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Keine Haftung für Schäden durch großes Schlagloch

KG9 U 188/1320.02.2015GE 2015, 857

BerlStrG § 7; GG Art. 34; BGB § 839

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Haftung für Schäden durch großes Schlagloch, Verkehrssicherung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Das bloße Vorhandensein eines nicht verkehrssicheren Zustandes einer öffentlichen Straße führt nicht zu einer Haftung des Landes Berlin wegen seiner Verkehrssicherungspflicht (§ 7 Abs. 6 BerlStrG).

2. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ist erst dann gegeben, wenn das Land Berlin die Straße nicht regelmäßig kontrolliert, einen vorhandenen nicht verkehrssicheren Zustand der Straße bei der Kontrolle nicht feststellt oder - im Falle der Feststellung - einen verkehrssicheren Zustand nicht alsbald wiederherstellt (§ 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG) bzw. es bis zur Wiederherstellung unterlässt, eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auszuschließen (§ 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG).

3. Danach genügt das Land Berlin bis zur Feststellung eines nicht verkehrssicheren Zustandes seiner Verkehrssicherungspflicht zunächst allein durch turnusmäßige Kontrollen. Weitergehende Pflichten zur Verkehrssicherung einer dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis (noch) genügenden Straße (z. B. Geschwindigkeitsbeschränkung, Sperrung, Neubau) kommen nur dann in Betracht, wenn wegen der konkreten Beschaffenheit der Straße turnusmäßige Kontrollen erkennbar nicht mehr ausreichen, um einen verkehrsunsicheren Zustand rechtzeitig feststellen zu können.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1. Der Kl. steht gegen den Bekl. der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 GG nicht zu, weil eine Verkehrssicherungspflichtverletzung, die zugleich eine Amtspflichtverletzung des Bekl. begründen würde, nicht festgestellt werden kann.

a) In rechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das L. B. nach § 7 Abs. 6 Satz 1 BerlStrG zur Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen verpflichtet ist, wozu es nach § 7 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG gehört, die öffentlichen Straßen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des L. B. so zu unterhalten, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen. Im Falle eines nicht verkehrssicheren Zustandes ist zu veranlassen, dass bis zur Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustands eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG). Im Übrigen ist für eine alsbaldige Wiederherstellung des verkehrssicheren Zustands der Straße zu sorgen (§ 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG).

Ein nicht verkehrssicherer Zustand, welcher die Warnpflicht (§ 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG) sowie die Wiederherstellungspflicht (§ 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG) des Bekl. auslöst, ist nach dieser gesetzlichen Regelung dann gegeben, wenn die Straße (unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des L. B.) nicht mehr dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügt. Damit ist nicht gemeint, dass eine Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss. Das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis ist genügt, wenn der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumt und erforderlichenfalls vor ihnen warnt, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind, und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Grundsätzlich muss der Straßenbenutzer sich dann den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Ob danach eine Straße „in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand" ist, entscheidet sich im Einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung; Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen. Dies alles entspricht ständiger Rechtsprechung des Senates (KG Berlin, Urteil vom 30. September 2011 - 9 U 11/11 -, juris Tz. 18; s. a. Urteil vom 8. November 2013 - 9 U 24/12 -, juris Tz. 11) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. Juli 2012 - III ZR 240/11 -, juris Tz. 11; Urteil vom 13.7.1989, III ZR 122/88 - juris Tz. 11; Urteil vom 20.1.1981, VI ZR 205/79 - juris Tz. 8; Urteil vom 10.7.1980, III ZR 58/79 - juris Tz. 17; Urteil vom 12.7.1979, III ZR 102/78 - juris Tz. 11; Urteil vom 27.10.1966, III ZR 132/65 - juris Tz. 18).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Bekl. nicht gegeben.

aa) Das im vorliegenden Fall festgestellte Schlagloch mit einer Größe von ca. 1 m2 und einer Tiefe von 5 cm auf einer stark frequentierten Berliner Hauptverkehrsstraße (mit täglich 38.000 Fahrzeugen in beide Richtungen) stellt zweifelsohne einen nicht verkehrssicheren Zustand im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 4 bzw. 5 BerlStrG dar.

Allerdings führt allein ein nicht verkehrssicherer Zustand einer Straße nicht zu einer Haftung des Bekl., weil dadurch eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht feststeht. Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Senates (vgl. Beschluss vom 26. August 2005 - 9 U 11/05 -; Beschluss vom 22. Juli 2008 - 9 U 68/07 -; Urteil vom 18. Mai 2010 - 9 U 55/09 -; Beschluss vom 26. April 2013 - 9 U 282/12 -; s.a. OLG München, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 1 U 2811/93 -, juris Tz. 22), dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nur dann vorliegen würde, wenn der Bekl. die Unfallstelle nicht regelmäßig kontrolliert, das Schlagloch bei einer Kontrolle schuldhaft übersehen oder - im Falle dessen Feststellung - die Beseitigung der Gefahrenstelle schuldhaft unterlassen hätte. Eine solche Verkehrssicherungspflichtverletzung kann daher nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der nicht verkehrssichere Zustand bereits innerhalb der Zeit vorlag, in der dieser bei ordnungsgemäßem Verhalten des Bekl. hätte entdeckt und behoben werden müssen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Geschädigte als Anspruchsteller.

Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass das Schlagloch, welches zum Unfall des Fahrzeugs der Kl. führte, bereits im Zeitpunkt der letzten Begehung am 25. Januar 2010 vorhanden war und deshalb von dem Mitarbeiter des Bekl. amtspflichtwidrig nicht erkannt worden ist. Der vom Landgericht hierzu befragte Sachverständige kam sogar zu dem Ergebnis, dass das Schlagloch noch am 5. Februar 2010, also am Vortag des Unfalls des Fahrzeugs der Kl., entstanden sein könnte. Ein Schlagloch auch in der vorliegend festgestellten Größe kann unter den hier gegebenen Umständen sogar innerhalb von 24 Stunden entstehen (Seite 4 des Gutachtens L.).

Angesichts dieser Umstände hätte das Schlagloch auch bei einer höheren Kontrolldichte (selbst bei einer täglichen Kontrolle) nicht rechtzeitig vor dem 6. Februar 2010 bemerkt werden können. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass selbst eine Begehung 24 Stunden vor dem Unfall nicht zu einer rechtzeitigen Entdeckung der Schadstelle hätte führen müssen. Das Schlagloch (in der hier festgestellten Größe) hätte durchaus auch noch am 5. oder 6. Februar 2010 entstehen können (vgl. Gutachten L. Seite 10: selbst am 5. Februar vor 21.30 Uhr hätte das Loch noch nicht „existent sein müssen").

bb) Zu weitergehenden Maßnahmen war der Bekl. im Rahmen der ihn nach den o. g. Grundsätzen treffenden Verkehrssicherungspflicht im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der für den Bekl. erkennbaren Besonderheiten der Beschaffenheit der Straße an der Unfallstelle (20-25 Jahre alter Beton, vorhandene Risse) nicht verpflichtet.

(1) Ob sich eine Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befindet, entscheidet sich - wie oben ausgeführt - nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Dies ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung nicht dem Sachverständigen überlassen werden kann. Neben dem konkreten äußeren Zustand der Straße sind deren Bedeutung sowie Art und Häufigkeit der Benutzung zu berücksichtigen. Gleichermaßen ist aber auch ein Gefahrenpotential (im Sinne einer aus dem konkreten schadhaften Zustand der Straße entstehenden Schadenswahrscheinlichkeit) zu berücksichtigen.

Insoweit hat das Landgericht dem unstreitigen Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass dem Bekl. zwischen 2009 und Januar 2013 nur vier weitere Schadensfälle infolge von Schlaglöchern auf dem Blumberger Damm bekannt geworden sind. Im Verhältnis zu Bedeutung sowie Art und Häufigkeit der Benutzung der Straße (Bundesstraße mit 38.000 Fahrzeugen täglich) ist dies eine zu vernachlässigende Größe.

Stellt man zusätzlich in Rechnung, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG die öffentlichen Straßen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des L. B. zu unterhalten sind, muss man vorliegend davon ausgehen, dass die Straße dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis grundsätzlich noch genügte und der Gefahr der Entstehung von Schlaglöchern aufgrund des schlechten Zustandes der Betonfahrbahn durch die turnusmäßigen Kontrollen ausreichend begegnet wurde.

(2) Darüber hinaus reicht nach den obigen Ausführungen der mangelhafte bzw. beschädigte Straßenbelag allein nicht aus, um von einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis nicht mehr entsprechenden Zustand auszugehen.

Letztlich konnten im Bereich um die Unfallstelle herum lediglich Risse in der Betonoberfläche festgestellt werden (Haarrisse, Netzrisse, Craquelé-Risse). Diese konnte der Sachverständige allerdings nur visuell und oberflächig feststellen, wenngleich er vermutete, dass die Risse wahrscheinlich auch tiefer gingen. Die Tiefenstruktur könnte nur durch Bohrungen und Laboruntersuchungen aufgeklärt werden.

Der Sachverständige hat zwar ausgeführt, dass die Straße auch so ersichtlich deutliche Mängel habe und nicht in intaktem und einwandfreiem Zustand sei, sie sei ersichtlich sehr desolat und sehr geschädigt. Nach den oben dargestellten Grundsätzen muss eine Straße aber gerade nicht mangelfrei sein, um dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis zu genügen.

