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Keine Kostenerstattung für interne Unterrichtung der WEG-Mitglieder über den Prozess

BGHV ZB 172/0814.05.2009GE 2009, 851

ZPO §§ 92, 91 Abs. 1; WEG §§ 46 Abs. 1, 27 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann bei einem Verbandsprozess die Erstattung der durch die interne Unterrichtung ihrer Mitglieder über den Prozess entstehenden Kosten nicht verlangen.

b) Das gilt auch bei einer Beschlussanfechtung, wenn sich die Wohnungseigentümer von dem Verwalter oder dem von diesem beauftragten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, den Anfechtungsprozess damit ähnlich einem Prozess des Verbands führen.

c) Betrifft die Beschlussanfechtung die Rechtsstellung des Verwalters, sind allerdings die Kosten der Unterrichtung der übrigen Wohnungseigentümer über die Anfechtungsklage und ihre Begründung erstattungsfähig, weil sich ein Beschlussanfechtungsprozess nur bei Sicherstellung dieser Unterrichtung ähnlich einem Verbandsprozess führen lässt. (Fortführung von BGHZ 78, 166)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kl. fochten einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, mit welchem diese einen Antrag auf Abberufung des Verwalters ablehnte, an. Die Klage wurde auf Kosten der Kl. abgewiesen. Die Bekl. haben, soweit hier von Interesse, 2.670,05 € an Kosten für die Unterrichtung aller übrigen 107 Mitglieder der Gemeinschaft über die "Ladung des Amtsgerichts" und 1.170,13 € an Kosten für die Unterrichtung der übrigen Mitglieder über das Urteil des Amtsgerichts jeweils nebst Zinsen zur Festsetzung angemeldet. Das Amtsgericht hat diese Kosten festgesetzt. Auf die Beschwerde der Kl. hat das Landgericht den Antrag auf Erstattung dieser Kosten zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Bekl. ihren Kostenerstattungsanspruch weiter. Die Kl. beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II. 2 Das Beschwerdegericht hält die Kosten für die Unterrichtung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht für notwendige Kosten der Prozessführung. Zwar sei nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband auf Beklagtenseite Partei des Rechtsstreits gewesen, sondern die übrigen Wohnungseigentümer selbst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 78, 166) könnten die einzelnen Wohnungseigentümer von dem Verwalter Unterrichtung über einen Rechtsstreit verlangen. Das könne es im Einzelfall auch gebieten, dem Wohnungseigentümer ein Schriftstück in Abschrift zu überlassen. Die Kosten hierfür habe aber die Gemeinschaft selbst zu tragen. Sie könne diese nicht auf den unterlegenen Prozessgegner abwälzen.

III. 3 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis überwiegend stand.

4 1. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Beschwerdeentscheidung sei schon deshalb aufzuheben, weil sie den maßgeblichen Sachverhalt nicht wiedergebe.

5 a) Richtig ist, dass Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, nach gefestigter Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002, IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; Beschl. v. 7. April 2005, IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916; Senat, Beschl. v. 11. Mai 2006, V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030) den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben müssen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nämlich ohne die Wiedergabe dieses Sachverhalts zu einer rechtlichen Überprüfung, die nach §§ 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO grundsätzlich von dem durch das Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hat, nicht in der Lage. Das Fehlen eines prüffähigen Sachverhalts führt deshalb im Regelfall zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung.

6 b) In der Beschwerdeentscheidung wird der maßgebliche Sachverhalt so knapp beschrieben, dass eine rechtliche Prüfung unter normalen Umständen nicht mehr möglich, deshalb die Beschwerdeentscheidung aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen wäre. Hier liegt aber der Sonderfall vor, dass die Beteiligten um die überschaubare Frage streiten, ob die Kosten für die Unterrichtung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft erstattungsfähig sind. Die Beschwerdeentscheidung lässt immerhin noch erkennen, dass die Bekl. die Frage bejahen und die Kl. gegenteiliger Ansicht sind. Das reicht für eine rechtliche Prüfung gerade noch aus.

7 2. Zu Recht wenden sich die Bekl. jedoch dagegen, dass das Beschwerdegericht die Kosten für die Unterrichtung der übrigen Wohnungseigentümer gänzlich außer Ansatz gelassen hat.

