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Keine Haftung des Hauseigentümers für Dachlawinen

AG Spandau15 C 26/11 rechtskräftig29.04.2011GE 2011, 955

BGB §§ 280, 823

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Hauseigentümer (und Vermieter) haftet in Berlin jedenfalls dann nicht für von Dachlawinen verursachte Schäden, wenn Schneefanggitter vorhanden sind.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt mit der Klage die Feststellung, dass die Bekl. verpflichtet ist, ihm den sog. „Rückstufungsschaden" gegenüber seiner Vollkaskoversicherung zu ersetzen, der aus der Regulierung einer behaupteten Beschädigung seines Pkw durch eine Dachlawine vom Haus der Bekl. entstanden ist.

Die Bekl. ist Eigentümerin des mit einem Bürohaus bebauten Grundstücks in der M. Straße 2-3 in Berlin-Spandau. Der Kl. mietete zum 1.12.2003 von der Rechtsvorgängerin der Bekl. einen im Innenhof des Hauses gelegenen Stellplatz. Auf dem Dach des Hauses der Bekl. befindet sich ein Schneefanggitter. Die Schneehöhen betrugen in Berlin-Tegel zwischen dem 31.1.2010 und dem 11.2.2010 kontinuierlich über 15 cm und stiegen zwischen dem 9. und 11.2.2010 leicht an.

Der Kl. behauptet, im Laufe des 11.2.2010 habe sich vom Dach des Hauses der Bekl. eine Lawine aus Schnee und Eis (nachfolgend auch „Dachlawine") gelöst und den auf dem angemieteten Stellplatz abgestellten Pkw des Kl. beschädigt.

Der Kl. ist der Ansicht, die Bekl. sei wegen der besonders hohen Dachneigung ihres Hauses im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten zu geeigneten Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Dachlawinen verpflichtet gewesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die auf die Feststellung der Ersatzpflichtigkeit des Rückstufungsschadens gerichtete Klage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.2006 - VI ZR 36/05, Tz. 7), jedoch unbegründet.

Ein Anspruch des Kl. gegen die Bekl. auf Schadensersatz besteht nicht.

I. Ein solcher Ersatzanspruch folgt zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Denn die Bekl. hat die sie treffende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.

1. Zunächst war festzustellen, dass die Bekl. vorliegend eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf den an den Kl. vermieteten Stellplatz traf.

Nach ständiger Rechtsprechung trifft einen Hauseigentümer zwar grundsätzlich nicht die Pflicht, Dritte vor Dachlawinen zu schützen (vgl. BGH, NJW 1955, 300; OLG Hamm, NJW-RR 2003, 1463 - juris Rn. 5 m.w.N.). Die allgemeine Gefahr, dass sich von einem mit Schnee bedeckten Dach Lawinen lösen können, begründet keine Pflicht, hiergegen Vorkehrungen zu ergreifen (Birk, NJW 1983, 2911, 2912). Vielmehr obliegt es grundsätzlich jedem selbst, sich vor derartigen Gefahren zu schützen.

Hat ein Gebäudeeigentümer jedoch - wie hier - einen speziell für Mieter eingerichteten und unterhaltenen Parkplatz bereitgestellt, trifft ihn eine besondere Verkehrssicherungspflicht (vgl. LG Detmold, Urt. v. 15.12.2010 - 10 S 121/10 - juris Rn. 2; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.4.2000 - 22 U 90/98 - juris Rn. 5, VersR 2000, 1514 für den von einem Hotel bereitgestellten Parkplatz für Hotelgäste). Denn durch die Bereitstellung dieses Parkplatzes hat der Gebäudeeigentümer einen besonderen - grundsätzlich auf Mieter beschränkten - Verkehr eröffnet, mit der Folge, dass ihn insoweit eine besondere Verkehrssicherungspflicht trifft (vgl. Birk, NJW 1983, 2911, 2912).

