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Keine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung durch nichtindividualisierten Mahnbescheid

VerfGH BerlinVerfGH 181/0222.11.2005GE 2006, 46

VvB Art. 10; BGB § 548

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Gericht für die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid verlangt, daß die Einzelansprüche individualisierbar sind.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Siehe Urteil des KG Berlin vom 16. September 2002 in GE 2002, 1490.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Verfassungsbeschwerde ist, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls unbegründet.

Das Urteil des Kammergerichts verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht aus Art. 10 Abs. 1 VvB. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot nach der Verfassung von Berlin nur dann, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und die Sach- und Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw. Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl. Beschluß vom 23. April 1996 - VerfGH 69/95, 69 A/95 - LVerfGE 4, 54 [61 f.] m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Es ist zwar zuzugestehen, daß der zu verwendende Vordruck für Mahnbescheide wenig Raum für eine Individualisierung läßt; es erscheint jedoch ohne weiteres möglich, gegebenenfalls durch einen einschränkenden Zusatz (hier etwa: "ohne Mietausfall"), Ansprüche konkreter zu individualisieren oder nicht - mehr - geltend gemachte Ansprüche als solche auszuschließen, damit der Schuldner ein klares Bild von den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen erhält und erkennbar ist, welche Ansprüche etwa in Rechtskraft erwachsen. Wenn ausschließlich vorgerichtliche Anschreiben zur Individualisierung von Ansprüchen herangezogen werden, so ist es Sache des Antragstellers, diese derart zu gestalten, daß ein klarer Bezug hierauf - gegebenenfalls durch Hinweis auf einzelne gegliederte Schadensarten - möglich ist.

Die Auffassung des Kammergerichts, daß eine hinreichende Individualisierung einzelner Schadensarten nicht erfolgt sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit dem Anforderungsschreiben vom 2. September 1999 sowie dem Schreiben vom 8. Juni 1999 wurden seitens der Beschwerdeführerin Mietzinsausfälle als weiterer Schadensersatzanspruch in den Raum gestellt und deren Geltendmachung angekündigt. Nach Lage der Akten war gegenüber dem Bekl. die dann anhängig gemachte Klageforderung jedenfalls nicht individualisiert worden, d. h. für den Bekl. war nicht erkennbar, ob die mit dem Mahnbescheid bezifferte "Schadensersatzforderung" ausschließlich die Wiederherstellungskosten oder auch die eines Ausfallschadens beinhaltete.

Soweit die Beschwerdeführerin später ein noch weitere Kostenpositionen beinhaltendes Kostenangebot zur Grundlage der Begründung ihrer Schadensersatzansprüche wegen Wiederherstellungskosten gemacht hat, war dieses mit der Beschränkung auf die dann aus der Klagebegründung ersichtlichen Positionen und im dortigen Umfang vorher nicht zugänglich gemacht worden.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Kammergericht seine Entscheidung auch nicht darauf gestützt, daß sie Mietausfallschaden entgegen der vorgerichtlichen Ankündigung im Mahnverfahren später nicht geltend gemacht hat; es hat vielmehr in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, daß eine hinreichende Konkretisierung des Schadensersatzanspruches nicht erfolgt sei, soweit auf das Anspruchsschreiben vom 2. September 1999 und damit die dort angesprochenen verschiedenen Schadensarten Bezug genommen werde.

Soweit die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Bundesgerichtshofes anspricht, nach der Mietausfall als Rechnungsposten in den Schadensersatz wegen Nichterfüllung eingeht (BGH NJW 1998, 1303 [1304] m. w. N.), besagt dies nichts darüber, daß verschiedene Schadensarten, vorliegend also Wiederherstellungsschaden und in Aussicht gestellter Schadensersatz wegen Mietausfalls, bei nur teilweiser Geltendmachung zur hinreichenden Individualisierung und Unterscheidbarkeit für den Schuldner durch Darstellung als einzelne Rechnungsposten und ggf. einen Hinweis auf die Nichtgeltendmachung einzelner Schadensarten (Mietausfallschaden) zur Unterbrechung der Verjährung hinreichend konkretisiert sein müssen.

Die Auffassung des Kammergerichts, daß die einzelnen Schadensarten hinreichend individualisiert sein müssen, widerspricht nicht dem Umstand, daß der Bundesgerichtshof von einem einheitlichen Schadensersatzanspruch ausgeht. Denn dem Grundsatz der Schadenseinheit kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Bedeutung nur für den Verjährungsbeginn zu, während für die Frage der Unterbrechung der Verjährung von dem nach prozessualen Grundsätzen zu ermittelnden Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BGH NJW 1988, 965 [966] und die Anmerkung Schiemann, EwiR 1988, 149).

Soweit die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. November 1999 (NJW 2000, 1420 ff.) abstellt, wird dort zutreffend ausgeführt, daß zur Unterbrechung der Verjährung der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden muß, daß er dem Schuldner eine Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Wann diesem Erfordernis Genüge getan ist, kann im allgemeinen und abstrakt nicht festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruches ab (vgl. BGH NJW 2000, 1420).

Mit der hier angegriffenen Entscheidung weicht das Kammergericht nicht von der genannten Entscheidung des Bundesgerichthofes ab, soweit dort festgestellt wird, daß es nicht erforderlich ist, bereits im Mahnbescheid Einzelangaben zur Schadenshöhe zu machen, und daß die erforderliche Substantiierung des Schadensersatzanspruches im streitigen Verfahren nachgeholt werden kann. Vorliegend hat das Kammergericht nicht auf diese Fragen abgestellt, sondern auf den Umstand, daß bei einer Schadensersatzforderung, die sich aus mehreren Streitgegenständen im prozessualen Sinne zusammensetzt, für den Fall, daß im Gegensatz zu einer früheren Anforderung bzw. Ankündigung nur ein Teil der Forderung geltend gemacht wird, für den Schuldner nicht ersichtlich ist, was Streitgegenstand des Mahnverfahrens sein soll, und es ihm damit nicht möglich ist, zu entscheiden, ob und inwieweit er sich gegen die gerichtliche Inanspruchnahme wenden will. Gegen die Feststellung, hierbei sei entscheidend, daß für den Schuldner nicht erkennbar war, ob der Mietzinsausfall, der außergerichtlich angekündigt und später mit der Klageerweiterung tatsächlich geltend gemacht worden ist, im Mahnbescheidantrag und gegebenenfalls in welchem Umfange enthalten war oder nicht, ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer Verjährung durch einen Mahnbescheid hemmen will, muß den Anspruch möglichst genau bezeichnen, wofür das übliche Formular oft nicht ausreicht. Praxistips dazu siehe GE 2002, 1469.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das KG (GE 2002, 1490) hatte die Ansprüche des Vermieters gemäß § 548 BGB als verjährt angesehen, da die Einzelansprüche des Vermieters im vorher zugestellten Mahnbescheid nicht hinreichend individualisiert waren. Die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 22. November 2005 stellte der VerfGH Berlin fest, daß das Urteil des KG nicht willkürlich sei. Auch wenn der Vordruck für Mahnbescheide wenig Raum für eine Individualisierung lasse, sei es Sache des Antragstellers, vorgerichtliche Anschreiben so zu gestalten, daß ein klarer Bezug hierauf unter Hinweis auf einzelne gegliederte Schadensarten möglich sei. Die Rechtsprechung des BGH, der von einem einheitlichen Schadensersatzanspruch ausgehe, sei hier nicht maßgeblich, da es für Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung auf die unterschiedlichen Streitgegenstände ankomme, die nach prozessualen Grundsätzen zu ermitteln seien.