8 a) Dem Beschwerdegericht ist allerdings einzuräumen, dass die Erstattung der Kosten für die Unterrichtung der Mitglieder großer Wohnungseigentümergemeinschaften über einen Rechtsstreit der Gemeinschaft bislang abgelehnt wird (OLG Koblenz NJW 2005, 3789; LG Hannover NJW-RR 1998, 303). Eine Unterrichtung des Verwalters sei ausreichend. Wie dieser die Wohnungseigentümer unterrichte, bleibe ihm überlassen. Das entspricht in der Sache der Begründung, mit welcher der Bundesgerichtshof die Zustellung einer Klage an die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch Zustellung an den Verwalter für ausreichend gehalten hat. Aus § 27 Abs. 2 und 3 WEG a. F. ergebe sich eine Zustellungsvollmacht des Verwalters; dies sei für die Wohnungseigentümer auch nicht unzumutbar. Sie könnten unverzügliche Unterrichtung über den Rechtsstreit verlangen; wie der Verwalter diese Information vornehme, sei seine Sache (BGHZ 78, 166, 173). Erscheine es geboten, dem einzelnen Wohnungseigentümer eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks zu übermitteln, könne und müsse der Verwalter solche Abschriften herstellen lassen; die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten müssten billigerweise den Wohnungseigentümern zur Last fallen, weil sie in der Gemeinschaft ihren Grund hätten (BGHZ 78, 166, 173).

9 b) An dieser Überlegung hält der Senat im Grundsatz auch nach der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (dazu Senat BGHZ 163, 154, 162 ff.; jetzt: § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG) fest. Die damalige Entscheidung betraf einen Fall, in dem ein Dienstleister von den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft Bezahlung für seine Leistungen zur Versorgung der Wohnungseigentumsanlage verlangte. Das wäre nach § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG kein Individualprozess gegen die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern ein Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband. Als Verband handelt die Wohnungseigentümerschaft durch den Verwalter. Die Unterrichtung ihrer Mitglieder ist aus dieser Perspektive eine interne Angelegenheit. Die Erstattung derartiger, durch die interne Organisation verursachter Kosten wird bei staatlichen Stellen (OLG Schleswig JurBüro 1990, 622, 623 und LAG Berlin JurBüro 1995, 38 f.: Kosten der Unterrichtung anderer Stellen der Verwaltung; OLG München JurBüro 1992, 170, 171: Reisekosten eines Beamten der Zentralbehörde; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rdn. 13 Stichwort "Behörde"; ähnlich BVerwG JurBüro 2005, 314, 315: Verdienstausfall bei Terminswahrung durch Behördenvertreter) und Unternehmen (LAG Düsseldorf MDR 1991, 996, 997; OLG Köln Rpfleger 1993, 420 und LAG Nürnberg JurBüro 1993, 297: zentrale Prozessführung; OLG Stuttgart JurBüro 1992, 688: Kosten der Dezentralisierung; Zöller/Herget, aaO., § 91 Rdn. 13 Stichwort "Mehrkosten") abgelehnt. Als Verband unterscheidet sich die Wohnungseigentümergemeinschaft hiervon nicht. Auch sie kann Kosten ihrer internen Kommunikation nicht auf den unterlegenen Prozessgegner abwälzen.

10 c) Das Beschwerdegericht hat aber nicht ausreichend gewürdigt, dass es hier nicht um einen solchen Verbandsprozess, sondern um eine Beschlussanfechtung ging. Auf sie können die vorstehenden Überlegungen nicht ohne Einschränkungen übertragen werden.

