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Keine Mietminderung bei angeblich unzureichender Beheizung ohne Temperaturmessung

AG Fürstenwalde12 C 481/0423.06.2005GE 2005, 1131

BGB §§ 535, 536

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Keine Mietminderung bei angeblich unzureichender Beheizung ohne Temperaturmessung; Zimmertemperaturen; Beheizung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine Wohnzimmertemperatur von 22 °C; ausreichend sind Zimmertemperaturen von 20 °C und 18 °C in den Nachtstunden.

2. Eine Beweisaufnahme (durch Zeugen) über die behauptete unzureichende Beheizung kommt nur dann in Betracht, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum Temperaturmessungen mit einem geeichten Thermometer vorgenommen hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat gegen die Bekl. gem. § 535 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 293,70 €. Unstreitig hat zwischen den Parteien vom 1.1. bis zum 31.12.2004 ein Mietvertrag über die Wohnung bestanden und ebenfalls unstreitig hat die Bekl. im Zeitraum von Februar bis Oktober 2004 den Mietzins um insgesamt 293,70 € gemindert. Ein Minderungsrecht wegen unzureichender Beheizbarkeit der Wohnung hat ihr jedoch nicht zugestanden.

Die Bekl. konnte bereits nicht verlangen, daß die Wohnräume auf mindestens 22 °C beheizt werden konnten. Wohnräume müssen während der Heizperiode täglich von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr auf mindestens 20 °C Zimmertemperatur und von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf mindestens 18 °C beheizbar sein, vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 535, Rn 64 m. w. N.

Hinzu tritt, daß die Bekl. die vermeintliche unzureichende Beheizbarkeit bei der Stellung "4" am Heizkörperventil festgestellt haben will, mithin bei nicht vollständiger Öffnung des Ventils, welche bei der Stellung "5" erreicht wird. Dies entnimmt das Gericht dem Begehungsprotokoll vom 28.7.2004. Welcher Beweiswert diesem Begehungsprotokoll zukommt, kann dahinstehen. Jedenfalls hat die Bekl. die in der Vorlage dieses Protokolls liegende Behauptung des Kl., sie habe die vermeintlich unzureichende Beheizbarkeit bei der Stellung "4", nicht jedoch bei der Stellung "5" des Heizkörperventils festgestellt, nicht bestritten; jedenfalls hat die Bekl. diese Behauptung des Kl. nicht substantiiert bestritten, denn ihre Ausführungen auf Blatt 3 des Schriftsatzes vom 3.3.2005 zum Begehungsprotokoll stellen ein substantiiertes Bestreiten der klägerischen Behauptung im Zusammenhang mit der Heizkörperventilstellung nicht dar. Hätte die Bekl. hingegen in den Wohnräumen die Heizkörperventile vollständig geöffnet (Stellung "5") wäre die Mindesttemperatur von 20 °C mit hoher Wahrscheinlichkeit erreicht worden.

Entscheidungserheblich ist schließlich, daß die Bekl. ihre Behauptung der unzureichenden Beheizbarkeit nicht zu beweisen vermag. Die Vernehmung der von der Bekl. benannten Zeugen kommt nicht in Betracht, da sie nach dem Vorbringen der Bekl. lediglich bekunden können sollen, daß sie in der Wohnung "Kälteeinwirkungen" wahrgenommen hätten. Damit könnte die Bekl. den ihr obliegenden Beweis, daß die Wohnung nicht auf wenigstens 20 °C beheizbar gewesen sei, nicht führen. Hierzu hätte es der Durchführung von Temperaturmessungen über einen nennenswerten Zeitraum bedurft, und zwar nicht irgendwelcher Temperaturmessungen, sondern solcher mit einem geeichten Thermometer. Die Bekl. jedoch hat überhaupt keine Temperaturmessungen vorgenommen, sondern lediglich behauptet, die Wohnräume ließen sich nicht auf mindestens 22 °C beheizen. Jedenfalls hat sie von etwaigen Messungen nichts mitgeteilt.

Schließlich hat der Bekl. auch in den Sommermonaten des Jahres 2004 ein Minderungsrecht wegen etwaig unzureichender Beheizbarkeit nicht zugestanden. Der streitgegenständliche Zeitraum erstreckt sich hier von Februar bis Oktober 2004, mithin über neun Monate. Davon sind wenigstens drei Monate, ggf. auch vier, abzuziehen, so daß fünf oder höchstens sechs Monate verbleiben. Aus welchem Grund die Bekl. meint, sie habe über einen Zeitraum von acht Monaten den Mietzins mindern dürfen, wie in der Klageerwiderungsschrift vorgetragen, ist nicht nachvollziehbar.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wie warm die Wohnung sein muß oder sein darf, ist im Gesetz nicht geregelt. Manche, besonders ältere, Mieter frieren bei weniger als 22 Grad im Wohnzimmer. Andererseits ist die Heizkostenersparnis schon bei einer Temperaturabsenkung um 1 Grad erheblich - ca. 5 %.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin minderte die Miete, weil sich die Wohnräume nicht auf mindestens 22 Grad beheizen ließen. Sie berief sich auf Zeugen, die in der Wohnung "Kälteeinwirkung" bemerkt hätten. Regelmäßige Temperaturmessungen konnte sie nicht vorlegen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 23. Juni 2005 gab das AG Fürstenwalde der Zahlungsklage des Vermieters statt und meinte, die Mieterin hätte ohnehin nur einen Anspruch auf eine Beheizung auf 20 Grad. Jedenfalls fehle es an einem entsprechenden Beweisantritt über den behaupteten Mangel, da dazu eine regelmäßige Temperaturmessung mit einem geeichten Thermometer erforderlich gewesen wäre.