veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Keine Haftung des Mieters für unverschuldeten Schlüsselverlust

AG Spandau6 C 546/1220.12.2012GE 2013, 271

BGB §§ 280, 307

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach unverschuldetem Verlust der Haus- und Wohnungsschlüssel können dem Mieter nicht die Kosten für den Austausch von Schlössern und Schlüsseln auferlegt werden; eine entgegenstehende Klausel im Mietvertrag ist unwirksam.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. ist Mieter einer Wohnung in dem Mehrfamilienhaus der Kl. In § 2 Nr. 2 des Mietvertrages heißt es u.a.:

„... Der Verlust eines überlassenen oder vom Mieter angeschafften Schlüssels ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dieser ist berechtigt, auf Kosten des Mieters ein Austauschschloss nebst der erforderlichen Anzahl von Nachschlüsseln anfertigen zu lassen, wenn durch den Verlust des Schlüssels ein Missbrauch zu befürchten ist."

Im Mai 2012 war der Bekl. Opfer eines Überfalls, bei dem ihm neben seinen Ausweispapieren und Bargeld auch die Haus- und Wohnungsschlüssel entwendet wurden. Die Kl. ließen im Juli 2012 die Haus- und Kellertürschlösser austauschen und insgesamt 50 Schlüssel anfertigen. Die hierfür aufgewendeten 990,76 € fordern sie von dem Bekl. mit der am 23. November 2012 zugestellten Klage unter Hinweis auf § 2 des Mietvertrages erstattet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klageforderung steht den Kl. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ohne Erfolg versuchen die Kl., einen Zahlungsanspruch aus § 2 Nr. 2 des Mietvertrages herzuleiten. Denn diese Klausel ist gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Schuldner - außer in besonders genannten Ausnahmefällen - nur für solche Umstände einzustehen hat, die er zu vertreten hat, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB; dies gilt insbesondere auch im Mietverhältnis, arg. § 538 BGB. Hiervon weicht die Vertragsklausel ab, weil sie dem Mieter die Kosten für ein Austauschschloss sowie Schlüssel auch dann auferlegt, wenn der Mieter den Verlust nicht zu vertreten hat. Dementsprechend ist es sowohl in der Rechtsprechung (OLG Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2004 - 7 U 165/03) als auch im Schrifttum (Schmidt, MDR 2010, 1367, 1369; Flatow, NZM 2011, 660, 661 mit Nachw. in Fn. 6) anerkannt, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen solche Klauseln nicht vereinbart werden können.

Für einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB ist nichts ersichtlich. Die Kl. behaupten selbst nicht, dass zu dem Verlust der Schlüssel im Zusammenhang mit dem Überfall eine Pflichtverletzung des Bekl. beigetragen habe.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kommen dem Mieter Schlüssel für eine zentrale Schließanlage abhanden, kann das teuer werden. Das Kammergericht hatte vor einiger Zeit einen Mieter zur Zahlung von mehr als 10.000 € verurteilt, weil er einen Schlüssel unter dem Sitz seines Autos deponiert hatte, das dann aufgebrochen wurde (GE 2008, 599). Voraussetzung ist aber, dass der Mieter fahrlässig gehandelt hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter war überfallen worden; der Räuber stahl nicht nur Geld und Ausweispapiere, sondern auch Haus- und Wohnungsschlüssel. Die Vermieter ließen daraufhin die Haus- und Kellertürschlösser austauschen und verlangten vom Mieter Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten (knapp 1.000 €). Die Vermieter beriefen sich auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Mieter haftet, wenn durch den Verlust des Schlüssels ein Missbrauch zu befürchten ist.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 20. Dezember 2012 wies das Amtsgericht Spandau die Klage ab, da die Mietvertragsklausel nach § 307 BGB unwirksam sei. Eine verschuldensunabhängige Haftung verstoße gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung; eine Pflichtverletzung des Mieters sei im konkreten Fall weder ersichtlich noch von den Klägern vorgetragen worden.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

So auch LG Hamburg WuM 1999, 327.