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Keine Heilung nach mündlicher Verhandlung

LG Berlin64 S 367/9805.03.1999GE 1999, 571

BGB § 554; ZPO § 156

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist im Räumungsprozeß nach Schluß der mündlichen Verhandlung die Schonfrist des § 554 Abs. 2 BGB noch nicht abgelaufen, und tilgt danach der Mieter den gesamten Rückstand, ist dies vom Gericht im Verkündungstermin nicht zu berücksichtigen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) IV. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO kommt angesichts des nicht nachgelassenen neuen Vortrags im Schriftsatz vom 23. Februar 1999 nicht in Betracht.

Die Wiedereröffnung ist nicht geboten, wenn eine Partei neue Verteidigungsmittel nachreicht und dieses Nachreichen auf einer prozessualen Sorgfaltspflichtverletzung der Partei selbst beruht (Zöller/Greger, ZPO, 21. Auflage, § 156 Rdn. 1). Dies ist hier jedoch der Fall. Denn der Bekl. hätte bereits vor dem Termin die Heilung der ausgesprochenen Kündigung herbeiführen und dies im Termin vortragen können.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn dem Gericht selbst Verfahrensfehler vorzuwerfen gewesen wären (BGH NJW 93, 134). Dies ist aber nicht der Fall. Zwar wird vereinzelt vertreten, daß das Gericht über eine auf § 554 BGB gestützte Räumungsklage nicht entscheiden darf, bevor die Schonfrist abgelaufen ist (vgl. OLG Hamburg, ZMR 88, 225); jedoch wird diese Auffassung von der ganz h. M. im Schrifttum zutreffend nicht geteilt (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, V A 51; MünchKomm/Voelskow, BGB, 3. Auflage, § 554 Rdnr. 23 m.w.N.). Denn es handelt sich bei der Schonfrist um eine materielle Frist, die keinen Einfluß auf die Fristen des Verfahrens hat. Die Kündigung ist vielmehr mit ihrem Ausspruch voll wirksam. Die Schonfrist eröffnet dem Mieter lediglich die Möglichkeit, die Kündigung unwirksam werden zu lassen, er erhält jedoch keinen Anspruch darauf. Das wird bereits daran deutlich, daß die Schonfrist erst mit Klageerhebung in Gang gesetzt wird, so daß es nicht sein kann, daß der Prozeß erst für einen Monat unterbrochen werden muß, um festzustellen, ob innerhalb der Schonfrist keine zureichenden Zahlungen geleistet wurden. Wäre dies durch den Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, so hätte er die Kündigung entweder erst aufschiebend bedingt wirksam werden lassen müssen oder die Frist als prozessuale Frist ausgestalten müssen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es kommt immer wieder vor, daß Mietrückstände erst unter dem Druck der bevorstehenden Räumung getilgt werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem vom LG Berlin mit Urteil vom 5. März 1999 entschiedenen Fall war im Berufungsverfahren eine Kündigung wegen nicht gezahlter Mieten nachgeschoben worden. Bekanntlich kann aber bei Wohnraumvermietung der Mieter die Kündigung unwirksam werden lassen, wenn er bis zum Ablauf eines Monats nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs den gesamten fälligen Mietrückstand tilgt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Diese Schonfrist des § 554 Abs. 2 BGB lief bei Schluß der mündlichen Verhandlung noch. Danach zahlte der Mieter den Rückstand; gleichwohl verurteilte das LG Berlin ihn zur Räumung.

Zutreffend führt die Kammer aus, daß der Ablauf der Schonfrist nicht bei der Terminierung und Entscheidung über die Räumungsklage zu berücksichtigen ist.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Unbefriedigend sind die Ausführungen zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (die das LG ablehnte). Hätte sich die Sache beim Amtsgericht abgespielt, hätte der Mieter die Wohnung behalten dürfen, weil in der Berufung über das Räumungsurteil die Unwirksamkeit der Kündigung und damit die Erledigung des Rechtsstreits hätte festgestellt werden müssen. Bei einer Entscheidung des LG in letzter Instanz ist das anders. Ob nicht dann eine Wiedereröffnung der Verhandlung geboten ist, ist zweifelhaft.