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Keine isolierte Räumungsfrist im Revisionsverfahren

BGHVIII ZR 283/0927.04.2010GE 2010, 842

ZPO § 721

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Im Revisionsverfahren kann eine Räumungsfrist nicht isoliert vom Revisionsurteil gewährt werden.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Der Antragsteller ist vom Berufungsgericht zur Räumung eines Grundstücks in B. nebst Gebäuden und Anlagen verurteilt worden. Eine von ihm beantragte Räumungsfrist ist ihm vom Berufungsgericht nicht gewährt worden. Gegen das Berufungsurteil hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

2 Mit Schriftsatz vom 16. April 2010 begehrt der Antragsteller die Gewährung einer Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO bis zum Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahrens. Zur Begründung wird auf die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung Bezug genommen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 3 Der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO ist unzulässig.

4 Wie sich aus § 721 Abs. 1 ZPO ergibt, kann von dem zuständigen Prozessgericht eine Räumungsfrist nur in dem Urteil, in dem auf Räumung erkannt wird, gewährt werden. Zwar kann eine Räumungsfrist auch noch im Revisionsurteil ausgesprochen werden (BGH, Urteil vom 13. März 1963 - V ZR 224/60; MünchKommZPO/Krüger, 5. Aufl., § 721 Rdnr. 2; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 721 Rdnr. 21; jeweils m.w.N.). Eine vom Urteil isolierte Gewährung einer Räumungsfrist sieht das Gesetz - von dem hier nicht vorliegenden Fall einer auf zukünftige Räumung erkennenden Entscheidung (§ 721 Abs. 2 ZPO) abgesehen - hingegen nicht vor.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Im Revisionsverfahren kann eine Räumungsfrist nicht isoliert vom Revisionsurteil gewährt werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der zur Räumung verurteilte Mieter, dem keine Räumungsfrist gewährt worden war, beantragte im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde Gewährung einer Räumungsfrist bis zum Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. des Revisionsverfahrens.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH hielt den Antrag für unzulässig. Zwar könne eine Räumungsfrist auch im Revisionsverfahren gewährt werden. Eine vom Urteil isolierte Räumungsfrist sehe das Gesetz jedoch – abgesehen von dem Fall einer auf zukünftige Räumung erkennenden Entscheidung – nicht vor.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Räumungsfrist wird grundsätzlich in dem Urteil bewilligt, das die Räumung ausspricht (§ 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine isolierte Entscheidung ist daher i. d. R. unzulässig. Nur bei einem Urteil über künftige Räumung, in dem noch keine Räumungsfrist gewährt worden ist, kann auf Antrag des Räumungsschuldners noch nachträglich eine Räumungsfrist bewilligt werden. Oft wird übersehen, im Berufungsverfahren einen (Hilfs-) Antrag auf Vollstreckungsschutz zu stellen. Dann kann das Revisionsgericht auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich die einstweilige Einstellung der Räumungszwangsvollstreckung nicht anordnen (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2008, XII ZR 55/08, NZM 2008, 611; Beschluss vom 30. Juni 2008, VIII ZR 98/08, WuM 2008, 613).

Die einstweilige Einstellung der Zwangsräumung durch das Revisionsgericht auch ohne Vollstreckungsschutzantrag im Berufungsverfahren ist nur bei nachträglich entstandenen Umständen denkbar (BGH, Beschluss vom 3. September 2008, VIII ZR 163/08, GE 2008, 142) oder wenn das Berufungsgericht unter rechtsfehlerhafter Anwendung des § 713 ZPO von der nach § 711 Satz 1 ZPO gesetzlich vorgesehenen Anordnung abgesehen hat (BGH, Beschluss vom 15. März 2007, V ZR 271/06, WuM 2007, 545) oder bei nicht im vorausgehenden Instanzenzug gestellten Schutzantrag dann, wenn der Vollstreckungsgläubiger zuvor Veranlassung gab, von einem Schutzantrag abzusehen (BGH, Beschluss vom 13. März 2007, VIII ZR 2/07, WuM 2007, 209).