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Keine Hemmung der Verjährung durch nicht individualisierten Mahnbescheid

KG8 U 62/0116.09.2002GE 2002, 1490

BGB §§ 204, 280, 281, 548; ZPO § 167

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Schlagwörter zur Erschließung

Keine Hemmung der Verjährung durch nicht individualisierten Mahnbescheid; Schadensersatz; Mietausfall

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Verjährungsfrist von sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache wird nicht durch einen Mahnbescheid gehemmt, wenn die Einzelansprüche nicht individualisierbar sind. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. kann vom Bekl. nicht den Ersatz der Wiederherstellungskosten (§ 326 BGB) verlangen, weil diesem Anspruch die vom Bekl. erhobene dauernde rechtshindernde Einrede der Verjährung gemäß § 558 BGB a. F. entgegensteht.

Nach dieser Vorschrift verjähren Ersatzansprüche des Vermieters binnen sechs Monaten. Bei Schadensersatzansprüchen wegen unterlassener, nach dem Mietvertrag vor Rückgabe geschuldeter Arbeiten des Mieters beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn die Voraussetzungen des § 326 BGB vorlagen, d. h., wenn der Erfüllungsanspruch sich in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt hat (Bub/Treier/Gramlich, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, Vl, Rn. 10, BGH NJW 1989, 1854), also erst nach Ablauf der gesetzten Frist (KG [RE] GE 1997, 111). Der Schadensersatzanspruch der Kl. wegen Wiederherstellung der Mieträume ist mit fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Nachfrist bis zum 20. September 1999, nämlich am 21. September 1999 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt begann die Verjährungsfrist und endete nach sechs Monaten, nämlich am 20. März 2000. Sie wurde nicht durch den am 13. Oktober 1999 beantragten Mahnbescheid gemäß § 209 Abs. 2 Ziff. 1 BGB unterbrochen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann ein Mahnbescheid die Verjährung des geltend gemachten Anspruches nur unterbrechen, wenn die Forderung nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch weitere Informationen im Mahnbescheid hinreichend individualisiert ist. Der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch muß durch die Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, daß er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann, und daß dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zu Wehr setzen will oder nicht (BGH NJW 1993, 862; zuletzt BGH NJW 2001, 305 und NJW 2002, 520). Dabei hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (BGH NJW 2000, 1420). Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muß deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Bekl. ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen (BGH NJW 2001, 305).

Diesen Anforderungen entspricht der Mahnbescheid im vorliegenden Falle nicht. Nach den Angaben im Mahnbescheid wird "Schadensersatz aus Gewerberaummietvertrag gemäß Mietvertrag vom 22.10.1975 vom 21.9.1999" geltend gemacht. Es ist schon zweifelhaft, ob aus der Datumsangabe "21.9.1999" für den Bekl. hinreichend deutlich erkennbar war, daß der gegen ihn erhobene Anspruch auf das Schreiben vom 2.9.1999 mit der zum 20.9.1999 gesetzten Nachfrist gestützt wurde. Jedenfalls fehlt es an einer hinreichenden Individualisierung, weil in diesem Schreiben keinerlei Kosten angegeben werden und darauf hingewiesen wird, daß neben den Kosten auf Ersatz der Wiederherstellung der Mieträume die Kl. gehalten sein werde, Mietausfall bis zur Herstellung des bezugsfertigen Zustandes geltend zu machen. Angesichts dieser Konstellation hätte die Angabe im Mahnbescheid nicht Gegenstand eines Titels werden können, da nicht klar ist, welche Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs auf Wiederherstellungskosten und welche auf Mietausfallkosten entfallen (so auch LG Essen WuM 2000, 305; LG Mannheim WuM 1999, 460; LG Wuppertal WuM 1997, 110; LG Bielefeld WuM 1997, 112). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß im Mahnbescheid nur die Kosten der Wiederherstellung geltend gemacht worden sind. Denn im Hinblick auf die Ankündigung im Schreiben vom 2. September 1999, daß auch Mietausfall verlangt werden würde, war für den Bekl. nicht erkennbar, welche Kosten mit dem Mahnbescheid verlangt werden.

