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Keine Klage gegen Zwangsverwalter nach Ende der Zwangsverwaltung

LG Berlin67 S 12/98 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Hinzuzufügen ist lediglich, daß es zwar anerkannt ist, daß ein Zwangsverwalter trotz Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Zuschlagserteilung im Zwangsver14.05.1998GE 1998, 743; HE 1998, 326

ZVG § 152

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung gehört es nicht mehr zu den Pflichten des Zwangsverwalters, die Betriebskostenabrechnungen zu erstellen. Eine darauf abzielende Klage kann nur gegen den Eigentümer erhoben werden (Bestätigung von AG Wedding, GE 1998, 360).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wir hatten in GE 1998, 360 das Urteil des Amtsgerichts Wedding abgedruckt, wonach der Mieter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht mehr vom ehemaligen Zwangsverwalter eine Betriebskostenabrechnung einklagen kann. Dieses Urteil ist - erfreulich schnell - durch das Landgericht Berlin bestätigt worden.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die 67. Kammer geht in ihrem Urteil auch auf die von uns (GE 1998, 338) geäußerten Bedenken ein, wonach im umgekehrten Fall der Zwangsverwalter auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung noch Klage erheben darf. Nach Auffassung des Landgerichts ist das nicht vergleichbar, da es hier entscheidend auf die vom Verwalter geschuldete Abwicklungstätigkeit ankommt, zu der eben Betriebskostenabrechnungen nicht gehören sollen.