(3) Schließlich stellte sich die Gefahr der Entstehung von Schlaglöchern nicht als derart erhöht dar, dass diese allein durch die turnusmäßigen Kontrollen nicht mehr beherrschbar gewesen wäre.

Weder der Aussage des Zeugen W. noch dem Sachverständigengutachten L. lässt sich insoweit entnehmen, dass der Fahrbahnzustand seinerzeit zwingend oder auch nur mit großer Wahrscheinlichkeit kurzfristig zu Schlaglöchern führen musste. Beide haben vielmehr ausgeführt, dass zunächst wahrscheinlich ein kleineres Loch (vgl. Gutachten L. Seite 4: 10 x 10 cm mit 2-3 cm Tiefe) vorhanden gewesen sein wird, aus dem sich dann das größere Schlagloch gebildet hat (wobei sich die Schollen langsam oder auch schnell lösen können).

Soweit der Sachverständige festgestellt hat, dass ein Schlagloch der hier festgestellten Größe innerhalb von 24 Stunden entstanden sein kann, betraf dies ausdrücklich einen „worst case", also den denkbar ungünstigsten Fall.

Gegen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entstehung von Schlaglöchern spricht auch, dass der Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung (Ortstermin 18. Oktober 2012) die Betonfelder um die Unfallstelle herum in einem ähnlichen Zustand wie zum Unfallzeitpunkt Anfang Februar 2010 vorgefunden hat. Trotz der bereits damals vorhandenen Risse in der Betonoberfläche und trotz des Alters und des mangelhaften Zustandes des Straßenbelages haben sich bei diesen Betonfeldern in den zwischenzeitlich vergangenen fast drei Jahren keine neuen Schlaglöcher gebildet.

(4) Vor allem aber ist nicht ersichtlich, dass konkrete Umstände, welche über die turnusmäßigen Kontrollen hinausgehende Pflichten zur Verkehrssicherung begründen könnten, beim Bekl. bereits vor dem Unfall des Fahrzeuges der Kl. bekannt bzw. erkennbar waren.

Weitergehenden Pflichten können nur dann entstehen, wenn dem Bekl. bereits vor dem Unfall im Januar 2010 erkennbar gewesen ist, dass sich die Fahrbahn im Bereich der Unfallstelle in einem Zustand befand, der turnusmäßige Kontrollen nicht mehr als ausreichend erscheinen ließ, so dass weitergehende Maßnahmen zu ergreifen waren. Nur dann kann es dem Bekl. vorgeworfen werden, solche weitergehenden Maßnahmen nicht ergriffen zu haben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 7 BerlStrG ist das Land Berlin als Träger der Straßenbaulast verpflichtet, öffentliche Straßen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten; dies allerdings nur „im Rahmen der Leistungsfähigkeit". Turnusmäßige Kontrollen der Straßenverhältnisse sind ausreichend, und bis zur Reparatur reichen auch Verkehrszeichen wie Geschwindigkeitsbegrenzungen. Die Gefährdung der Verkehrsteilnehmer muss erkennbar sein, um eine Amtspflichtverletzung anzunehmen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Autofahrerin hatte einen erheblichen Schaden durch ein Schlagloch auf dem Blumberger Damm erlitten, das etwa 1 m² groß und 5 cm tief war. Sie nahm das Land Berlin wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch, das sich darauf berief, bei regelmäßigen Kontrollen seien erhebliche Schäden nicht festgestellt worden.

Das Landgericht Berlin bejahte eine Amtspflichtverletzung; die Berufung war erfolgreich.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 20. Februar 2015 wies das Kammergericht die Klage ab.

Zwar sei die Straße nicht in einem verkehrssicheren Zustand gewesen; eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege jedoch nicht vor, da der Zustand der Straße turnusmäßig kontrolliert worden sei. Dies geschah letztmals am 25. Januar vor dem Unfall, der sich am 6. Februar ereignete. Wie der Sachverständige festgestellt habe, könne ein Schlagloch in dieser Größe auch innerhalb von 24 Stunden entstehen, so dass auch eine häufigere Kontrolle den Unfall nicht verhindert hätte.

Zwar sei die Straße sehr geschädigt, mit den Worten des Sachverständigen „desolat". Das führe aber nicht dazu, dass regelmäßige Kontrollen nicht mehr ausreichten, um eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer zu vermeiden.

Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass Reparaturmaßnahmen nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Landes Berlin auszuführen seien. Eine Pflichtverletzung käme daher nur dann in Betracht, wenn schon vor dem Unfall erkennbar gewesen sei, dass turnusmäßige Kontrollen nicht mehr ausreichten, was hier allerdings nicht anzunehmen sei.