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Keine Mietminderung bei asbesthaltigen Fußbodenplatten

LG Berlin65 S 223/9827.10.1998GE 1999, 47

BGB §§ 536, 537, 545

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Sind in der Wohnung asbesthaltige Fußbodenplatten verlegt, ist der Mieter zur Minderung nur berechtigt, wenn er eine konkrete Gesundheitsgefährdung (gelöste Fasern) schlüssig darlegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben kein Minderungsrecht wegen des Asbestgehalts der in der Wohnung verlegten Fußbodenplatten.

Zwar ist den Kl. zuzugestehen, daß auch eine bloße Gefährdung der Gesundheit einen Fehler der Mietsache begründen kann (OLG Hamm, WuM 1987, 248); dies gilt jedoch einerseits nur, soweit die latente Gefahr die Wertschätzung und den ungestörten Gebrauch der Mietsache beeinträchtigen kann und andererseits bei begründeter Besorgnis einer Gefahr. Aus dem eigenen Vortrag der Kl. und dem von ihnen eingereichten Gutachten geht jedoch hervor, daß die Asbestfasern in den Bodenplatten in gebundener Form enthalten waren. Eine Gefährdung der Gesundheit kann daher nur eintreten, wenn diese Fasern sich lösen und in die Raumluft gelangen. Hierüber fehlt jeglicher Vortrag der Kl. Alleine die Vermutung, dies geschehe aufgrund des Alterungsprozesses der Platten, ersetzt keinen Vortrag und ist auch um so unwahrscheinlicher, als die Kl. in der Berufungsinstanz inzwischen vortragen, daß die Platten während der gesamten Mietzeit mit anderen Bodenbelägen bedeckt waren, so daß schon deshalb eine Abgabe von Zersetzungsprodukten an die Raumluft fraglich erscheint. Eine zweifelsfreie Beurteilung des Gefahrpotentials der Bodenplatten ist, nachdem diese von den Kl. entsorgt wurden, nicht mehr möglich.

Da somit weder bekannt ist, ob überhaupt Asbestfasern in die Raumluft gelangen konnten noch in welchem Umfang, läßt sich eine Gefährdung der Gesundheit nicht beurteilen.