Keine Herausgabepflicht des Zwangsverwalters für Buchungsbelege
ZVG § 154; BGB § 242
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechnungen und Belege aus der Zeit der Zwangsverwaltung sind nur dem Vollstreckungsgericht einzureichen; nach Beendigung der Zwangsverwaltung hat der Eigentümer keinen Anspruch gegen den Zwangsverwalter auf Übergabe im Original oder als Kopie.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. war im Jahr 2008 Eigentümer der bebauten Grundstücke J.straße, F.straße sowie P.straße in Berlin. Aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Schöneberg war der Bekl. Zwangsverwalter für das Grundstück P.straße, das Grundstück J.straße und für das Grundstück F.straße. Die Zwangsverwaltung für die Grundstücke J.straße wurde durch Beschluss vom 13. August 2009 aufgehoben, für das Grundstück P.straße wegen rechtskräftiger Erteilung des Zuschlages im Zwangsversteigerungsverfahren.
Der Bekl. übergab am 31. August 2009 auf die Grundstücke F.straße und J.straße bezogene Unterlagen an den Kl.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 forderte der Kl. den Bekl. auf, ihm alle Belege für die drei Grundstücke bis zum 15. Oktober 2012 herauszugeben, weil er diese für seine Steuererklärung benötige, nachdem das Finanzamt bereits Schätzungsbescheide erlassen habe. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 bot der Bekl. dem Kl. an, ihm Jahresabrechnungen für die einzelnen Häuser zur Verfügung zu stellen. Mit Schriftsatz vom 13. März 2013 erklärte er sich bereit, dem Kl. Einsicht in die Buchungsbelege zu gewähren und ihm zu ermöglichen, auf eigene Kosten Kopien zu fertigen.
Mit der Klage verlangt der Kl. die Herausgabe der Belege und trägt vor, die Abrechnungen des Bekl. genügten den Grundsätzen einer ordentlichen Buchführung nicht. Insbesondere dürfe keine Buchung ohne Belege erfolgen.
Der Kl. beantragt, den Bekl. zu verurteilen, ihm die Belege und Rechnungen für die Grundstücke für die Zeit der Zwangsverwaltung von Dezember 2006 bis zum August 2009 herauszugeben, hilfsweise Kopien der im Hauptantrag genannten Rechnungen und Belege herauszugeben. Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Bekl. trägt vor, aus den Jahresabrechnungen ergäben sich alle Buchungen und Kontostände. Für die Steuererklärung benötige der Kl. keine Originale. Die Rechnungen seien auf ihn als Zwangsverwalter ausgestellt. Er sei lediglich zur Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben wie bei einer Einnahmen-/Überschussrechnung verpflichtet. Er sei auch kein Kaufmann. Die Forderung des Kl. sei seit dem 31. Dezember 2012 verjährt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bekl. als Zwangsverwalter kann auch nach der Beendigung seiner Zwangsverwaltertätigkeit in Anspruch genommen werden, soweit es um die Abwicklung der Zwangsverwaltung geht. Dazu zählen auch Ansprüche im Zusammenhang mit der Abrechnung, zu der der Zwangsverwalter verpflichtet ist, sowie damit verbundene Ansprüche.
Der Kl. hat jedoch weder einen Anspruch auf Herausgabe von Originalbelegen noch von Kopien dieser Belege gegen den Bekl.
Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 154 Satz 2 ZVG in Verbindung mit § 259 Abs. 1 BGB. Wie sich aus § 154 ZVG ergibt, hat die Abrechnung des Zwangsverwalters dem Vollstreckungsgericht gegenüber zu erfolgen. Dort sind auch eventuelle (Original-) Belege einzureichen. Zwar hat das Vollstreckungsgericht die Unterlagen den Beteiligten des Zwangsverwaltungsverfahrens zugänglich zu machen. Es ergibt sich daraus aber weder ein Anspruch des Zwangsverwaltungsschuldners gegen den Zwangsverwalter noch ein Anspruch auf endgültige Herausgabe an ihn.
Der Kl. ist auch nicht Eigentümer der Unterlagen i.S. von § 985 BGB. Die Rechnungen und Belege sind unstreitig auf den Namen des Bekl. ausgestellt.