11 aa) Die Beschlussanfechtung ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zu richten, sondern gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft. Sie ist also gerade kein Verbands-, sondern ein Individualprozess gegen die Mitglieder der Gemeinschaft. Dieser Individualprozess ist jedoch einem Verbandsprozess gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft angenähert. Die Klage ist nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern dem Verwalter zuzustellen, der nach § 45 Abs. 1 WEG für die Wohnungseigentümer zustellungsbevollmächtigt ist. Der Verwalter ist nach Maßgabe von § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG berechtigt, die Wohnungseigentümer in dem Rechtsstreit zu vertreten oder anwaltlich vertreten zu lassen (Merle in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 27 Rdn. 118, 121). Diese Ähnlichkeit in der technischen Abwicklung spricht dafür, die Unterrichtung der Wohnungseigentümer durch den Verwalter auch bei einer Beschlussanfechtung als interne Angelegenheit der Gemeinschaft anzusehen, deren Kosten nicht auf den unterlegenen Anfechtungskläger abgewälzt werden können. Das entspricht im Ergebnis der Intention des Gesetzgebers. Dieser hat die Zustellungsbevollmächtigung des Verwalters u. a. vorgesehen, um die der Wohnungseigentümergemeinschaft entstehenden Kosten gering zu halten (Entwurfsbegründung in BT-Drs. 16/887 S. 36 f.). Sie werden zwar vor allem im Obsiegensfall teilweise auf die Wohnungseigentümergemeinschaft verlagert, weil sie eine interne Kommunikation einrichten und die Kosten dafür tragen muss. Diese kann dann aber kostensparend ausgestaltet werden, etwa indem die Unterrichtung auf einer Versammlung (dazu BGHZ 78, 166, 173) oder per eMail erfolgt. Diese Gleichstellung mit dem Verbandsprozess gilt jedenfalls dann, wenn die Wohnungseigentümer den Anfechtungsprozess verbandsähnlich führen und, wie hier, von ihrer Möglichkeit, den Prozess selbst zu führen (dazu Merle in Bärmann, aaO., § 27 Rdn. 129), keinen Gebrauch machen.

12 bb) Auch dann gilt allerdings eine Ausnahme. Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG verpflichtet, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 WEG anhängig ist. Nach § 45 Abs. 1 WEG ist der Verwalter nicht zustellungsbevollmächtigt, wenn er als Gegner der Wohnungseigentümer an dem Verfahren beteiligt ist oder wenn aufgrund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, er werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten. Im ersten Fall kann der Anfechtungsprozess nicht ähnlich wie ein Verbandsprozess der Gemeinschaft geführt werden. Im zweiten Fall ist das nur möglich, wenn eine sachgerechte Unterrichtung der Wohnungseigentümer über ihren Prozess sichergestellt ist. Die Unterrichtung der Wohnungseigentümer wird in dieser Fallgruppe zur Voraussetzung für die Zustellungsvollmacht des Verwalters. Sie kann dann, bezogen auf die Zustellung der Klage, nicht mehr als interne Angelegenheit der Gemeinschaft angesehen werden. Es ist folglich nicht billig, die Kosten der Unterrichtung über ihren individuellen Rechtsstreit auch im Obsiegensfall den Wohnungseigentümern anzulasten. Vielmehr sind sie notwendig, um die Zustellung der Anfechtungsklage an den Verwalter zu ermöglichen.

13 cc) Der zweite Fall liegt hier vor. Gegenstand der Anfechtungsklage war ein Beschluss, mit dem der Antrag auf Abberufung des Verwalters zurückgewiesen wurde. Das wird zwar die Interessen der Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht berühren. Zu verklagen sind aber nicht nur die Mitglieder, die für den angefochtenen Beschluss gestimmt haben, sondern auch die, die gegen ihn gestimmt oder sich enthalten haben (Wenzel in Bärmann, aaO., § 46 Rdn. 38). Deren Interessen können bei einer solchen Beschlussanfechtung berührt sein. Ob die abstrakte Gefahr nicht sachgerechter Unterrichtung ausreicht oder ob die Zustellungsvollmacht nur bei einer konkreten Interessengefährdung entfällt (dazu Wenzel in Bärmann, aaO., § 45 Rdn. 18), bedarf hier keiner Entscheidung. Die Sicherstellung einer Unterrichtung der Wohnungseigentümer ist im einen wie im anderen Fall im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig.

14 dd) Danach waren hier die Kosten für die Unterrichtung der Wohnungseigentümer über die Erhebung der Klage dem Grunde nach erstattungsfähig. Anders liegt es dagegen bei den Kosten der Unterrichtung über den Ausgang des Verfahrens. Diese sind schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig, weil die Wohnungseigentümer den Rechtsstreit wie einen Verbandsprozess geführt haben.

15 3. Die Kosten für die Unterrichtung der Wohnungseigentümer sind der Höhe nach nur insoweit erstattungsfähig, als sie notwendig sind (dazu OLG Koblenz NJW 2005, 3789). Das trifft im Ergebnis nur für 377,20 € zu, nicht aber für die übrigen angemeldeten Kosten.

