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Keine Mietminderung bei Lärmbelastung im Mischgebiet

LG Berlin67 S 19/0913.07.2009GE 2009, 1047

BGB § 536

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn ein Mieter bewusst in ein Mischgebiet mit Diskotheken und Industrieanlagen zieht, gehören gewisse Geräuschbelästigungen zum vertragsgemäßen Zustand, so dass eine Minderung ausscheidet.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. machen Minderung wegen Lärmbelästigungen durch eine benachbarte Diskothek und Lieferverkehr mit Lastwagen sowie wegen lautstarker Feiern eines Ruderclubs auf einem Kleingartengelände geltend. Siehe im Übrigen den Sachverhalt, der in GE 2009, 54 abgedruckt ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kammer weist auf Folgendes hin:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Den Kl. muss bei Abschluss des Mietvertrages im Dezember 2007 durchaus bewusst gewesen sein, dass in dem dortigen Mischgebiet in der Nachbarschaft zur Wohnung in der D.straße 3 eine Diskothek [...] ansässig ist bzw. gegenüberliegend ein Industriegebiet angesiedelt ist. Wenn die Kl. nunmehr behaupten, dass ihnen das nicht aufgefallen sei, obwohl sie bereits vorher schon ein Jahr in einer anderen Wohnung in dieser Straße ca. 500 m entfernt gewohnt haben, dann ist dies nicht nachvollziehbar. Dass überhaupt kein Hinweis auf die Diskothek an dem Gebäude vorhanden sein soll bzw. sie den abendlichen bzw. nächtlichen Besucherverkehr nicht vorher bemerkt haben, ist nicht glaubhaft. Wenn aber die Kl. bewusst in ein Mischgebiet mit Diskotheken bzw. Industrieanlagen ziehen, dann gehören auch gewisse Geräuschbelästigungen, wie die Kl. sie schildern, zum vertragsgemäßen Zustand. Eine Minderung hierfür können die Kl. nicht verlangen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass den Kl. nicht aufgefallen sein sollte, dass sich abends Besucher vor der Diskothek verabschiedet haben bzw. mit ihren Fahrzeugen weggefahren sind und ihnen dabei gewisse Lärmbelästigungen entgangen sein sollten, als sie in der Nähe in der D.straße 30 für die Dauer eines Jahres gewohnt haben. Grundsätzlich kann ein Mieter sich auf eine Minderung der Miete wegen Geräuschbelästigungen aus der Nachbarschaft nicht berufen, wenn er mit diesen bei Abschluss des Mietvertrages rechnen muss.

Soweit die Kl. ihr Minderungsbegehren auf die vom Ruderverein ausgehenden Geräusche, nämlich Feiern an den Wochenenden, stützen, hat das Amtsgericht dies hinreichend mit einer Minderung von 2 % für Juli und von 1 % jeweils für August und September 2008 berücksichtigt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen werden. Eine darüber hinausgehende weitere Minderung gemäß § 536 BGB durch Geräuschbelästigungen des Rudervereins haben die Kl. nicht hinreichend substantiiert dargetan. Der für die Art, Dauer und Ausmaß darlegungspflichtige Mieter muss, um seiner Darlegungslast gerecht zu werden, Aufzeichnungen führen, aus denen sich ergibt, zu welchen Zeiten welche Lärmstörungen entstehen. Jedenfalls muss im Streitfall dem Gericht ein derart substantiierter Vortrag gebracht werden, damit das Gericht in der Lage ist, den Sachverhalt nachzuvollziehen. Entsprechende Lärmstörungen sind aus den von den Kl. eingereichten Aufzeichnungen nicht zu ersehen. Es handelt sich jeweils nur um sporadische Lärmstörungen, die eine durchgehende Minderung von 20 % für den Zeitraum ab September 2008 bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nicht rechtfertigen. Auch in der Zwischenzeit liegt kein Vortrag vor, aus dem ersichtlich ist, welche Lärmstörungen es bis Ende März 2009 gegeben haben sollte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zieht ein Mieter in ein Mischgebiet mit Diskotheken und Industrieanlagen, stellen Lärmbelästigungen i.d.R. keine Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar, und eine Minderung scheidet aus.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mieter machten Minderung wg. Lärmbelästigungen durch eine Diskothek sowie Lieferverkehr geltend. Das AG Spandau hatte die Klage abgewiesen (vgl. GE 2009, 22, 54).

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Berlin teilt die Auffassung des AG Spandau vollumfänglich; auf einen Hinweisbeschluss des LG haben die Mieter ihre Berufung zurückgenommen.