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Keine Mietminderung bei Efeubewuchs und nistenden Vögeln

AG Köpenick12 C 384/1226.04.2013GE 2013, 751

BGB § 535

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Keine Mietminderung bei Efeubewuchs und nistenden Vögeln; natürliche Lärmbelästigung; Schmutz; Ungeziefer

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Efeubewuchs an der Fassade rechtfertigt auch angesichts damit einhergehender Beeinträchtigungen durch nistende Vögel und damit verbundene „Lärmbelästigung", Schmutz und Ungeziefer in der Regel keine Mietminderung.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Bekl. steht kein Recht auf Mietminderung in Höhe von monatlich je 40 € zu, denn die Mietwohnung wies keinen Mangel auf, der ihre Tauglichkeit zu Wohnzwecken mehr als unerheblich minderte.

Soweit die Bekl. wegen des Efeubewuchses an einem Teil der Fassade des von ihnen bewohnten Wohnhauses und dessen aus ihrer Sicht negativen Auswirkungen wie Lärmbelästigung und Schmutz wegen dort nistender Vögel und Ungeziefer die Miete gemindert haben, waren sie hierzu nicht berechtigt, denn eine erhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit lag nicht vor. Nach dem Ergebnis der vom Gericht in einem Ortstermin durchgeführten Augenscheinsnahme ist die Fassade des Hauses zwar zwischen Küchen- und Schlafzimmerfenster mit Efeu bewachsen. Dieser Efeu steht auch teilweise von der Fassade ab, und in dem Bewuchs nisten Vögel, keineswegs konnte vor Ort aber das von den Bekl. beschriebene dschungelartige mehr als 90 cm tiefe Dickicht festgestellt werden. Die Bekl. empfinden den Efeu offenbar nur deshalb als besonders tief, weil ihr Küchenfenster gegenüber dem Schlafzimmerfenster vorspringt und der gesamte Vorsprung mit Efeu bewachsen ist, so dass im Bereich des Vorsprungs auch in einer Entfernung von ca. 90 cm noch einzelne Ästchen vor das Schlafzimmerfenster ragen. Unstreitig war die Fassade des Hauses schon beim Einzug der Bekl. mit Efeu bewachsen, viele Mieter empfinden solche Hausbegrünungsmaßnahmen gerade wegen der Möglichkeit der Naturbeobachtung durch nistende Vögel als Bereicherung.

Einen zur Minderung berechtigenden Mangel stellen weder die damit einhergehenden Verschmutzungen durch Vogelkot oder der Lärm nistender Vögel dar. Auch über einen Straßenbaum direkt vor dem Schlafzimmerfenster könnte man sich deshalb nicht beschweren oder deswegen die Miete mindern. Spinnen und Ameisen gehören ebenso zu einer so grünen Großstadt wie Berlin. Deren Eindringen in die Wohnung verhindern die Bekl. durch das vor ihrem Schlafzimmer angebrachte Fliegengitter. Eine Beeinträchtigung des Wohnwertes, wie von den Bekl. vorgetragen, kann das Gericht in dem vorgefundenen Bewuchs nicht erkennen. Der Efeu rankt nicht weit an die Fenster heran, so dass die Helligkeit in den Zimmern dadurch kaum verringert wird. Er wirkt ähnlich wie ein nahe vor dem Fenster stehender Baum. Kleinere vereinzelte, ans Fenster ragende und bei Wind gegen die Scheibe schlagende Zweige können von den Bekl. ohne großen Aufwand abgeschnitten werden.

Zinsen auf die Klageforderung schulden die Bekl. unter dem Gesichtspunkt des Verzuges mit den jeweils zum dritten Werktag eines Monats im Voraus fälligen Mieten.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Anmerkung der Redaktion: Keine Berufung zugelassen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Efeubewuchs an einer Hausfassade rechtfertigt auch angesichts damit einhergehender Beeinträchtigung durch nistende Vögel in der Regel keine Mietminderung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beklagten (Mieter) haben den Mietzins in Höhe eines Betrages von monatlich 40 € gemindert, weil ein Teil der Fassade mit Efeu bewachsen war, der zu aus ihrer Sicht negativen Auswirkungen durch „Lärmbelästigung", Schmutz und Ungeziefer wegen der dort nistenden Vögel führte. Die Zahlungsklage des Vermieters hatte Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine erhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit habe nicht vorgelegen, entschied das Gericht nach einem Ortstermin. Im Efeu nisteten auch Vögel, aber die Ortsbesichtigung habe nicht das von den Beklagten beschriebene „dschungelartige, mehr als 90 cm tiefe Dickicht" ergeben. Außerdem sei schon bei Mietvertragsabschluss das Haus mit Efeu bewachsen gewesen, viele Mieter empfänden Hausbegrünungsmaßnahmen wegen der Möglichkeit der Naturbeobachtung sogar als Bereicherung.

Die mit dem Efeubewuchs und nistenden Vögeln einhergehende Verschmutzung durch Vogelkot oder Vogelstimmen stellten keinen zur Minderung berechtigenden Mangel dar. Man könne auch nicht wegen eines Straßenbaums vorm Fenster die Miete mindern, meinte das Gericht und: „Spinnen und Ameisen gehören ebenso zu einer so grünen Großstadt wie Berlin."

Das ist doch mal ein Urteil.