2. Diese Verkehrssicherungspflicht hat die Bekl. erfüllt, denn das Dach des Hauses ist mit einem Schneefanggitter ausgestattet. Zu darüber hinausgehenden Schutzmaßnahmen war die Bekl. nicht verpflichtet.

Besteht - wie hier - im Einzelfall eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf den möglichen Abgang von Dachlawinen, so genügt ein Hauseigentümer dem in aller Regel durch das Anbringen bzw. Halten eines Schneegitters (vgl. LG Berlin, Urt. v. 23.2.1966 - 54 S 5/66, VersR 1967, 69; ebenso zuletzt AG Schöneberg, Urt. v. 20.8.2010 - 106 C 232/10 - juris Rn. 3 f. m.w.N.).

In Berlin sind Maßnahmen zum Schutz vor Dachlawinen nicht allgemein vorgeschrieben. Nach § 32 Abs. 8 der Berliner Bauordnung müssen allerdings Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen allgemein Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, „wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert".

Welche Sicherungsvorkehrungen vor Dachlawinen hiernach von einem Hauseigentümer zu ergreifen sind, richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 823 Rn. 51). Von Bedeutung sind dabei nach der Rechtsprechung vor allem die allgemeine Schneelage des Ortes sowie allgemein ortsübliche Sicherheitsvorkehrungen (hierzu unter a.), die Beschaffenheit des Gebäudes (hierzu unter b.), die konkreten Schneeverhältnisse (hierzu unter c.), die konkrete Informationslage und die konkrete Verkehrseröffnung (hierzu unter d.) (vgl. zum Ganzen OLG Hamm, Urt. v. 23.7.2003 - 13 U 49/03 - 13 U 49/03 - juris Rn. 5; OLG Zweibrücken, Urt. v. 9.7.1999 - 1 U 181/98 - juris Rn. 8; Birk, NJW 1983, 2911, 2912).

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Bekl. ist hiernach nicht feststellbar.

a) Hinsichtlich der zu erwartenden Sicherungsmaßnahmen kommt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dem Kriterium der „Ortsüblichkeit" besondere Bedeutung zu (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urt. v. 20.12.2006 - 4 U 865/05 - juris Rn. 10 m.w.N.; OLG Jena, Urt. v. 18.6.2008 - 2 U 202/08 = NJW-RR 2009, 168). Sind bestimmte Sicherheitsvorkehrungen nicht ortsüblich, ist davon auszugehen, dass sich jeder der Gefahr durch herabgehende Dachlawinen bewusst ist und ihr daher durch eigene Vorsicht begegnet (Birk, NJW 1983, 2911, 2914).

Da Berlin jedenfalls nicht zu den schneereichen Regionen Deutschlands zu zählen ist, ist die Gefahr von Dachlawinen als (orts-) unüblich anzusehen (so auch das AG Schöneberg, Urt. v. 20.8.2010 - 106 C 232/10 - juris Rn. 4). Das Aufstellen von Warnschildern, die Sperrung der Stellplätze oder eine Räumung des Daches ist in Berlin demzufolge ebenfalls nicht üblich (so für Warnhinweise auch das LG Berlin, a.a.O.). Der in Berlin wohnhafte Kl. konnte bereits aufgrund dessen nicht erwarten, durch nicht ortsübliche Sicherungsvorkehrungen vor etwaigen Dachlawinen geschützt zu werden.

b) Die Bekl. war auch nicht aufgrund der Beschaffenheit des Gebäudes zu weitergehenden Schutzmaßnahmen angehalten.

Zwar weist das Dach ausweislich des Fotos in Anlage K 8 eine relativ steile Dachneigung aus. Schutzmaßnahmen vor Dachlawinen werden etwa bei einer Dachschräge von 45 Grad für erforderlich gehalten (so etwa LG Ulm, Urt. v. 31.5.2006 - 1 S 16/06 - juris Rn. 4; AG Halle, Urt. v. 25.11.2010 - 93 C 1526/10 - juris Rn. 18; Birk, NJW 1983, 2911, 2913; Hugger/Stallwanger, DAR 2005, 665, 667).