16 a) Um die Wohnungseigentümer über ihren Anfechtungsstreit sachgerecht zu unterrichten, war es nötig, ihnen die Klageschrift und die Klagebegründung mit einem Anschreiben zuzuleiten, das sie auch über die Ladung zum Termin unterrichtete. Dazu waren die abgerechneten 92 Briefsendungen nebst Porto und jeweils 15 Kopien (2 Blatt Anschreiben, 3 Blatt Klageschrift und 10 Blatt Klagebegründung) erforderlich. Die Kosten hierfür belaufen sich auf der Grundlage der eingereichten Abrechnungen auf 377,20 €. Es war nicht geboten, bei mehreren zusammen wohnenden Wohnungseigentümern jedem von ihnen die Unterlagen zuzusenden.

17 b) Eine Übersendung der umfangreichen Anlagen war nicht notwendig. Zweck der Unterrichtung über die Klage ist es, den Wohnungseigentümern die Entscheidung zu ermöglichen, ob sie sich selbst oder durch den Verwalter gegen die Klage verteidigen oder den Kl. unterstützen wollen. Dazu ist bei der im Kostenfestsetzungsrecht gebotenen (dazu Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 85/06, NJW 2007, 2048, 2049) typisierenden Betrachtungsweise eine Zusendung der Anlagen zur Klageschrift oder Klagebegründung im Grundsatz nicht erforderlich.

18 c) Nicht angesetzt werden kann auch der Zeitaufwand für das Zusammenstellen und das Absenden der Briefsendungen an die Wohnungseigentümer. Dieser Aufwand gehört zu den Aufgaben des Verwalters und kann jedenfalls nicht auf den unterlegenen Prozessgegner abgewälzt werden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein WEG-Verwalter darf im Rahmen eines Beschlussanfechtungsprozesses Kosten für die erstmalige Unterrichtung der Wohnungseigentümer aus der Gemeinschaftskasse entnehmen, wenn mit der Unterrichtung seine Zustellungsvertretung sichergestellt wird. Erstattungsfähig sind aber nicht Kosten für die Information über den weiteren Verlauf des Prozesses, die vielmehr wie bei einer sonstigen verbandsinternen Unterrichtung der Mitglieder zu behandeln sind.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Einige Wohnungseigentümer fochten den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung an, mit dem ein Antrag auf Abberufung des Verwalters abgelehnt wurde. Die Klage wurde auf Kosten der Kläger abgewiesen. Die obsiegenden Beklagten, offensichtlich vom Verwalter vertreten, haben im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens u. a. Kosten für die Unterrichtung von 107 Mitgliedern der Gemeinschaft über die Ladung des Amtsgerichts (zum Verhandlungstermin mit Abschriften der Klagebegründung) sowie Kosten für die Unterrichtung über das ergangene Urteil des Amtsgerichts angemeldet. Während das AG diese Kosten zu Gunsten der siegreichen Wohnungseigentümer berücksichtigte, hat das Landgericht den Antrag auf Kostenerstattung zurückgewiesen, jedoch die Rechtsbeschwerde an den BGH zulassen.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH äußert sich zur Behandlung bestimmter Prozesskosten, soweit diese vom Verwalter zur Prozessführung der Gemeinschaftskasse entnommen worden sind. Für den Verbandsprozess (Klagen für oder gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft) ist das unproblematisch, weil der Verwalter regelmäßig kraft Gesetzes die Gemeinschaft vertritt. Die Unterrichtung der Mitglieder ist dann eine verbandsinterne Angelegenheit. Wegen der Kosten besteht dann auch kein Erstattungsanspruch gegen den Prozessgegner.