Ein Auftragsverhältnis besteht zwischen den Parteien nicht. Der Bekl. hat als Zwangsverwalter auch nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt, da er als Zwangsverwalter im eigenen Namen und aus eigenem Recht tätig wird. Auch die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geben dem Kl. keinen Herausgabeanspruch. Der Bekl. hat ihm angeboten, Einsicht in die Belege zu nehmen und sich Kopien zu fertigen. Dass dies für steuerliche Zwecke nicht ausreichen würde, hat der Kl. nicht substantiiert dargelegt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Zwangsverwalter tritt für die Dauer der Zwangsverwaltung in die Rechtsposition des Zwangsverwaltungsschuldners ein. Die Mieter zahlen ihre Miete an ihn. Aus den Einnahmen hat er alle Ausgaben zu bedienen. Zwangsläufig wird er für diese Vorgänge ein Bankkonto – auf seinen Namen mit Hinweis auf die Zwangsverwaltereigenschaft – eröffnen und hierüber alle Zahlungsvorgänge abwickeln. Bislang ist wenig diskutiert, ob der Zwangsverwalter die Bankunterlagen nach Aufhebung der Zwangsverwaltung durch Antragsrücknahme an den Zwangsverwaltungsschuldner im Original übergeben muss. Das Amtsgericht Schöneberg hat dies verneint.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagte war zwischen 2006 bis 2009 Zwangsverwalter dreier dem Kläger gehörenden Grundstücke in Berlin. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltungsverfahren übergab er diverse Objektunterlagen an den Kläger – nicht jedoch die Bankkontoauszüge.
Ende 2012 forderte der Kläger den Zwangsverwalter auf, alle Originalbuchungsunterlagen an ihn herauszugeben. Der Beklagte bot an, die Jahresabrechnungen oder aber Kopien der Unterlagen zur Verfügung zu stellen bzw. ihm hierauf zwecks Erstellung von Kopien Zugang zu ermöglichen. Der Kläger war der Auffassung, dass er einen Anspruch auf die Originale habe und diese auch für seine Steuererklärung benötige. Er klagte auf Herausgabe der Unterlagen, hilfsweise auf Übersendung von Kopien.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht hat entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Herausgabe oder Übersendung der Unterlagen zusteht. Nach § 154 Satz 2 ZVG sei der Zwangsverwalter lediglich gegenüber dem Vollstreckungsgericht zur Abrechnung verpflichtet. Nur dort seien die Originalbelege einzureichen. Das Vollstreckungsgericht hat den Verfahrensbeteiligten Einsicht in diese Unterlagen zu Prüfungszwecken zu gewähren. Hieraus ergebe sich jedoch weder ein Anspruch des Zwangsverwaltungsschuldners gegen den Zwangsverwalter noch ein Anspruch auf endgültige Herausgabe. Der Kläger sei auch nicht Eigentümer der Unterlagen. Denn die Rechnungen und Belege seien unstreitig auf den Zwangsverwalter ausgestellt. Zwischen den Parteien bestehe auch kein Auftragsverhältnis. Der Zwangsverwalter handle auch nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag, da er in eigenem Namen und aus eigenem Recht tätig werde. Auch aus § 242 BGB ergebe sich kein Herausgabeanspruch. Der Zwangsverwalter habe Einsicht in die Unterlagen und Erstellung von Kopien angeboten. Dass dies aus steuerlichen Zwecken nicht ausreichend sei, habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Das Amtsgericht hat zutreffend einen Herausgabeanspruch nach allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen abgelehnt. Dass dieses zivilrechtliche Ergebnis richtig sein muss, ergibt sich auch bereits aus einem gewichtigen steuerrechtlichen Argument:
Für die Dauer der Zwangsverwaltung tritt der Zwangsverwalter an die Stelle des Zwangsverwaltungsschuldner. Nach § 34 Abs. 3 AO hat der Zwangsverwalter die steuerlichen Pflichten des Zwangsverwaltungsschuldners zu erfüllen. Demnach trifft ihn nach § 147 Abs. 1 Ziff. 4 AO die Aufbewahrungspflicht für die Buchhaltungsunterlagen, die nach Abs. 3 zehn Jahre beträgt. Zum eigenen Schutz muss der Zwangsverwalter die Buchungsunterlagen persönlich aufbewahren und darf diese nicht an Dritte herausgeben. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass er später die ordnungsgemäße steuerliche Behandlung der Geschäftsvorgänge gegenüber dem Finanzamt nicht mehr nachweisen könnte.