Vorliegend hat der Kl. die Dachschräge jedoch bereits nicht hinreichend im Sinne von § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert. Davon abgesehen verfügt das Dach der Bekl. mit dem Schneefanggitter über eine grundsätzlich geeignete Schutzvorrichtung vor Dachlawinen. Es ist in Berlin zudem durchaus üblich, dass Dächer derart steile Neigungen aufweisen. Auch erscheint die Dachfläche an der betreffenden Stelle nicht derart großräumig, dass dort mit einer Ansammlung einer solch großen Menge von Schnee und Eis zu rechnen wäre, die durch ein Schneefanggitter nicht hätte aufgehalten werden können.

Der Kl., der den Stellplatz bereits seit über 6 Jahren nutzte, war zudem mit den örtlichen Gegebenheiten und der Beschaffenheit des Gebäudes vertraut und hatte - auch aufgrund der ihm bekannten Witterungslage (s. hierzu unter d.) - somit die Gefahr einer Dachlawine deutlich vor Augen (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW-RR 2003, 1463).

c) Eine Pflicht der Bekl., Vorkehrungen im Hinblick auf die Gefahr von Dachlawinen zu treffen, folgt ferner ebenso wenig aus den konkreten Schneeverhältnissen am Schadenstag.

Zwar war die Schneelage in Berlin ausweislich der historischen Wetterdaten zu den Schneehöhen in Berlin-Tegel (Anlage K 9) bereits in der gesamten Woche vor dem Schadensereignis für Berliner Verhältnisse relativ hoch.

Nur beim erkennbaren Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die Gefahr von Dachlawinen besteht jedoch eine Pflicht zu entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 9.7.1999 - 1 U 181/99 - juris Rn. 14; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011, § 823 Rn. 198). Vorliegend bestand für die Bekl. bis zu dem Eintritt des (behaupteten) Schadensfalles keine konkrete Veranlassung, etwaige Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Denn dass es etwa kurz zuvor bzw. im Januar 2010 vor Ort bereits schon einmal zu einem Lawinenabgang gekommen ist oder aus anderen Gründen - etwa wegen plötzlich einsetzenden Tauwetters - mit einem baldigen Niedergehen von Schneemassen zu rechnen war, ist nicht vorgetragen.

d) Auch die konkrete Informationslage verpflichtete die Bekl. nicht dazu, mittels - über das Schneefanggitter hinausgehende - besonderer Schutzvorrichtungen Vorsorge vor möglichen Dachlawinen zu treffen.

aa) Die allgemeine Gefahr von Dachlawinenabgängen war im Zeitpunkt des Schadensereignisses im Januar 2010 für jeden Einwohner Berlins ohne Weiteres erkennbar. Dies verdeutlichen die vom Kl. eingereichten historischen Wetterdaten zur Schneehöhe in Berlin-Tegel im Zeitraum 31.1.-28.2.2011, welche fast ausnahmslos über 10 cm, mitunter sogar über 20 cm Schneehöhe aufweisen. Die bei derart intensivem und fortgesetztem Schneefall stets vorhandene generelle Gefahr des Abgangs einer Dachlawine ist jedermann bekannt und bedarf keiner gesonderten Warnung oder Maßnahmen durch den Hauseigentümer.

Kommt es - wie im Januar 2010 - in einer sonst eher schneeärmeren Region wie Berlin ausnahmsweise zu intensiven und länger andauernden, mit der Gefahr von Schneelawinen verbundenen Schneefällen, ist es einem Verkehrsteilnehmer zuzumuten, sich hierauf einzurichten (so auch AG Schöneberg, a.a.O. - juris Rn. 3).

