Keine Klage gegen den Zwangsverwalter nach Aufhebungsbeschluß
ZVG §§ 9, 152, 154
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung endet die Tätigkeit des Zwangsverwalters; eine danach gegen ihn erhobene Klage ist unzulässig.
2. Eine persönliche Haftung des Zwangsverwalters besteht nur gegenüber Beteiligten im Sinne des § 9 ZVG, deren Rechte im Grundbuch eingetragen oder gegenüber dem Vollstreckungsgericht angemeldet worden sind.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten über das Bestehen eines Zahlungsanspruchs aus Wartungsarbeiten im Jahre 1997 an der Aufzugsanlage des Gebäudes H.-Straße in Berlin.
Der Bekl. war vom 11.9.1995 bis zur Aufhebung im Jahre 1999 Zwangsverwalter betreffend das Erbbaurecht am oben genannten Grundstück. Nachdem am 1. Juli 1999 der Zuschlag für das Grundstück erteilt worden war, hob das Amtsgericht Wedding mit Beschluß vom 23.8.1999 die Zwangsverwaltung auf. Bereits im Januar 1992 schloß die ... als Auftraggeber mit der ... einen Servicevertrag ab, der die regelmäßige Wartung der Aufzugsanlage am oben genannten Grundstück beinhaltete. Die Kl. erstellte am 25.2.1997, am 27.5.1997 sowie am 26.8.1997 Rechnungen in Höhe von jeweils 1.710,10 DM brutto, deren Zahlungsausgleich am 14.4.1997, am 18.8.1997 sowie am 13.10.1997 gemahnt wurde.
Die Kl. meint, der Bekl. sei als Zwangsverwalter als Partei kraft Amtes aus dem mit zehnjähriger Laufzeit ausgestatteten Vertrag materiell verpflichtet, so daß sie die Rechnungsbeträge aus dem Jahre 1997 geltend machen könne. Der Bekl. sei auch als Zwangsverwalter prozeßführungsbefugt; selbst nach Aufhebung der Zwangsverwaltung nach Zuschlagserteilung ende nicht die Passivlegitimation des Bekl. Bis zum Aufhebungsbeschluß habe der Verwalter seine Tätigkeit sogar uneingeschränkt fortzuführen. Jedenfalls hafte der Bekl. hier nach § 154 ZVG persönlich, da er schuldhaft die frühere Beitreibung der Forderung durch Falschinformation verhindert habe.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zum Teil unzulässig, im übrigen unbegründet. Soweit der Bekl. in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes nur mit der Masse des zwangsverwalteten Grundstücks haften kann, ist er nicht mehr prozeßführungsbefugt im Sinne des § 51 Abs. 1 ZPO. Denn seine Verwaltungstätigkeit endete jedenfalls vor Anhängigkeit des Prozesses Ende August 1999. Zwar ist erst der Aufhebungsbeschluß, nicht schon der Zuschlag Voraussetzung für die Beendigung der Zwangsverwaltung, jedoch wirkt der Aufhebungsbeschluß gemäß § 89 ZVG auf die Verkündung des Zuschlags zurück, so daß der Bekl. bereits seit 1. Juli 1999 nicht mehr Zwangsverwalter war.
Auch eine Prozeßführungsbefugnis aus dem Abwicklungsverhältnis nach Beendigung der Zwangsverwaltung als solcher besteht für den Bekl. vorliegend nicht und wurde auch nach Ermessensentscheidung des Bekl. von diesem abgelehnt. Denn der Zwangsverwalter ist lediglich verpflichtet, Ansprüche einzuklagen, die ihn in die Lage versetzen, die noch ausstehenden Ausgaben der Verwaltung zu bestreiten (Steiner, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., Bd. 2 § 161 Rn. 70). Ob er darüber hinaus sein Prozeßführungsrecht in Anspruch nimmt, unterliegt lediglich seinem pflichtgemäßen Ermessen (Steiner, a. a. O., § 161 Rn. 71).
Im übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bekl. haftet nicht persönlich nach § 154 ZVG für eine schuldhafte Verletzung seiner Verpflichtungen als Verwalter. Denn der Klagevortrag ist in dieser Hinsicht unschlüssig.
