung) zurückzuführen ist, die ihre Ursache in einem ca. 2,30 m langen Schrank mit geschlossenem Sockel an der einen Außenwand des Raumes hat. Den Bekl. ist zwar zuzugeben, daß das Aufstellen von Möbeln auch an einer Außenwand nicht vermeidbar ist. Die Bekl. sind jedoch gehalten, die Art und Intensität der Nutzung des Raumes auf seine Beschaffenheit abzustellen. Der Sachverständige hat ausgeführt, daß die zur Bauzeit 1970/72 geltenden baulichen Anforderungen für den Wärmeschutz erfüllt sind. Eine mangelhafte Konvektion kann verhindert werden, wenn zwischen großflächigen Möbelelementen und Außenwänden eine ausreichende Hinterlüftung von unten nach oben sichergestellt wird, es sind außerdem offene und nicht geschlossene Sockel notwendig. Den Bekl. ist und war es zumutbar, beim Aufstellen von Möbeln im Schlafzimmer diese Erfordernisse zu beachten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vgl. AG Schöneberg - 3 C 487/87 -, Urt. v. 19.4.1988; vgl. aber: LG Berlin - 64 S 176/88 -, Urt. v. 14.6.1988