Aufgrund dessen hätte - entgegen der Rechtsansicht des Kl. - insbesondere ein Warnschild keinen Sinn gemacht. Denn ein solches hätte nach dem Vorgenannten nicht auf die konkrete Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden Abgangs einer Dachlawine, sondern nur auf die generelle Gefahr eines solchen Abgangs hinweisen können. Das Aufstellen eines Warnschilds macht indes nur dort Sinn, wo es auf eine konkrete Gefahr hinweisen kann; ansonsten müssten praktisch überall Warnhinweise angebracht werden, mit der Folge, dass diese aufgrund ihrer Anzahl jegliche Warnwirkung verlieren würden. Auf eine allgemein bekannte und für jedermann ersichtliche Gefahr von Dachlawinen muss daher nicht durch Warnschilder hingewiesen werden (so auch LG Passau, Urteil vom 28. Oktober 1986, 1 S 189/86).

bb) Ein etwaiges Warnschild hätte den Kl. somit nur auf eine allgemeine Gefahr hinweisen können, die für ihn ohnehin bereits erkennbar und vermeidbar war. Es ist jedoch nicht Zweck von Verkehrssicherungspflichten, vor erkennbaren Gefahren zu warnen. Dritte sollen hierdurch nur vor solchen Gefahren geschützt werden, die sie selbst in der konkreten Situation bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt selbst nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden konnten (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 823 Rn. 51 m.w.N.).

Dies ist hier nach dem Vorgesagten nicht der Fall.

cc) Eine Pflicht des Hauseigentümers zur Räumung eines Daches von Eis und Schnee besteht aufgrund der damit verbundenen Gefahren ohnehin nur in Ausnahmefällen, etwa dann, wenn besondere Wetterlagen herrschen und keine sonstigen Schneeschutzvorrichtungen bestehen (vgl. Hager, in: Staudinger, BGB, Kommentar, Neubearb. 2009, § 823 Rn. E 199; Birk, NJW 1983, 2911, 2916).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Denn mit dem Schneefanggitter war eine Vorrichtung zum Schutz vor Dachlawinen vorhanden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Bekl. aufgrund der Schneemassen auf dem Dach mit einem solch starken Abrutschen von Schnee hätte rechnen müssen, dass der Schnee durch das vorhandene Schneefanggitter nicht allein hätte aufgehalten werden können.

II. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB scheidet mangels (Neben-) Pflichtverletzung des Mietvertrages aus.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 8 BerlBauO besteht ebenso wenig, weil das Haus der Bekl. mit dem auf dem Dach angebrachten Schneegitter über eine bauordnungsrechtlich geforderte Vorrichtung zum Schutz vor herabfallendem Schnee und Eis verfügt.

Schließlich ergibt sich ein Ersatzanspruch auch nicht aus § 836 Abs. 1 BGB, da vom Dach eines Hauses herabfallender Schnee keinen Teil eines Gebäudes in diesem Sinne darstellt (BGH, NJW 1955, 300).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Den Vermieter eines Parkplatzes trifft eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht, den Mieter vor Schäden zu schützen, etwa durch Dachlawinen. Dabei muss er aber nur die ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen treffen und nicht bei ungewöhnlich starkem Schneefall das Dach räumen oder einen Warnhinweis anbringen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger hatte einen Stellplatz im Innenhof des Hauses gemietet; im Februar 2010 löste sich vom Dach des Hauses eine Lawine aus Schnee und Eis und beschädigte das Auto des Klägers. Dieser verlangte Schadensersatz von der Vermieterin und meinte, das Schneefanggitter habe nach dem starken Schneefall nicht ausgereicht, zumal das Dach eine starke Neigung aufweise.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit (ausführlich begründetem) Urteil vom 29. April 2011 wies das Amtsgericht Spandau die Klage ab, da in Berlin die Gefahr von Dachlawinen nicht als ortsüblich anzusehen und das Aufstellen von Warnschildern, die Sperrung der Stellplätze oder eine Räumung des Daches ebenfalls nicht üblich sei. Jedenfalls reiche das vorhandene Schneefanggitter im Normalfall aus. Bei ungewöhnlichen Schneeverhältnissen wie zum Zeitpunkt des Schadens sei es jedermann zuzumuten, sich darauf einzurichten.