Keine Haftung des nichtbesitzenden Eigentümers für Wassergeld
BGB § 145; AGBG § 27
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zum Abschluß eines Wasserversorgungsvertrages durch sozialtypisches Verhalten (hier: fehlende tatsächliche Sachherrschaft der Grundstückseigentümer).
2. Zur Bedeutung von § 30 AVB WasserV für den Abschluß eines Wasserversorgungsvertrages.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt von den Bekl. die Zahlung von 85.235,67 DM. Die Kl. belieferte das Grundstück V.weg in L. mit Wasser und beseitigte das Abwasser. Bis zu seinem Tode im Jahre 1965 war K. I. als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen. Da keine Erben feststellbar waren, wurde mit Bescheid vom 25.10.1966 das Erbrecht des Fiskus festgestellt. Mit Bescheid vom 28.4.1993 wurde das Grundstück gem. § 2 VZOG der Stadt L. zugeordnet. Am 16.2.1995 wurde für die noch unbekannte Erbengemeinschaft nach K. I. ein Nachlaßpfleger bestellt. Mit Beschluß vom 18.10.1995 wurde der Bescheid vom 25.10.1966 eingezogen und dem am 1.9.1998 verstorbenen E. K.-H. I. ein Teilmindesterbschein zu 1/2 ausgestellt. Am 24.4.1996 unterzeichneten Mitarbeiter der LWB (die zu diesem Zeitpunkt als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war) einen Vertrag über die Wasserlieferung bzw. Abwasserentsorgung bezüglich des Grundstücks V.weg folgenden Inhalts: "Zwischen dem Grundstückseigentümer und den Kommunalen Wasserwerken Leipzig GmbH wird mit Nutzung bzw. Neueinbau o. Wechsel in der Person des Kunden der Wasserversorgungsvertrag geschlossen.
Die Rechnungen sind zu stellen an (vollständige Anschrift): LWB, ...
Grundstückseigentümer (Mieter, Pächter, Verwalter) ..."
Am 23.6.1997 wurden E. K.-H. I. und die noch unbekannte Erbengemeinschaft in das Grundbuch des streitgegenständlichen Grundstücks eingetragen. Da sich die LWB weigerte, das Eigentum der Bekl. an dem Grundstück V.weg anzuerkennen und dieses an die Bekl. herauszugeben, machten E. K.-H. I. sowie der Nachlaßpfleger die Herausgabe des Grundstücks gegen die LWB gerichtlich geltend. Dieser Rechtsstreit wurde mit Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19.3.1999 beendet, durch das die LWB zur Herausgabe des Grundstücks an die Kl. des dortigen Verfahrens verurteilt wurde. Die Herausgabe des Grundstücks erfolgte am 5.7.1999. Nach dem Tod des E. K.-H. I. wurde dieser von seiner Ehefrau W. I. allein beerbt. Die Kl. begehrt nunmehr Vergütung für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks in der Zeit vom 14.11.1997 bis zum 4.12.1998.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht gegen die Bekl. zu 1, 2, 4, 5 und 6 aus keinem Rechtsgrund ein Zahlungsanspruch zu, insbesondere nicht aus einem Versorgungsvertrag i. V. m. den AVBWasserV. 1.a) Eine Vertragsbeziehung kam nicht im Wege des zwischen der Kl. und der LWB geschlossenen Vertrages vom 24./29.4.1996 zustande.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die LWB bereits nicht als Vertreterin der Bekl. aufgetreten.
Aus dem von der Kl. vorgelegten Vertrag vom 24./29.4.1996 ergibt sich nicht, daß es sich um ein Vertretergeschäft i. S. d. §§ 164 ff. BGB handelt.
