Keine Insolvenzanfechtung für Schenkungsvertrag mit Auflagen
InsO § 129
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Keine Insolvenzanfechtung für Schenkungsvertrag mit Auflagen; Rückübertragungsanspruch für den Fall des Vermögensverfalls oder der Insolvenz; objektive Gläubigerbenachteiligung; Vormerkung; Aussonderungsrecht; Auflassungsvormerkung
Leitsatz
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Ein Schenkungsvertrag über ein Grundstück, in dem zugleich ein durch Vormerkung gesicherter Rückübertragungsanspruch für den Fall des Vermögensverfalls oder der Insolvenz des Begünstigten vereinbart wird, ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Begünstigten mangels objektiver Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Mit Beschluss vom 8. Juli 2003 eröffnete das AG das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und setzte den weiteren Beteiligten, der zuvor bereits vorläufiger Insolvenzverwalter war, als Insolvenzverwalter ein. Mit Beschluss vom 25. Mai 2004 stellte das AG das Verfahren gemäß § 213 InsO mit Zustimmung aller Gläubiger ein.
2 Der Insolvenzverwalter hat beantragt, seine Vergütung auf 27.516,41 € und den Auslagenersatz auf 2.610 € festzusetzen. Dabei hat er eine Berechnungsgrundlage von 125.922,53 € [...].
3 Bei der Berechnungsgrundlage hat der Insolvenzverwalter Grundbesitz des Schuldners nach Abzug von Absonderungsrechten mit 111.407,05 € berücksichtigt. Mit notariellem Vertrag vom 3. November 1998 hatten die Eltern des Schuldners diesem ein Grundstück übertragen. In dem Vertrag vereinbarten die Parteien u. a. einen Rückübertragungsanspruch für den Fall, dass der Übernehmer oder seine Rechtsnachfolger im Eigentum in Vermögensverfall geraten sollten oder über deren Vermögen das Konkurs- oder gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet bzw. mangels Masse nicht eröffnet werden sollte, sowie ein persönliches Vorkaufsrecht der Übergeber für den Fall, dass der Übernehmer beabsichtigen sollte, die an ihn übertragene Grundstücksfläche zu veräußern. Dieses Vorkaufsrecht sollte gegen Zahlung von 75 v. H. des ortsgerichtlichen Schätzwertes ausgeübt werden können. Sowohl der Rückübertragungsanspruch wie das Vorkaufsrecht waren durch Vormerkung im Grundbuch gesichert worden.
4 Das Amtsgericht hat die Vergütung und die Auslagen antragsgemäß festgesetzt. Die vom Schuldner hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist zurückgewiesen worden. [...]
II. 9 1. Das Insolvenzverfahren wurde gemäß § 213 InsO vorzeitig beendet. In einem solchen Fall ist die Vergütung des Insolvenzverwalters nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen, § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV (vgl. BGH, Beschl. v. 10. November 2005 - IX ZB 168/04 -, ZIP 2006, 93; MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. § 1 InsVV Rn. 6; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 1 Rn. 46).
10 2. Das streitige Grundstück ist der Bemessungsgrundlage nicht zuzurechnen, weil es nicht in die Masse fiel.
11 a) Das Eigentum an dem Grundstück ist zwar mit der Eintragung des Schuldners im Grundbuch auf diesen übergegangen. An dem Grundstück bestand jedoch wegen des durch Vormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruchs ein Aussonderungsrecht der Eltern des Schuldners. Bei dem gemäß § 106 InsO mit Vormerkung gesicherten Recht handelt es sich um die Verstärkung eines schuldrechtlichen Anspruchs, um eine Sache aus der Ist-Masse als nicht zur Soll-Masse gehörend herauszulösen, also inhaltlich um Aussonderung (BGHZ 149, 1, 5; 155, 227, 236; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO. § 47 Rn. 333; Jaeger/Henckel, InsO § 47 Rn. 55). Soweit in der Literatur angenommen wird, der Schutz des § 106 InsO stehe einem Aussonderungsrecht lediglich gleich (vgl. HK-InsO/Marotzke, 4. Aufl. § 106 Rn. 20, 48; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 106 Rn. 2; Kübler/Prütting/Tintelnot, InsO § 106 Rn. 2), führt dies hier jedenfalls zu keinem anderen Ergebnis.
