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Keine Mieterhöhung bei Inkongruenz von Zustimmungsverlangen und -erklärung

AG Charlottenburg14 C 558.8530.09.1986GE 1988, 255

§ 2 MHG, § 155 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Mieterhöhung bei Inkongruenz von Zustimmungsverlangen und -erklärung; Mietzinserhöhung, Zustimmungsverlangen des Vermieters; Zustimmungserklärung des Mieters; Ersetzung durch Urteil, Nettomiete, Bruttomiete

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, was die durch Urteil ersetzte Zustimmungserklärung des Mieters umfaßt, wenn das vom Vermieter nach § 2 MHG abgegebene Zustimmungsverlangen sich auf die Nettomiete richtet, die durch Urteil ersetzte Zustimmungserklärung jedoch auf die Bruttomiete.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Verfahren zur Erhöhung der Miete nach dem MHG ist in der Weise ausgestaltet, daß hierzu ein Vertrag zwischen den Mietparteien erforderlich ist, wobei die erforderliche Zustimmung des Mieters unter bestimmten Voraussetzungen durch den Vermieter im Gerichtsverfahren erzwungen werden kann, wenn die Voraussetzungen zur Mieterhöhung vorliegen. Ein Vergleich der beiden Erklärungen, nämlich der Erhöhungserklärung der Kl. und der durch Urteil ersetzten Zustimmungserklärung der Bekl. ergibt, daß diese Erklärungen sich nicht decken. Die Kl. verlangt eine Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete ohne Umlagen für Heizung, Warmwasser und Fahrstuhl. Die fingierte Erklärung der Bekl. enthält die Zustimmung zu einer Grundmietenerhöhung einschließlich Fahrstuhlkosten nebst Umlagen für Heizung und Warmwasser. Dies führt nach § 155 BGB dazu, daß der Vertrag über die Erhöhung der Kaltmiete ohne Umlagen zwischen den Parteien nicht zugestandegekommen ist.

Leitsatz

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Anmerkung: Vgl. Anmerkung Schultz in GE 88, 257