Der Beschlussanfechtungsprozess richtet sich nun zwar nicht gegen den Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer, ist aber nach Auffassung des BGH dem Verbandsprozess ähnlich, wenn und soweit er vom Verwalter geführt wird. Deshalb keine Erstattung der internen Unterrichtungskosten. Anders, wenn der Verwalter von der wirksamen Zustellungsvertretung ausgeschlossen sein könnte, weil die Gefahr besteht, dass er die Wohnungseigentümer nicht ordnungsgemäß von dem Prozess unterrichtet. Hier ist die Unterrichtung nach § 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG Voraussetzung dafür, dass der Verwalter dennoch die Zustellungsvertretung nach § 46 Abs. 1 WEG ausübt und die Gefahr der ausbleibenden Unterrichtung gebannt ist (konkret geht es ja um den Beschlussantrag auf Verwalterabberufung, der abgelehnt und angefochten worden ist). Da die Unterrichtung der auf der Beklagtenseite befindlichen Wohnungseigentümer für die Zustellungsvertretung notwendig ist, sind ausnahmsweise diese Unterrichtungskosten von dem oder den später unterlegenen Anfechtungsklägern zu erstatten. Die Wohnungseigentümer können dagegen nach ihrer Unterrichtung selbst entscheiden, ob und inwieweit sie die Vertretung ihrer Interessen einzeln oder gemeinsam selbst übernehmen oder aber dem Verwalter überlassen wollen. Die dem Verwalter entstehenden Kosten der Mitteilung des für sie siegreichen AG-Urteils sind demgemäß schon nicht mehr erstattungsfähig. Ebenso wenig der Zeitaufwand des Verwalters für die Erstunterrichtung der Wohnungseigentümer.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die vom BGH in dem Kostenfestsetzungsverfahren zugesprochenen Kosten machen nur ca. 10 % der verlangten Kosten aus (der BGH hält auch bei mehreren Wohnungseigentümern pro Wohnungseinheit die Unterrichtung nur eines von ihnen für ausreichend, kürzt also von 107 auf 92 erstattungspflichtige Unterrichtungsvorgänge). Die Rechtsausführungen lassen jedoch weitreichende Schlussfolgerungen für die Prozesskostenentnahme aus der Gemeinschaftskasse zu. Sie beziehen sich auf die Zustellungs- und Prozessvertretung bei Anfechtungsklagen, bei denen der Verwalter nicht den Verband, sondern die übrigen Wohnungseigentümer auf der Passivseite vertritt.

1. Gesetzliche Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer durch den Verwalter

Die vom Gesetzgeber angeordnete Prozessvertretung durch den Verwalter in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG, die im Schrifttum teilweise umstritten war, ist bereits kurz nach der WEG-Reform durch die frühe Entscheidung des BGH vom 27.9.2007 (V ZB 83/07 - GE 2007, 1559) bekräftigt worden und wird im vorliegenden Fall ebenfalls als selbstverständlich vorausgesetzt. Ebenso wird im Leitsatz b) wie nebenbei die Möglichkeit bestätigt, dass der Verwalter einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung beauftragt. Dann kann ihm konsequenterweise nicht verwehrt werden die Kosten der erstmaligen Unterrichtung der Wohnungseigentümer, aber auch die Vorschüsse für einen Rechtsanwalt aus der Gemeinschaftskasse zu entnehmen, weil ihm nämlich andere Geldquellen nicht zur Verfügung stehen.

Durch einen Kunstgriff gelangt der BGH zu einer wirksamen Zustellungsvertretung des Verwalters, wenn bei einer Interessenkollision die (abstrakte oder konkrete?) Gefahr besteht, dass er die Wohnungseigentümer nicht ordnungsgemäß nach § 21 Abs. 1 Nr. 7 WEG unterrichtet. Zutreffend sieht der BGH rückblickend die Gefahr als ausgeschlossen, wenn die Unterrichtung tatsächlich erfolgt ist. Das Gericht, das über die Zustellung zu entscheiden hat, kann das eigentlich nicht im voraus wissen, wird aber im Vertrauen auf eine gesetzestreue Unterrichtung der Wohnungseigentümer auch bei einer möglichen Interessenkollision zunächst an den Verwalter zustellen dürfen. Wenn der Verwalter sich selbst oder durch einen Anwalt bei Gericht meldet und die Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer anzeigt, kann von einer wirksamen Klagezustellung ausgegangen werden. Dadurch wird auch der bisher zweifelhafte Fall leicht lösbar, wenn etwa zusammen mit der Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung die Verwalterentlastung angefochten wird, damit eine Rechtsposition auch des Verwalters berührt wird und seine Zustellungsvertretung für den gesamten Anfechtungsprozess in Frage gestellt werden könnte. Die Gerichte sollten sich also durch die (gleichzeitige) Anfechtung der Verwalterentlastung nicht davon abhalten lassen, die Anfechtungsklage dem Verwalter zuzustellen. Meldet sich sodann ein vom Verwalter bestellter Rechtsanwalt für die übrigen Wohnungseigentümer, ist ohnehin ein neutraler Sachwalter für die Wohnungseigentümerinteressen vorhanden und an einer wirksamen Zustellung der Klage (nachträglich) kein Zweifel mehr, auch soweit eine Interessenkollision vorliegen könnte.