12 b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts war der Rückübertragungsanspruch der Eltern und die diesen vorrangig sichernde Auflassungsvormerkung nicht gemäß § 129 ff. InsO anfechtbar. Deshalb fiel auch der Wert eines solchen Anfechtungsanspruchs nicht in die Masse.
13 aa) Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung ist eine objektive Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO. Das Beschwerdegericht hat diese Voraussetzung nicht ausdrücklich geprüft, will sie aber offenbar bejahen. Der Vertrag als Ganzes habe die Insolvenzgläubiger zwar nicht benachteiligt. Eine Anfechtung sei aber auch dann möglich, wenn ein an sich in sich ausgewogener Vertrag gerade für den Fall der Insolvenz eines Vertragsteils nicht unerhebliche Ausnahmen festschreibe, die bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände zur Erreichung des Vertragszweckes nicht geboten seien.
14 Damit lässt sich im vorliegenden Fall eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht begründen. Sie lag nicht vor.
15 (1) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war allerdings der an den Schuldner übertragene Grundbesitz dem Zugriff der Gläubiger nicht schon generell entzogen. Der Rückübertragsanspruch bestand lediglich für den Fall, dass der Schuldner in Vermögensverfall gerät oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Vor diesem Zeitpunkt konnte er das Grundstück belasten und es konnte in das Grundstück vollstreckt werden. Erst im Zeitpunkt der materiellen Insolvenz oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte der Rückübertragungsanspruch entstehen. Anders als in dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Fall des OLG Hamm (OLGR 2001, 187) löste nicht bereits jegliche Zwangsvollstreckung in das Grundstück den Rückübertragsanspruch aus.
16 (2) Anfechtbar sein könnte hier nur der Übertragungsvertrag. Dieser kann nur insgesamt angefochten werden. Die Anfechtung einzelner Bestimmungen eines Vertrages ist ausgeschlossen (BGHZ 124, 76, 83; BGH, Urt. v. 19. April 2007 - IX ZR 59/06 -, ZIP 2007, 1120, 1123). Die Anfechtung des Vertrages als Ganzes kann aber die Wirkung einer Teilanfechtung haben, wenn die anfechtbare Handlung das Schuldnervermögen nur in begrenztem Umfang geschmälert hat und das Rechtsgeschäft insoweit teilbar ist (RGZ 114, 206, 210; BGHZ 124, 76, 84; BGH, Urt. v. 19. April 2007 aaO.; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO. § 143 Rn. 18). Teilbar in diesem Sinn ist auch ein allgemein ausgewogener Vertrag, der lediglich und gezielt für den Fall der Insolvenz den späteren Schuldner bzw. dessen Gläubiger benachteiligt. In diesem Fall entfällt für die Rückabwicklung alleine die benachteiligende Klausel (BGH je aaO.). Eine Benachteiligung kommt in einem solchen Fall etwa in Betracht, wenn dem späteren Insolvenzschuldner gezielt für den Fall der Insolvenz Vermögensnachteile auferlegt werden, welche über die gesetzlichen Folgen hinausgehen (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO. § 143 Rn. 18) und nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten sind (BGHZ 124, 76, 81).