In dem Vertrag vom 24./29.4.1996 kommt zum Ausdruck, daß der Wasserlieferungs- bzw. Abwasserentsorgungsvertrag zwischen der Kl. und dem Grundstückseigentümer zustande kommen sollte. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die LWB als Grundstückseigentümerin im Grundbuch eingetragen. Zwar geht aus dem Vertrag hervor, daß die Rechnungen an den "Verwalter" zu stellen seien, da die LWB diesen Begriff - der neben "Grundstückseigentümer", "Mieter" und "Pächter" zur Auswahl gestellt war - unterstrichen hat. Aus der von der LWB geleisteten Unterschrift hingegen läßt sich nicht entnehmen, ob diese in deren Eigenschaft als Grundstückseigentümerin oder Verwalterin geleistet worden ist, da es an einem Vertreterzusatz fehlt. Ebensowenig hat die LWB, was zwischen den Parteien unstreitig ist, die bereits aufgrund des Vertragsformulars von der Kl. geforderte Verwaltervollmacht überreicht.
Die Kl. trägt zwar vor, die LWB habe stets betont, lediglich als Verwalterin des Grundstücks aufzutreten, weshalb für sie festgestanden habe, daß ihr Vertragspartner die Grundstückseigentümer seien. Diese Behauptung hat sie jedoch auf das Bestreiten der Bekl. hin nicht mit weiterem Tatsachenvortrag unterlegt. Auch aus den Umständen konnte sich vorliegend nicht ergeben, daß die LWB für einen Dritten, nämlich für einen anderen Grundstückseigentümer, auftritt. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt war die LWB, wie oben bereits ausgeführt, selbst als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Anhaltspunkte dafür, daß die Kl. oder die LWB im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an der Eigentümerstellung der LWB zweifelten, sind nicht vorgetragen.
Damit ist der Wasserlieferungs-/Abwasserentsorgungsvertrag vom 24./29.4.1996 zwischen der Kl. und der LWB zustande gekommen. Daß dieser Vertrag gem. § 32 AVBWasserV beendet worden sein soll, hat die Kl. nicht vorgetragen. Insbesondere wird ein solcher Vertrag nicht allein dadurch beendet, daß materiell-rechtlich ein Eigentümerwechsel stattfindet.
b) Zwischen der Kl. und den Bekl. ist auch nicht durch sog. sozialtypisches Verhalten ein Vertragsverhältnis begründet worden.
Im modernen Massenverkehr werden vielfach Leistungen in Anspruch genommen, ohne daß ausdrücklich vertragliche Abreden getroffen werden. Gleichwohl kommen auch hier, sofern nicht öffentliches Recht anwendbar ist, durch schlüssiges Verhalten wirksam Schuldverträge zustande. Das Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens, hier die Bereitstellung von Wasser bzw. die Entgegennahme von Abwasser durch die Kl., ist eine Realofferte, die vom anderen Teil gem. § 151 BGB durch eine Gebrauchs- oder Aneignungshandlung angenommen wird. Diese Annahme (sozialtypisches Verhalten) stellt eine rechtsgeschäftliche Willensbetätigung dar (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Einf. vor § 145, Rn. 26). Im Wege der Auslegung gem. § 133 BGB ist zu ermitteln, an wen der Versorgungsunternehmer das Angebot gerichtet hat. Dabei ist darauf abzustellen, wie die in Betracht kommenden Adressaten das Verhalten der Kl. nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durften. Die Kl. als Wasserversorgungsunternehmen richtet ihre Leistung und damit ihr Angebot auf Abschluß eines Versorgungsvertrages typischerweise an den Grundstückseigentümer. Insbesondere hat nur der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Anschluß und Versorgung, nicht da-gegen andere Personen (§ 22 AVBWasserV).
Vorliegend waren die Bekl. - zumindest E. K.-H. I. bzw. die weiteren unbekannten Erben nach K. L. E. I. - am 23.6.1997 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Dies allein führt jedoch nicht dazu, daß nunmehr die Bekl. an die Stelle des bisherigen Vertragspartners gerückt sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Bekl. (zum maßgeblichen Abrechnungszeitpunkt noch überwiegend als unbekannte Erben) in keiner Weise Zugriff auf das Grundstück hatten. Vielmehr übte die LWB auch weiterhin - wenn auch zu Unrecht - die Rechte eines Eigentümers an dem Grundstück aus, was letztlich durch die Verurteilung der LWB mit Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19.3.1999 belegt ist. Darüber hinaus fehlt es an einer rechtsgeschäftlichen Willensbetätigung der Bekl. zu 1, 2, 4, 5 und 6 dahingehend, die Realofferte der Kl. anzunehmen. Allein der Umstand, daß die vorgenannten Bekl. zu einem bestimmten Zeitpunkt im Grundbuch eingetragen worden sind, stellt eine solche rechtsgeschäftliche Willensbetätigung nicht dar. Weitere Handlungen, die in irgendeiner Weise auf die Annahme der Realofferte der Kl. gerichtet sein könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere waren es nicht die Bekl., die Mietern oder Pächtern das Grundstück zur Nutzung überlassen haben.