2. Kostenaufwand vor endgültiger gerichtlicher Kostenentscheidung

Die im Kostenfestsetzungsverfahren hier geltend gemachten Kosten der erstmaligen Unterrichtung der Wohnungseigentümer sind naturgemäß bei Prozessbeginn entstanden und mit einiger Sicherheit vom Verwalter der Gemeinschaftskasse entnommen worden. Würden hiergegen Bedenken bestehen, hätte der BGH dies sicherlich erörtern müssen. Aus dem Schweigen in der Entscheidung kann also wohl abgeleitet werden, dass gegen die Vorfinanzierung dieser Ausgabe aus der Gemeinschaftskasse keine Bedenken erhoben werden können. Bei einer unberechtigten Entnahme durch den Verwalter würde sonst zunächst ein Erstattungsanspruch des Verbands gegen den Verwalter entstehen, dessen Ausgleich vorweg geprüft werden müsste.

3. Interne Aufteilung der entstandenen Kosten

Aus der früheren Entscheidung des BGH vom 15.3.2007 (V ZB 1/06 - NJW 2007, 1869 = ZMR 2007, 623) kann wiederum entnommen werden, wie die aus der Gemeinschaftskasse entnommenen Prozesskosten bei der Jahresabrechnung in den Einzelabrechnungen zu verteilen sind. Auch jene Entscheidung betrifft an sich die Kostenaufteilung nach rechtskräftiger gerichtlicher Kostenentscheidung. Aus Gründen der Praktikabilität muss sie aber gleichermaßen auf die Entnahme von Vorschüssen aus der Gemeinschaftskasse bei Prozessbeginn übertragen werden. Diese Kosten sind nur auf diejenigen Wohnungseigentümer zu verteilen, die vom Verwalter im Anfechtungsprozess vertreten werden (also mit Ausnahme der Anfechtungskläger). Dasselbe muss hier für die Kosten der erstmaligen Unterrichtung der übrigen Wohnungseigentümer gelten. Auch diese Ausgaben sind nur für diese Wohnungseigentümer getätigt worden und nur auf die betroffenen Wohnungseigentümer umzulegen. Das gilt dann entsprechend auch für die an einen Anwalt geleisteten Vorschüsse. Kleines Nebenproblem: Auch die im Kostenfestsetzungsverfahren vom BGH hier abgesprochenen Unterrichtungskosten (unnötige Mitteilungen an weitere Wohnungseigentümer einer Einheit bzw. der vom Gericht nicht anerkannte Zeitaufwand des Verwalters) dürfen nur auf die vom Verwalter vertretenen übrigen Wohnungseigentümer umgelegt werden. Darüber hinaus bedarf insoweit noch der Klärung, ob etwa eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer angenommen werden kann, dass sie nach § 21 Abs. 7 WEG durch Mehrheitsbeschluss eine generelle Regelung über derartige Prozesskosten auch für die Zukunft treffen dürfen. Das könnte durch die dort genannte Fallgestaltung des "besonderen Verwaltungsaufwands" gedeckt sein.

4. Späterer Ausgleich der aus der Gemeinschaftskasse geleisteten Ausgaben

Geht der Anfechtungsprozess für die übrigen Wohnungseigentümer verloren, sind auch die aufgewandten Vorschüsse für den vom Verwalter beauftragten Rechtsanwalt und die Kosten der erstmaligen Unterrichtung der übrigen Wohnungseigentümer nicht wieder hereinzuholen. Sind sie in einer zwischenzeitlichen Jahresabrechnung vor der rechtskräftigen gerichtlichen Kostenentscheidung bereits unter die übrigen Wohnungseigentümer verteilt worden, verbleibt es dabei. Liegt die rechtskräftige gerichtliche Kostenentscheidung bereits vor der den Ausgaben folgenden Jahresabrechnung vor, sind diese Kosten erstmalig unter die vom Verwalter vertretenen übrigen Wohnungseigentümer aufzuteilen.

