Keine Maklerprovision für WEG-Verwalter
BGB §§ 652, 812; WoVermittG § 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch der WEG-Verwalter, der nicht mit der Verwaltung des Sondereigentums beauftragt ist, kann für die Vermittlung eines Wohnraummietvertrages keine Maklerprovision verlangen.
Aus den Gründen des LG
häufig von der Redaktion verfasst
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, weil die Kammer die Gründe der angefochtenen Entscheidung für zutreffend erachtet und diesen nichts hinzuzufügen hat.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz kann der Verwalter keine Maklerprovision für den Abschluß eines Wohnraummietvertrages verlangen. Das gilt auch für den WEG-Verwalter, der vom jeweiligen Wohnungseigentümer nicht mit der Verwaltung des Sondereigentums (Eigentumswohnung) beauftragt wurde. Unumstritten ist die Auffassung aber nicht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieterin hatte bei Abschluß des Mietvertrages eine Maklerprovision an die Wohnungseigentumsverwalterin gezahlt. Später verlangte sie die Provision zurück und berief sich auf § 2 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz. Die Verwalterin meinte, sie sei lediglich WEG-Verwalterin und nicht auch Verwalterin der vermieteten Eigentumswohnung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 2. April 2001 gab das Amtsgericht Berlin-Mitte der Klage statt, da der Schutzzweck des Wohnungsvermittlungsgesetzes immer dann eingreife, wenn der Makler zugleich Verwalter ist. Ob es sich dabei um einen bloßen WEG-Verwalter handele, sei unerheblich. Mit Urteil vom 8. November 2001 bestätigte das LG Berlin diese Entscheidung, ohne noch eigene Entscheidungsgründe hinzuzufügen.
Kommentar
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein bißchen mehr Begründung hätte man allerdings zumindest vom LG Berlin erwarten dürfen, denn es handelt sich immerhin um eine seit 25 Jahren geführte Kontroverse (LG München NZM 2001, 487). Während das LG München meint, daß auf jeden Verwalter der Ausschlußtatbestand des Wohnungsvermittlungsgesetzes zutreffe, ist das LG Hamburg (NZM 2001, 489) jedenfalls dann anderer Meinung, wenn der Verwalter noch nicht einmal faktisch mit der Verwaltung des Sondereigentums beauftragt war. Die Übergabe der Schlüssel, Entgegennahme der ersten Monatsmiete und der Kaution reichten dafür nicht aus. Das Landgericht Hamburg weist darauf hin, daß diese Auffassung (kein Ausschluß der Maklerprovision) der herrschenden Meinung entspreche. Davon kann man sicher abweichen, sollte es sich dann allerdings nicht so leicht machen wie das Amtsgericht Mitte und das Landgericht Berlin, die auf jegliches Zitat und damit auf die Auseinandersetzung mit Gegenmeinungen verzichten.