17 (3) Ausgewogen in diesem Sinne ist ein Vertrag, der gleichwertige Gegenleistungen vorsieht (BGHZ 124, 76, 81). In diesem Fall ist es gerechtfertigt, einer einzelnen Klausel, die die Ausgewogenheit speziell für den Fall der Insolvenz verletzt, die Wirkung zu versagen. Werden hierdurch allerdings selbst ausgewogene Verträge erfasst, kann diese Rechtsprechung erst recht auf solche Verträge angewandt werden, die zum Nachteil des Schuldners unausgewogen sind und schon dadurch die Gläubiger benachteiligen. Stets sind in diesem Zusammenhang aber Verträge gemeint, bei denen die Leistungen der Vertragsparteien in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
18 Auf eine Schenkung zum Vorteil des Schuldners sind diese Grundsätze dagegen nicht anwendbar. Entscheidend ist hier, dass der Grundbesitz niemals einem unbeschränkten Zugriff der Gläubiger ausgesetzt war. Vielmehr war das Grundstück von dem Erwerb durch den Schuldner an mit dem durch vorrangige Auflassungsvormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruch belastet. Die Übertragung des Grundstücks in dieser Form mag für die Gläubiger nur von geringem Vorteil gewesen sein oder gar keinen Vorteil gebracht haben. Eine objektive Benachteiligung zu ihren Lasten war damit aber nicht verbunden. Im Rahmen der Insolvenzanfechtung kann nicht als objektive Gläubigerbenachteiligung geltend gemacht werden, dem Schuldner hätte mehr geschenkt oder ein Geschenk ohne Belastung überlassen werden müssen.
19 (4) Darüber hinaus hätte selbst in einem ausgewogenen gegenseitigen Vertrag die Klausel, die als unwirksam behandelt werden soll, nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten gewesen sein dürfen (BGHZ 124, 76, 81). Auch hierzu fehlen Feststellungen des Beschwerdegerichts. Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass der Vortrag des Schuldners nicht berücksichtigt wurde, seine Eltern hätten die Schenkung ohne die fragliche Klausel nicht vorgenommen, und Vertragszweck sei gerade gewesen, den Vermögenswert zu erhalten, zumal daraus eine Altenteilsrente für sie aufzubringen und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingeräumt war (Garagenbenutzung).
20 3. Das Amtsgericht hat entsprechend dem Antrag des Insolvenzverwalters das Grundstück nach Berücksichtigung von Absonderungsrechten mit einem Wert von 111.407,05 € in Ansatz gebracht. Der Schuldner hat mit der sofortigen Beschwerde beanstandet, dass der Verwalter im Eröffnungsverfahren in dem dort erstatteten Gutachten das Grundstück mit 91.510,84 € bewertet hatte und sich die Bewertungsgrundlagen nicht geändert hätten. Darauf ist das Beschwerdegericht nicht eingegangen. Damit hat es jedoch das Recht des Schuldners auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Insolvenzverwalter kann Rechtshandlungen des Schuldners aus den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Gläubigerbenachteiligung anfechten. Für einen Schenkungsvertrag gilt das nicht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Schuldner hatte von seinen Eltern ein Grundstück geschenkt bekommen. Im notariellen Vertrag war ein Rückübertragungsanspruch für den Fall seiner Insolvenz vereinbart worden, der durch eine Vormerkung gesichert wurde. Im Jahre 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet; bei der späteren Berechnung seiner Vergütung zählte der Insolvenzverwalter als Berechnungsgrundlage auch den Wert des Grundstückes mit. Amtsgericht und Landgericht setzten die Vergütung antragsgemäß fest und meinten, der Rückübertragungsanspruch sei hier unerheblich, da er wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbar sei und das Grundstück deshalb zur Masse zähle.
Der Beschluss
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Mit Beschluss vom 13. März 2008 nahm der BGH den gegenteiligen Standpunkt ein. Der durch Vormerkung gesicherte Rückübertragungsanspruch begründe ein Aussonderungsrecht des Schenkers, weswegen das Grundstück nicht zur Masse zu zählen sei. Eine Gläubigerbenachteiligung liege nicht vor, da der Grundbesitz niemals einem unbeschränkten Zugriff der Gläubiger ausgesetzt gewesen sei. Im Rahmen der Insolvenzanfechtung könne nicht geltend gemacht werden, dem Schuldner hätte mehr geschenkt oder ein Geschenk ohne Belastung überlassen werden müssen. Der Wert des Grundstücks sei deshalb bei der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht zu berücksichtigen.