Es kann dahinstehen, ob der Bekl. in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter tatsächlich die ihm obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hat, indem er die Kl. unrichtig über die vermeintliche Aufhebung der Zwangsverwaltung im Jahre 1997 informiert hat. Die Kl. hat jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen, daß sie Beteiligte im Sinne des § 154 ZVG ist, was Anspruchsvoraussetzung zur Haftungsbegründung ist. Sie ist weder Beteiligte im Sinne des § 9 Ziffer 1 ZVG noch hat sie dargelegt, daß sie als Beteiligte nach § 9 Ziffer 2 ZVG beim Vollstreckungsgericht angemeldet war. Denn § 154 ZVG bezieht sich nur auf Beteiligte im Sinne des § 9 ZVG (Zeller/Stöber § 154 Rn. 2 m. w. N.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist der Hammer in der Zwangsversteigerung gefallen, kann der Zwangsverwalter im Regelfall nicht mehr erfolgreich verklagt werden - es sei denn durch Beteiligte, die ihre Rechte gegenüber dem Vollstreckungsgericht angemeldet haben. Ihnen gegenüber haftet der Zwangsverwalter persönlich.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Wartungsfirma hatte Aufzugswartungsarbeiten an einem zwangsverwalteten Grundstück durchgeführt, und zwar aufgrund eines langjährigen Wartungsvertrages schon aus der Zeit vor Anordnung der Zwangsverwaltung. Die Wartungsfirma klagte die Wartungskosten nach Aufhebung der Zwangsverwaltung beim Zwangsverwalter ein. Zum rechtlichen Hintergrund muß man folgendes wissen: Nach Anordnung der Zwangsverwaltung darf der Eigentümer das Grundstück nicht mehr verwalten; das Grundstück und insbesondere Mietforderungen sind beschlagnahmt (§§ 148, 21 Abs. 2 ZVG). Bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung hat dann nicht der Eigentümer, sondern der Zwangsverwalter die alleinige Prozeßführungsbefugnis. Wenn allerdings die Zwangsverwaltung aufgehoben ist, kann für die Vergangenheit der Verwalter grundsätzlich nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Anders als im Aktivprozeß, also einer Klage des Zwangsverwalters (OLG Stuttgart NJW 1975, 265), entfällt die Prozeßführungsbefugnis des Zwangsverwalters jedenfalls dann, wenn vor der Beendigung der Zwangsverwaltung eine Klage gegen ihn nicht erhoben worden war (LG Berlin GE 1997, 427; LG Berlin GE 1998, 743).
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Charlottenburg hat deshalb in dem eingangs geschilderten Fall mit Urteil vom 26. Januar 2000 die Klage auf Vergütung für einen Aufzugswartungsvertrag gegen den Zwangsverwalter abgewiesen. Zwar bestand in dem fraglichen Zeitraum die Zwangsverwaltung; schon vor Klageeinreichung war aber der Zuschlag der Zwangsversteigerung erteilt worden; mit Verkündung des Zuschlagsbeschlusses wurde der Ersteher Eigentümer (§§ 89, 90 ZVG). Die Zwangsverwaltung wurde beendet. Damit war der Zwangsverwalter nicht mehr prozeßführungsbefugt und die Klage gegen ihn unzulässig.
Zusätzlich hatte sich die klagende Wartungsfirma auf eine persönliche Haftung des Zwangsverwalters berufen, die jedoch nach § 154 ZVG in Verbindung mit § 9 ZVG nur gegenüber den Beteiligten am Verfahren besteht. Wer seine Rechte gegenüber dem Vollstreckungsgericht nicht angemeldet hat, ist nicht Beteiligter (vgl. LG Berlin, GE 1996, 477) und kann deshalb den Zwangsverwalter nicht persönlich in Anspruch nehmen. Allerdings wäre in dem vom AG Charlottenburg entschiedenen Fall auch eine Anmeldung gegenüber dem Vollstreckungsgericht nach § 9 ZVG erfolglos geblieben, da die Firma kein Recht im Sinne dieser Vorschrift hätte geltend machen können.