Ohne Erfolg beruft sich die Kl. unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 19.11.1997, Az. Xll ZR 281/95 (NJW 1998, 1303) darauf, daß es weiterer Angaben im Mahnbescheid nicht bedurft hätte, weil es sich bei den Forderungen um einzelne Rechnungspositionen innerhalb eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs handeln würde. Ein solcher Schluß läßt sich aus der in Bezug genommenen Entscheidung nicht ziehen. Es trifft zwar zu, daß auch der Mietausfall eine Position innerhalb des Gesamtschadens nach § 326 BGB ist. Es handelt sich insoweit aber um eine von den übrigen Schadenspositionen verschiedene Schadensart. In den Fällen der Schadenseinheit bestimmt sich die Frage der Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs allein danach, was der nach prozessualen Grundsätzen zu ermittelnde Streitgegenstand ist (BGH NJW 1998, 1303, 1304). Beim Zusammentreffen verschiedener Schadensarten handelt es sich um eine Mehrheit von Streitgegenständen i. S. von § 260 ZPO (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Auflage, Einl., Rn. 73, § 253 ZPO, Rn.15). Im Falle der Rückgabe der Mietsache bildet der mit der Nichtwiederherstellung, Unterlassung der Schönheitsreparaturen und Mietausfall begründete Schaden verschiedene Streitgegenstände (Zöller/Vollkommer, a. a. O., Einl., Rn. 73; LG Berlin ZMR 2001, 970; BGHZ 104, 9, 12: unterschiedlicher Streitgegenstand von Wiederherstellungsanspruch und Schadensersatz nach § 326 BGB). Zur Herbeiführung der Unterbrechungswirkung des Mahnbescheids sind deswegen die verschiedenen Schadensarten als prozessual verschiedene Streitgegenstände voneinander unterscheidbar anzugeben. Ferner ist zu berücksichtigen, daß der geltend gemachte Mietausfall auch materiell-rechtlich unter differenzierten Prämissen zu sehen ist. Der Ersatzanspruch auf Wiederherstellungskosten ist allein auf die Verletzung der Rückgabepflicht des Mieters wegen des Zustandes der Mietsache zurückzuführen. Zwar ist auch der Anspruch auf Mietausfall wegen dieser Pflichtverletzung begründet, er ist aber auch durch die kündigungsbegründende Pflichtverletzung des Bekl. mitverursacht. Denn nur wegen der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund der Pflichtverletzung des Bekl. ist die Kl. gehalten, die Mietsache anderweitig zu vermieten und einen Ersatzmieter zu suchen. Insoweit stellt sich der Mietausfallschaden als eigenständiger Anspruch dar.

Soweit die Kl. geltend macht, daß von ihr nicht hätte verlangt werden können, dem Mahnantrag eine Anlage mit den Einzelpositionen beizufügen, trifft dies sicherlich zu. Es hätte indes genügt, wenn die Kl. im Mahnantrag angegeben hätte, daß als Schadensersatz Wiederherstellungskosten verlangt werden. Es hätte auch ausgereicht, wenn sich der Mahnbescheid auf eine bereits dem Schuldner zugesandte Aufschlüsselung bezogen hätte (LG Bielefeld a. a. O.; LG Bremen NJW-RR 1991, 58).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Bundesgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung daran fest, daß ein Mahnbescheid die Verjährung nur dann hemmt, wenn der Zahlungsanspruch individualisierbar ist, der Schuldner also erkennen kann, worum es sich handelt. Wenn Schadensersatz verlangt wird, sind dazu Einzelheiten anzugeben.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Räume verlangte die Vermieterin nach Fristsetzung vergeblich Wiederherstellung. Die Kosten für die erforderlichen Arbeiten machte sie alsdann als Schadensersatz geltend; dazu verlangte sie Mietausfall. Innerhalb der Sechsmonatsfrist erhielt der Mieter einen Mahnbescheid mit der Bezeichnung "Schadensersatz aus Gewerberaumvertrag vom 21. September 1999" (die Nachfrist endete am 20. September 1999). Eine nähere Bezeichnung des Anspruchs folgte erst während des Rechtsstreits; der Mieter berief sich auf Verjährung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 16. September 2002 wies das Kammergericht die Klage ab und meinte, auch hier sei der Anspruch im Mahnbescheid nicht individualisierbar gewesen. Nach Rückgabe der Mietsache habe der Vermieter mehrere Ansprüche, nämlich auf Wiederherstellung des früheren Zustands, auf Durchführung von Schönheitsreparaturen und auf Mietausfall. Um welchen dieser Ansprüche es sich handele, müsse aber der Mieter im Mahnbescheid erkennen können. Das sei hier nicht der Fall gewesen, denn selbst wenn aus dem Datum abzulesen gewesen sei, daß auf das Schreiben mit der Nachfristsetzung Bezug genommen wurde, seien in diesem Schreiben keinerlei Kosten angegeben gewesen.

Tip: Wer mit einem Mahnbescheid die Verjährung hemmen will, hat drei Möglichkeiten:

1. Dem Mahnbescheid wird eine Anlage mit den Einzelpositionen beigefügt.

2. Der Anspruch wird genau bezeichnet, etwa Mietausfallschaden für Januar bis Juni 2002.

3. Wenn es sich um mehrere Ansprüche handelt, werden diese prozessual mit einem Mahnschreiben geltend gemacht, dessen Zugang (durch Boten) nachgewiesen werden kann. Im Mahnbescheid reicht dann der Hinweis: Ansprüche gemäß Schreiben vom ...