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Keine Haftung des Vermieters für Wasserschäden durch Naturgewalt

AG Schöneberg19 C 43/9813.10.1998GE 1999, 317

BGB § 538

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter haftet nicht auf Schadensersatz für Wasserschäden, die durch außergewöhnliche Umstände (ungewöhnlich heftiger Platzregen) entstanden sind.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. ist Eigentümer eines Hauses, in dem der Kl. eine Wohnung gemietet hat. Anfang Mai 1996 wurde durch einen Platzregen das Grundstück überflutet. Das abfließende Regenwasser konnte nicht schnell genug an die Straßenkanäle abgegeben werden. Im Keller des Hauses befand sich ein bis dahin nicht entdecktes WC, in dem das Wasser hochstieg und die Kellerräume 30 cm überflutete.

Der Kl. macht Schadensersatz für die Beschädigung verschiedener von ihm im Keller gelagerter Gegenstände geltend.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. steht weder ein Schadensersatzanspruch aus § 538 BGB noch ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu. Ein Fehler der Mietsache ist nicht gegeben, wenn nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine Gefahrenquelle wirksam wird und die Mietsache ansonsten so beschaffen ist, daß sie unter gewöhnlichen, der örtlichen Lage entsprechenden Wasserverhältnissen gegen Eindringen von Wasser geschützt ist (vgl. LG Berlin, GE 1990, 375). Der Bekl. ist auch nicht zum Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung deswegen verpflichtet, weil er keine Rückstauklappe hat einbauen lassen. Denn der Vermieter muß nur Vorkehrungen gegen solche Gefahren treffen, die für ihn vorhersehbar sind (vgl. OLG München, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1991, 681). Die Überschwemmung des Kellers nach einem Niederschlag von äußerst ungewöhnlichem Umfang war für den Bekl. nicht vorhersehbar, da es bisher noch nie zu Wassereinbrüchen in diesem Haus gekommen war.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Mieter hatte verschiedene Möbel im Keller gelagert. Bei einem außergewöhnlich heftigen Platzregen drang Wasser über ein lange vergessenes WC im Keller des Mietshauses auch in Mieterkeller ein; die Sachen des Mieters wurden beschädigt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 13. Oktober 1998 wies das Amtsgericht Schöneberg die Klage gegen den Vermieter ab und meinte, ein Verschulden des Vermieters liege nicht vor, und auch ein Fehler der Mietsache sei zu verneinen, denn die Gefahrenquelle sei hier nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände wirksam geworden. Das auch durch Zitate abgesicherte Urteil sollte Vermieter nicht sorglos werden lassen, denn immerhin haften sie nach § 538 BGB auch ohne Verschulden für jeden Mangel, der bei Abschluß des Mietvertrages bestand. Ob hier nicht doch ein Mangel im Sinne des Gesetzes bestand, ist durchaus zweifelhaft; das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem vergleichbaren Fall (NJW-RR 1988, 906) einen Mangel bejaht.