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Keine Kreditkosten zusätzlich zum (kleinen) Schadensersatz

BGHV ZR 188/0128.06.2002GE 2002, 1258

BGB a. F. § 463 Satz 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Keine Kreditkosten zusätzlich zum (kleinen) Schadensersatz; Nichterfüllungsschaden; Minderwert; Grundstückskauf; Verzugsschaden

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Berechnet der arglistig getäuschte Käufer seinen nach § 463 Satz 2 BGB a. F. geltend gemachten Schaden in der Weise, daß er die Kaufsache behält und den Minderwert ersetzt verlangt, kann er die Finanzierungskosten, die er für den Teilbetrag des Kaufpreises hat aufwenden müssen, der auf den Minderwert entfällt, nicht als Nichterfüllungsschaden erstattet verlangen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit notariellem Vertrag vom 18. März 1996 kaufte der Kl. zu 2 (im folgenden: Kl.) zusammen mit seiner Frau, der früheren Kl. zu 1, die ihm ihre Ansprüche abgetreten und die Klage in erster Instanz zurückgenommen hat, von dem Bekl. ein Hausgrundstück in R. zum Preis von 835.000 DM.

Der Kl. macht unter dem Gesichtspunkt des § 463 Satz 2 BGB a. F. Schadensersatz u. a. in Höhe eines Minderwertes von 20 % (166.000 DM) sowie in Höhe der Kreditzinsen geltend, die er für den Teilbetrag des Kaufpreises hat aufwenden müssen, der auf den Minderwert entfällt. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 197.154,16 DM nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 192.412,14 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den ausgeurteilten Betrag auf 190.787,66 DM ermäßigt. Der Senat hat die Revision, mit der der Bekl. seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hat, nur in Höhe der geltend gemachten Kreditzinsen (18.535,84 DM = 9.477,22 e) angenommen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Finanzierungskosten, die auf den dem Minderwert des Hauses entsprechenden Teilkaufpreis von 166.000 DM entfallen, stellten einen ersatzfähigen Schaden dar, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Durch den Ersatz des Minderwertes, den das Berufungsgericht dem Kl. zugebilligt hat, werden die Käufer so gestellt, als habe der Bekl. vollständig und frei von Sachmängeln erfüllt. Die von dem Kl. aufgewendeten Finanzierungskosten sind daher auch in Höhe des auf den Minderwert entfallenden Teilkaufpreises für eine im Ergebnis vertragsgemäße Leistung entstanden. Die Grundstückskäufer schuldeten - bei der hier verfolgten Schadensberechnung (sog. kleiner Schadensersatzanspruch) - den vollen Kaufpreis und tragen daher die ihnen dabei entstandenen Finanzierungskosten zu Recht. Diese Kosten sind ihnen nicht überflüssigerweise entstanden und können daher nicht als frustrierte Aufwendungen erstattet werden. Daß das Grundstück zeitweise (bevor der Minderwert ersetzt wurde) nicht der Gegenleistung voll entsprach, ändert daran nichts. Die darin liegende Vermögenseinbuße kann entweder in einer zeitweiligen Nutzungseinschränkung liegen (wenn nämlich die Kaufsache nicht voll verwendungsfähig war) oder in einem Verzugsschaden hinsichtlich des auf den Minderwert entfallenden Ausgleichsanspruchs. Solche Schäden sind hier weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen insoweit gegeben sein könnten. Daß infolge der Arglist des Bekl. ein Anspruch auch ohne das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen für die zeitweise Entbehrung einer mangelfreien Sache gegeben sein könnte - wie die Revisionserwiderung zu erwägen gegeben hat -, folgt aus dem Gesetz nicht. Die Vorschriften der §§ 284, 286 Abs. 1 BGB a. F. stellen den Gläubiger, der durch arglistiges Verhalten geschädigt wurde, hinsichtlich des Ersatzes von Verzugsschäden nicht besser als andere Gläubiger.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen kann, hat die Wahl zwischen dem sogenannten kleinen und dem großen Schadensersatzanspruch. Beim kleinen behält er die Sache und bekommt die Wertdifferenz als Schadensersatz. Beim großen Schadensersatzanspruch gibt der Gläubiger die Sache zurück und verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung des gesamten Vertrages. Das gilt sowohl im Kaufrecht als auch im Werkvertragsrecht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Hauskäufer war arglistig getäuscht worden und verlangte Schadensersatz für den Minderwert (kleiner Schadensersatz). Zusätzlich verlangte er Erstattung der Kreditkosten, die sich auf diesen Minderwert bezogen, denn er hatte ja schließlich den gesamten und nicht nur den ermäßigten Kaufpreis finanzieren müssen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 28. Juni 2002 wies der Bundesgerichtshof die Klage insoweit ab und meinte, die Vermögenseinbuße des Grundstückskäufers sei durch die Zahlung des Minderwertes ausgeglichen. Kreditkosten seien keine überflüssigen Kosten; auch eine sonstige Vermögenseinbuße liege nicht vor, da eine zeitweilige Nutzungseinschränkung nicht dargelegt sei.

Keine Kreditkosten zusätzlich zum (kleinen) Schadensersatz — BGH V ZR 188/01 — vera