Keine Kostenpflicht des Verwalters bei Vertretung in Wohngeldverfahren
WEG §§ 47, 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Kostenpflicht des Verwalters bei Vertretung in Wohngeldverfahren; formelle Beteiligung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Einem Verwalter dürfen in einem Wohngeldverfahren keine Kosten auferlegt werden, weil er nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG nicht Beteiligter ist (Aufgabe von KG NZM 2005, 462).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Antragsteller, vertreten durch die ehemalige Verwalterin, die Beschwerdeführerin dritter Instanz, haben den Antragsgegner wegen Wohngeldforderungen in Anspruch genommen, die teilweise bereits erfüllt, teilweise verjährt waren. Das Amtsgericht Tiergarten hat durch Beschluß vom 8.7.2003 - 70 II 174/02 WEG - den Antrag zurückgewiesen. Mit Beschluß vom 27.8.2004 - 85 T 486/03 WEG - hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und u. a. der Beschwerdeführerin dritter Instanz die Gerichtskosten beider Instanzen und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu je 50 % auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwerdeführerin dritter Instanz habe nach dem Veranlasserprinzip Kosten zu tragen, weil sie bereits erfüllte Forderungen über zwei Instanzen geltend gemacht habe. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin dritter Instanz insbesondere mit der Auffassung, ihr könnten keine Kosten auferlegt werden, da sie an dem Verfahren nicht beteiligt sei.
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach §§ 27 Abs. 2, 20 a Abs. 2 FGG zulässig, da sie in dem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG weder formell noch materiell Beteiligte war (vgl. BayObLG WE 1991, 39; Bärmann/Pick/Merle, 9. Aufl., WEG, § 47 Rdnr. 62). Der Sache nach ist die Rechtsbeschwerde auch begründet, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG. Wie die Beschwerdeführerin dritter Instanz zu Recht rügt, können einem Verwalter die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten eines anderen, von ihm nicht vertretenen Beteiligten nur in einem Verfahren auferlegt werden, an dem er formell beteiligt ist (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., Rdnr. 5; Niedenführ/Schulze, 7. Aufl., WEG, § 47 Rdnr. 18). Dem Verwalter in einem Wohngeldverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG zwischen den nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG beteiligten Wohnungseigentümern, in dem er nur diese vertritt und nicht selbst Beteiligter ist, dürfen nicht die Mehrkosten auferlegt werden (unter Aufgabe von KG NZM 2005, 462), weil es an einem Verfahrensrechtsverhältnis fehlt (vgl. Drasdo, NJW-Spezial 2005, 245). Das ist hier zu Unrecht hinsichtlich der Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners der ersten beiden Instanzen unter dem Gesichtspunkt geschehen, daß die Beschwerdeführerin dritter Instanz bereits erfüllte Forderungen rechtshängig gemacht hat. Insoweit trifft die Kostenlast die unterlegenen Antragsteller, die auf die gesonderte Geltendmachung von eventuellen Schadensersatzansprüchen gegen die Beschwerdeführerin dritter Instanz verwiesen werden (vgl. Drasdo a.a.O.). (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Gerichtskosten eines Wohngeldverfahrens können nur einem Beteiligten auferlegt werden. Das KG gibt insoweit seine bisherige Rechtsprechung auf, daß auch in einem Wohngeldverfahren dem Verwalter die Gerichtskosten auferlegt werden können und vertritt nunmehr die Auffassung, in einem Wohngeldverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG vertrete der Verwalter nur die daran beteiligten Wohnungseigentümer, sei also nicht formell beteiligt, so daß er auch keine Kosten zu tragen habe.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Antragsteller, vertreten durch die Verwalterin, hatten den Antragsgegner wegen Wohngeldforderungen in Anspruch genommen, die teilweise bereits erfüllt, teilweise verjährt waren. Das AG hatte den Antrag zurückgewiesen. Das LG hatte die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen und der Verwalterin die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu je 50 % auferlegt, weil sie bereits erfüllte Forderungen über zwei Instanzen geltend gemacht habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige weitere Beschwerde der Verwalterin.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das KG änderte teilweise den Beschluß und legte die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten den Antragstellern, also den Mitgliedern der vertretenen Miteigentümergemeinschaft auf. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung vertritt es nunmehr die Auffassung, in einem Wohngeldverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG sei der Verwalter nur Vertreter der daran beteiligten Wohnungseigentümer, also nicht formell beteiligt, so daß er auch keine Kosten zu tragen habe.