Verlieren die Anfechtungskläger den Anfechtungsprozess, müssen sie den übrigen Wohnungseigentümern (nicht dem Verband!) die diesen entstandenen Kosten (Vorschüsse für Rechtsanwälte, Kosten der erstmaligen Unterrichtung wie hier) erstatten. Hat der Verwalter selbst oder über einen Rechtsanwalt die übrigen Wohnungseigentümer vertreten, kann er für diese (nicht aber für den Verband!) auch die Kostenerstattungsforderung geltend machen. Gleichgültig, ob die aufgewandten Kosten bereits in einer zwischenzeitlichen Jahresabrechnung abgerechnet worden sind oder nicht, fließen die von den Anfechtungsklägern erstatteten Kosten in die Gemeinschaftskasse. Ebenso wie diese nur unter die vom Verwalter vertretenen übrigen Wohnungseigentümer aufgeteilt worden sind oder hätten aufgeteilt werden müssen, sind diese Einnahmen auf Grund des gewonnenen Prozesses den vom Verwalter vertretenen übrigen Wohnungseigentümern anteilig gutzuschreiben.

5. Eigene Vertretung der Wohnungseigentümer

Der BGH bezeichnet den Anfechtungsprozess als Individualprozess. Das ist er für den Anfechtungskläger auf der Aktivseite ohnehin, aber auch für die übrigen Wohnungseigentümer auf der Passivseite. Selbst wenn die Willensbildung Angelegenheit der Wohnungseigentümer ist, ist der Streit über die Gültigkeit von Eigentümerbeschlüssen eine gemeinschaftsbezogene Angelegenheit, deren Klärung regelmäßig dem Verwalter als Prozessvertreter der übrigen Wohnungseigentümer gesetzlich zugeordnet ist. Das schließt nicht aus, dass auch auf der Passivseite einzelne Wohnungseigentümer ihre eigene Vertretung übernehmen und zusätzlich selbst einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung des Mehrheitsbeschlusses beauftragen, allerdings nur auf seine Kosten und eigenes Prozessrisiko. Soweit dem Verwalter und damit der Gemeinschaftskasse Kosten für die Wahrnehmung der Eigentümerinteressen entstanden sind, kann der Wohnungseigentümer, der zusätzlich selbst einen Rechtsanwalt beauftragt, selbst im Obsiegensfall nicht mit einer Kostenerstattung der Klägerseite rechnen, weil die Parteien des Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet sind, die Prozesskosten möglichst niedrig zu halten, was durch § 50 WEG bekräftigt wird.

6. Zustellungsvertretung für inzwischen ausgeschiedene Wohnungseigentümer

In Anknüpfung an eine alte BGH-Entscheidung vom 25.9.1980 (VII ZR 276/79 - BGHZ 78, 166 = NJW 1981, 282) wird vorliegend bestätigt, dass der Verwalter hinsichtlich der Zustellungsvertretung berechtigt ist, auch inzwischen ausgeschiedene Wohnungseigentümer zu vertreten. Bei einer Beschlussanfechtungsklage kann das der Fall sein, wenn nach Beschlussfassung, aber vor Rechtshängigkeit ein Eigentümerwechsel eintritt (nach Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage bleibt es allerdings bei dem Mitgliederbestand der übrigen Wohnungseigentümer, auch wenn diese aus der Gemeinschaft ausscheiden). Auch hier wird eine Unterrichtungspflicht anzunehmen sein. Allerdings wird der Verwalter die Prozessvertretung dann dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer überlassen müssen. Aus der Gemeinschaftskasse darf er jedenfalls keine Prozesskosten (vor allem Anwaltskosten) mehr für den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer auslegen, weil sie auch nicht mehr in der nächsten Jahresabrechnung auf diesen umgelegt werden können.

7. Die Zustellungsvertretung des Verwalters bei einer Verpflichtungsklage gegen den Verband

Auch für die Verpflichtungsklage auf Abberufung wird anzunehmen sein, dass der Verwalter, der die Zustellung der Klage für den Verband entgegengenommen hatte, die Gefahr der Nichtunterrichtung der Wohnungseigentümer ausgeräumt hat und jedenfalls die Zustellung an ihn zu Lasten des Verbands wirksam ist. In diesen Fällen wird der Verwalter jedoch den Wohnungseigentümern die Wahl überlassen müssen, ob sie für eine anderweitige Prozessvertretung sorgen wollen.