Keine kurze Verjährung für Forderungen der BSR
StrReinG § 7; BGB § 196
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe übten jedenfalls 1993 kein Handelsgewerbe im Sinne des § 196 BGB aus, so daß für Entgeltansprüche die Verjährungsfrist von vier Jahren anzuwenden ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist zulässig und, nachdem die Kl. die Klage hinsichtlich ihres Zinsbegehrens teilweise zurückgenommen hat, in vollem Umfang begründet.
Die Bekl. schulden der Kl. die streitigen Straßenreinigungsentgelte für die Jahre 1992 bis 1994 als Eigentümer des abgerechneten Grundstücks nach §§ 7 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 1 Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) als Gesamtschuldner. Die Höhe der Forderungen haben die Bekl. nicht ernsthaft in Frage gestellt. (...)
Diesem Anspruch steht § 7 Abs. 5 StrReinG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind die Anlieger und Hinterlieger von der Entgeltpflicht ausgenommen für Grundstücke, die im Rahmen der Felder- und Weidewirtschaft oder als Forst genutzt werden. Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer um eine Ausnahmeregelung, deren Voraussetzungen die Bekl. darzulegen und ggf. zu beweisen haben. (wird ausgeführt)
Die Erhebung der Verjährungseinrede bleibt erfolglos.
Hinsichtlich der Forderungen für das Jahr 1994 kann offenbleiben, ob eine zwei- oder vierjährige Verjährungsfrist gilt. Denn selbst bei einer nur zweijährigen Verjährungsfrist wäre die Forderung erst mit Ablauf des 31. Dezember 1996 verjährt, § 201 BGB. Bis dahin war die Verjährung aber durch die Zustellung der Mahnbescheide am 23. bzw. 25. November 1996 gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB unterbrochen worden.
Auch die die Jahre 1992 und 1993 betreffenden Forderungen sind nicht verjährt (vgl. auch KG, Urteil vom 22. November 1996 - 21 U 1824/96 -). Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1993 gilt die vierjährige Verjährungsfrist nach Ziffer 1.5.3 Satz 1 der Leistungsbedingungen der Kl. Hierin liegt keine gemäß § 225 BGB unzulässige Erschwerung der Verjährung. Denn die Verjährungsfrist für Forderungen aus den Jahren 1992 bis 1994 ist nicht gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 7 BGB auf zwei Jahre verkürzt, sondern sie ist nach §§ 196 Abs. 2, 197 BGB zu bemessen.
Die Kl. betreibt entgegen der Auffassung der Bekl. kein Gewerbe im Sinne des § 196 BGB.
Die Kl. ist kein Formkaufmann gemäß § 6 Abs. 1 HGB. Bis zum 31. Dezember 1993 war sie ein nicht rechtsfähiger Eigenbetrieb mit einem Sondervermögen des Landes Berlin (Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin vom 11. Dezember 1959 in der Fassung vom 22. Dezember 1988; GVBl. Berlin 1989, 117 ff.; kurz: EigenbetriebsG).
Die Kl. übt auch kein Handelsgewerbe im Sinne des §1 Abs. 1, 2 HGB aus. Ihre Leistungen unterfallen nicht § 1 Abs. 2 HGB. Sie betreibt auch kein sonstiges Gewerbe im Sinne der § 1 Abs. 1, § 2 HGB. Soweit die Ansprüche der Kl. die streitgegenständliche Straßenreinigung betreffen, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche, gemeinnützige Aufgabe, die nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird.
Die Bekl. berufen sich vergeblich auf das Urteil des Kammergerichts vom 30. April 1998 (- 12 U 854/97 -, GE 1998, 741). Sie übersehen dabei, daß eine Gleichsetzung der Kl. mit den dort betroffenen Berliner Wasserbetrieben nicht möglich ist. Während die Wasserbetriebe nach § 11 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 b) EigenbetriebsG ausdrücklich einen Gewinn erzielen sollen, gilt dies nach § 11 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 d) EigenbetriebsG und § 8 Abs. 3 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. Berlin 1957, 516) nicht für die Kl. Diese ist vielmehr dem Kostendeckungsprinzip verpflichtet, wie sich auch aus § 7 Abs. 1 StrReinG ergibt, wonach die Entgelte dazu dienen, 75 % der Kosten zu decken. Daß das Unternehmen der Kl. trotz dieser gesetzlichen Vorgaben von dauerhafter Gewinnerzielung beherrscht wäre, haben die Bekl. mit ihrem bloßen Verweis auf das insoweit nicht einschlägige Kammergerichtsurteil nicht dargetan.
Aus dem von den Bekl. zitierten Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 1996 (- 9 O 341/96 -, GE 1998, 741) läßt sich keine gegenteilige Ansicht der erkennenden Kammer herleiten. Die Kammer hat mit jener Entscheidung die Kl. nicht in jeder Hinsicht mit den Berliner Wasserbetrieben gleichgestellt, sondern nur klargestellt, daß die Entgeltansprüche der Wasserbetriebe, um die allein es in der zitierten Entscheidung ging, bisher genauso behandelt worden waren wie die der Kl.
Gilt demnach für den hier interessierenden Zeitraum die vierjährige Verjährungsfrist, so wären die Ansprüche aus dem Jahr 1992 mit Ablauf des 31. Dezember 1996 verjährt, wenn nicht zuvor die Mahnbescheide zugestellt worden wären.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Kammergericht hatte kürzlich entschieden (GE 1998, 741), daß entgegen der früheren Rechtsprechung Forderungen der Berliner Wasserbetriebe nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren verjähren (und nicht in vier Jahren).
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 29. September 1998 lehnte das Landgericht Berlin eine Gleichstellung für die Berliner Stadtreinigungsbetriebe ab. Diese erfüllten eine öffentlich-rechtliche gemeinnützige Aufgabe ohne Absicht der Gewinnerzielung, was im Eigenbetriebsgesetz ausdrücklich geregelt war. Schließlich sei auch nach § 7 Straßenreinigungsgesetz die BSR verpflichtet, nach dem Kostendeckungsprinzip zu arbeiten, wobei die Anlieger nur 75 % zu übernehmen hätten.