Keine Haftung für Einbauten des Vormieters
BGB § 536
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Nachmieter unfachmännisch vorgenommene Einbauten des Vormieters gegen Abstand übernommen (hier: nicht fachgerechte Verfugung der Fliesen), haftet er nur bei eigenem Verschulden gegenüber dem Vermieter auf Schadensersatz.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die klagenden ehemaligen Mieter des Bekl. begehren die Zahlung eines vertraglich vereinbarten Vergleichsbetrages.
Der Bekl. ist der Auffassung, über den gezahlten Betrag stünde den Kl. kein Anspruch gegen ihn mehr zu, da die Forderung insoweit durch Aufrechnung erloschen sei. Er behauptet hierzu, einige Zeit vor dem Auszug der Kl. sei es in deren Wohnung zu einem Wasserschaden gekommen, der sich auch auf die darunterliegende Wohnung der Mieterin P. erstreckt habe. Nach dem Auszug der Kl. habe man den Grund für den Wasserschaden in dem Badezimmer der klägerischen Wohnung lokalisiert. Die Firmen G. (Fliesen) und B. GmbH (Wasser, Sanitär) hätten übereinstimmend festgelegt, daß es durch die nicht fachgerechte Verfugung der Fliesen zu permanentem Wassereintritt in die Wand gekommen sei. Dies sei über längere Zeit unbemerkt geblieben, so daß der Wasserschaden sich auf die darunterliegende Wohnung ausgedehnt habe. Die nicht fachgerechte Verfliesung sei von den Vormietern vorgenommen und von den Kl. übernommen worden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Den Kl. steht ein Anspruch auf Zahlung von 9.682,42 DM gegen den Bekl. aus § 305 BGB in Verbindung mit dem Vergleichsvertrag gemäß § 779 BGB zu.
Die Parteien haben unstreitig einen Vergleich geschlossen, der unter anderem die Zahlung einer Summe von 11.000 DM an die Kl. beinhaltete, wenn diese ausziehen. Dieser Betrag war als Zeitwertentschädigung für die Gasetagenheizung, die Teppichböden, den Kamin und die Verfliesung im Badezimmer gedacht. Auf diese nach Auszug der Kl. am 30. Dezember 1996 fällige Summe hat der Bekl. bislang unstreitig erst 1317,58 DM gezahlt, so daß der tenorierte Betrag verbleibt.
Soweit der Bekl. die Aufrechnung mit den seinerseits für die Sanierung des Badezimmers aufgewandten Summen erklärt hat, ist sein Vorbringen unerheblich. Dem Bekl. stehen keine aufrechenbaren Gegenforderungen gegen die Kl. zu. Es kann hier dahinstehen, ob der Schaden in dem Badezimmer auf die von dem Bekl. behauptete mangelhafte Verfugung oder wie von den Kl. dargetan, auf einen Rohrbruch zurückzuführen ist. Weiter kann dahinstehen, ob der Bekl. einen Anspruch auf die Erstellung eines kompletten modernen Badezimmers oder etwa nur auf die Herstellung des von ihm vertraglich geschuldeten und an die Vormieter übergebenen Zustandes. Jedenfalls besteht ein Schadensersatzanspruch insofern bereits nach dem eigenen Vortrag des Bekl. gegen die Kl. nicht. Er ergibt sich nicht aus positiver Vertragsverletzung des Mietvertrags in Form des Verstoßes gegen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, weil die Kl. das Badezimmer unstreitig nicht eingebaut, sondern von dem Vormieter gegen Abstand übernommen haben. Inwiefern ihnen dann ein Sorgfaltspflichtverstoß vorgeworfen werden kann, ist dem Gericht nicht ersichtlich. Da die Kl. nach dem Vortrag des Bekl. den Schaden nämlich nicht durch positives Tun herbeigeführt haben, könnte ihre Pflichtverletzung alleine in einem Unterlassen liegen. Eine solche kommt jedoch nur für den Fall in Betracht, daß die Kl. eine Rechtspflicht zum Handeln im Interesse des Bekl. traf. Das Gericht vermag weder ein pflichtwidriges Unterlassen noch eine Rechtspflicht der Kl. zu irgendeiner Art von Tätigwerden zu erkennen, die sich aus dem Erwerb des Badezimmers von den Vormietern ergibt. Es ist zutreffend, daß die Mieter, die eigene Einbauten vornehmen, diese sachgemäß durchführen müssen und auch verpflichtet sind, sie instand zu halten (für alle Sternel, Mietrecht, II., Rn. 223). Die Kl. haben nun gerade keine Einbauten vorgenommen, so daß sie für deren Zustand bezüglich der Sachgemäßheit der Verfugung nicht haften. Daß sie das Bad durch unsachgemäße Pflege beschädigt hätten, hat der Bekl. nicht einmal dargetan.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Mieter hatte sich ein Badezimmer eingebaut. Als er auszog, verkaufte er das Badezimmer an den Nachmieter.
Nach Jahr und Tag stellte sich heraus, daß der frühere Mieter die Fliesen im Badezimmer nicht fachgerecht verfugt hatte. Als Folge davon drang ständig Wasser in die Wand ein, und es kam zu erheblichen Schäden.
Der Vermieter hielt sich an seinen aktuellen Mieter mit der Begründung, der habe ja schließlich das Badezimmer vom Vormieter übernommen und hafte deshalb auch für die Schäden aufgrund der unfachmännisch vorgenommenen Einbauten des Vormieters.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 26. Oktober 1998 sah das Amtsgericht Charlottenburg das ganz anders. Ein Mieter hafte nur bei eigenem Verschulden gegenüber dem Vermieter auf Schadensersatz. Da der Mieter die Einbauten nicht selbst vorgenommen hätte, treffe ihn auch kein Verschulden. Der Mieter, der Einrichtungen des Vormieter übernehme, habe daraus auch keine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Anders wäre es nur gewesen, wenn der Mangel erkennbar gewesen wäre oder wenn der Mieter gegenüber dem Vermieter die Haftung übernommen hätte.
TIP
häufig von der Redaktion verfasst
Generell sollte man Mietern nur in Ausnahmefällen erlauben, selbst Einbauten vorzunehmen, die zu Schädigungen der Mietsache führen können. Gutmütigkeit oder auch nur die Scheu, dem Drängen der Mieter zu widerstehen, rächt sich später oft, wie der Fall zeigt. Wenn allerdings das Kind in den Brunnen gefallen ist, sollte der Vermieter unbedingt ein Wörtchen mitreden, wenn ein ausziehender Mieter seinem Nachfolgemieter Einbauten verkauft. Es muß dann in einer dreiseitigen Erklärung sichergestellt werden, daß die Einbauten nicht mitvermietet sind, daß der einziehende Mieter sämtliche Instandhaltungskosten dafür übernimmt und auch für etwaige verdeckte Schäden, wie sie am vom Amtsgericht Charlottenburg entschiedenen Fall deutlich wurden, aufkommt.