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Keine Haftung des Insolvenzverwalters für zurückgegebene Mietsache

BGHIX ZR 207/0616.10.2008GE 2009, 322

BGB §§ 546, 985; InsO §§ 38, 60

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ist das Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet, sind ein Rückgabeanspruch und alle Abwicklungsansprüche des Vermieters Insolvenzforderungen. Der Insolvenzverwalter haftet nicht auf Schadensersatz wegen fehlender Rückgabe der Mietsache, wenn er sie nicht in Besitz genommen hatte.

2. Ein Mietausfallschaden setzt eine Darlegung voraus, dass bei früherer Rückgabe die Räume hätten vermietet werden können.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2 1. Anspruch auf Nutzungsentschädigung als Masseverbindlichkeit

3 a) Ist das Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet worden, sind der Rückgabeanspruch nach § 546 BGB sowie alle Abwicklungsansprüche bereits vor Eröffnung entstanden und grundsätzlich Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO. Das schließt den Anspruch des Vermieters auf Entschädigung bei verspäteter Rückgabe ein. Dieser Grundsatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann durchbrochen, wenn der Insolvenzverwalter die Miet- oder Pachtsache nach Verfahrenseröffnung (weiter) nutzt und den Vermieter dabei gezielt vom Besitz ausschließt (BGHZ 130, 38, 44; BGH, Urt. v. 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, ZIP 2007, 340, 341 Rn. 11, 15). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. [...]

4 b) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ging ersichtlich davon aus, dass die Kl. die Schlüssel zur Inbesitznahme benötigte. Es hat außerdem zugrunde gelegt, dass der Bekl. zu 2 noch bei der schriftlichen Aufforderung der Kl. zur Herausgabe der Schlüssel annahm, nicht im Besitz der Schlüssel zu sein. Der Vortrag der Kl. dazu, dass sie die Mietsache anders nicht in Besitz nehmen konnte, war daher nicht entscheidungserheblich, ebenso die behauptete telefonische Aufforderung zur Herausgabe der Schlüssel im März 2002.

5 2. Haftung des Bekl. zu 1 gemäß § 60 InsO:

6 Der aus § 985 BGB sowie § 546 BGB folgende, durch die Insolvenzeröffnung inhaltlich unbeeinflusste Herausgabeanspruch begründet ohne Rücksicht darauf, ob das Mietverhältnis vor oder nach Insolvenzeröffnung beendet wurde, ein Aussonderungsrecht, allerdings nur, wenn der auszusondernde Gegenstand massebefangen ist. Dies ist der Fall, wenn der Verwalter Besitz daran ausübt (BGHZ 148, 252, 260; BGH, Urt. v. 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07, NZI 2008, 554, 555 Rn. 14 f.) oder unter Anerkennung des fremden Eigentums das Recht beansprucht, die Mietsache für die Masse zu nutzen und darüber zu entscheiden, ob, wann und in welcher Weise er sie an den Vermieter zurückgibt (BGHZ 127, 156, 161; BGH, Urt. v. 19. Juni 2008 aaO. Rn. 15). Greifen diese Ausnahmetatbestände nicht ein, scheidet ein Herausgabe- und folglich auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter aus (BGH, Urt. v. 19. Juni 2008 Rn. 15). 7 Das Berufungsgericht hat zwar den Anspruch aus § 60 InsO allein mit dem Hinweis abgelehnt, es fehle an der Inbesitznahme durch den Bekl. Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht anderweitig getroffen hat, hat jedoch der Bekl. auch nicht unter Anerkennung des fremden Eigentums das Recht beansprucht, die Mietsache für die Masse zu nutzen und darüber zu entscheiden, ob, wann und in welcher Weise er die Mietsache an den Vermieter zurückgibt. Nachdem er die Räumungs- und Verwertungsmöglichkeit erlangt hatte, hat er hiervon in vertretbarer Zeit Gebrauch gemacht und die Mietsache anschließend zurückgegeben.

8 Jedenfalls verschafft ein unterstellter Schadensersatzanspruch nach § 60 InsO keinen Ersatzschuldner, sondern wäre lediglich auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet, hier also einen möglichen Mietausfallschaden. Die Kl. hätte deshalb darlegen müssen, wann sie das Objekt bei früherer Rückgabe anderweitig und zu welchem Mietzins hätte vermieten können (BGH, Urt. v. 25. Januar 2007 - IX ZR 216/05, ZIP 2007, 539, 540 Rn. 14 m. w. N.). Hierzu fehlt jedoch jeder Vortrag. Schon deshalb hätte das Berufungsgericht der Schadensersatzklage nicht stattgeben dürfen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Schuldners. Bei unterlassener Rückgabe von Mieträumen haftet der Insolvenzverwalter nur, wenn er sie in Besitz genommen hatte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Mietverhältnis war schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet worden. Der Insolvenzverwalter nahm die Räume nicht in Besitz, erklärte aber - offenbar irrtümlich - gegenüber der Vermieterin, er habe keine Schlüssel. Nach verspäteter Rückgabe nahm die Vermieterin den Insolvenzverwalter auf Ersatz des Mietausfallschadens in Anspruch.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 16. Oktober 2008 bestätigt der Bundesgerichtshof die Auffassung des OLG Köln, wonach hier kein Schadensersatzanspruch besteht. Ein Herausgabeanspruch als Aussonderungsanspruch hätte gegen den Insolvenzverwalter nur bestanden, wenn er die Räume in Besitz genommen hätte. Daran fehle es hier. Da er auch nicht anderweitig erklärt habe, die Mietsache für die Masse nutzen zu wollen, scheide ein Schadensersatzanspruch aus. Dieser hätte im Übrigen vorausgesetzt, dass die Vermieterin konkret dargelegt hätte, dass die Räume schon vorher hätten weitervermietet werden können. Da dies nicht geschehen sei, entfalle auch deshalb ein Anspruch auf Ersatz des Mietausfallschadens.