Der Kl. ist auch nicht darin zu folgen, daß ein Vertragsschluß durch sozialtypisches Verhalten mit den Bekl. über § 30 AVBWasserV zu unterstellen ist mit der Folge, daß die Bekl. zu 1, 2, 4, 5 und 6 in einem weiteren Prozeß das Gegenteil geltend zu machen hätten. Eine solche Erstreckung des § 30 AVBWasserV auf die Bestimmung der Person des Vertragspartners ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 27 AGBG nicht gedeckt. § 27 S. 1 Nr. 2 AGBG sieht vor, daß der Verordnungsgeber auch Regelungen über den Vertragsabschluß im Bereich der Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung treffen kann. Diese Befugnis ist insbesondere in § 2 AVBWasserV umgesetzt worden. Die Regelung des § 30 AVBWasserV hingegen betrifft lediglich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kunde die Zahlung verweigern darf, geht also ersichtlich von einem bereits bestehenden Vertragsverhältnis aus. Eine Ausdehnung des § 30 AVBWasserV in der oben beschriebenen Weise würde dagegen im Ergebnis dazu führen, daß sich die Kl. auf dieser Grundlage aussuchen könnte, wen sie als Vertragspartner in Anspruch nehmen will, wenn ihre Wahl nur nicht offenkundig fehlerhaft ist. Auf die Frage, ob nach den Grundsätzen des BGB ein Vertragsschluß, wenn auch allein aufgrund sozialtypischen Verhaltens, stattgefunden hat, käme es dann nicht mehr an. Eine solche Umgehung der schuldrechtlichen Vorschriften des BGB - Allgemeiner Teil - sind von der Ermächtigungsgrundlage des § 27 AGBG jedoch nicht gedeckt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Versorgungsbetriebe müssen gegenüber jedermann Leistungen erbringen. Bei unklaren Vertragsbeziehungen halten sie sich dann gern an den Eigentümer; dies jedoch nicht immer zu Recht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Eigentümer eines Grundstücks in Leipzig war verstorben; Erben waren zunächst nicht bekannt. Die Stadt (LWB) wurde zunächst als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen; Mitarbeiter der LWB schlossen einen Vertrag mit dem Versorgungsbetrieb über Wasserlieferung und Abwasserentsorgung. Später wurden die Erben doch noch festgestellt, die erst gegen die LWB auf Herausgabe klagen mußten. Nunmehr verlangte der Wasserbetrieb Vergütung für Leistungen aus der Zeit vor der Herausgabe von den Erben und meinte, die LWB habe nur als Verwalter gehandelt und müsse deshalb nicht zahlen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 5. April 2001 wies das OLG Dresden die Klage ab und meinte, die LWB habe zwar den Vertrag als Verwalter abgeschlossen, sich aber dennoch als Eigentümerin gefühlt und auch nach außen hin so gehandelt. Sie sei damit nicht als Vertreterin der Erben anzusehen. Auch ein Vertragsschluß durch sozialtypisches Verhalten komme nicht in Betracht. Zwar seien die Erben in dem fraglichen Zeitraum, für den Wassergeld verlangt wurde, schon im Grundbuch eingetragen gewesen. Die Herausgabe durch die LWB an sie sei jedoch erst später erfolgt, so daß es an einer Annahme des Vertragsangebots durch Entgegennahme der Leistungen fehle. Auf die Regelung in § 30 der AVB WasserV könne sich das Unternehmen nicht berufen, da diese Vorschrift lediglich die Zahlungsverweigerung durch einen Kunden regelt, nicht aber die Frage, wer überhaupt Kunde des Versorgungsbetriebs ist.