Keine Haftung des Eigentümers für Ölschäden bei Vermietung oder Verpachtung
WHG § 22 Abs. 2; BGB § 830 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 683, 684, 812, 1004; WHG § 22 Abs. 2; BGB § 906 Abs. 2 Satz 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Zum Schadensersatz nach § 22 Abs. 2 WHG verpflichtet ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Emission Inhaber der Anlage war. Läßt sich bei einem Inhaberwechsel nicht feststellen, in wessen Verfügungszeit die Emission fällt, fehlt es an einer Haftungsgrundlage. Der frühere und der spätere Inhaber haften jedoch als Gesamtschuldner, wenn sowohl vor als auch nach dem Inhaberwechsel Emissionen aus der Anlage erfolgt sind, die zumindest im Zusammenwirken geeignet waren, einen bestimmten Schaden herbeizuführen, und lediglich unaufklärbar bleibt, welche der Einwirkungen den Schaden tatsächlich herbeigeführt hat (Fortführung von BGHZ 57, 257).
b) Der Vermieter oder Verpächter eines Hausgrundstücks ist grundsätzlich nicht Inhaber der Öltankanlage des Hauses.
c) Zum Umfang der Schadensersatzpflicht bei der Kontaminierung eines Nachbargrundstücks mit Öl.
WHG § 22 Abs. 2; BGB § 906 Abs. 2 Satz 2
Sofern Schadstoffe aus einer Anlage im Sinne des § 22 Abs. 2 WHG austreten und mit dem Grundwasser in das Erdreich des Nachbargrundstücks gelangen, scheidet ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Subsidiarität im Verhältnis zu § 22 Abs. 2 WHG aus.
BGB §§ 683, 684, 812, 1004
Beseitigt der Eigentümer eines Grundstücks dort mit dem Grundwasser vom Nachbargrundstück eingedrungene Ölverunreinigungen, so kann ihm gegen den Störer ein Anspruch auf Aufwendungsersatz oder auf Bereicherungsausgleich zustehen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 1. Dezember 1995 - V ZR 9/94 - NJW 1996, 845).
BGB § 823
Überträgt der Eigentümer eines verpachteten Hotels die Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflichten dem Pächter, so verbleibt ihm grundsätzlich eine Überwachungspflicht. Ohne besonderen Anhalt muß er jedoch nicht alle Einzelheiten in der Sicherung gefährlicher Anlagen kontrollieren (hier: Überprüfung des Einfüllschachts der Öltankanlage auf Spuren von Ölunfällen oder auf Leckstellen).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. ist seit dem Jahr 1964 Eigentümerin eines mit einem Hotelgebäude bebauten Grundstücks in S., das sie von 1976 bis zum 31. März 1991 verpachtet hatte und an diesem Tage zurückerhalten hat. Bis zum Beginn der Heizperiode 1991/92 wurde das Gebäude mit Öl beheizt, anschließend wurde die Heizung auf Erdgas umgestellt. Die Öltankanlage wurde im April 1992 geleert und teilweise demontiert, nachdem sie noch am 30. September 1991 mit 6.611 l Heizöl befüllt worden war.
Im Frühjahr 1992 ließ die klagende Stadt in zwei an das Grundstück der Bekl. angrenzenden Straßen Kanalbauarbeiten ausführen. Dabei wurde in der S.straße eine Kontaminierung des Grundwassers und des Bodens mit Öl festgestellt, das, wie zwischen den Parteien unstreitig geworden ist, mit dem Grundwasserstrom vom Grundstück der Bekl. in das Erdreich des der Kl. gehörenden Straßengrundstücks gelangt war. Ursache hierfür waren ein oder mehrere Unfälle beim Befüllen des Öltanks oder ein Defekt der Heizölleitung innerhalb des Einfüllschachts, wodurch erhebliche Mengen Öl in den Domschacht ausliefen und von dort im Boden versickerten. Die Bekl. hat behauptet, das Schadensereignis falle in die Zeit vor dem 31. März 1991, während der sie keine Verfügungsgewalt über das Grundstück gehabt habe.
Bei der Durchführung der Kanalbauarbeiten wurde von dem ausführenden Unternehmen zunächst das Grundwasser abgepumpt und in einen Bachlauf eingeleitet. Nach Feststellung der Ölverschmutzung verfügte die untere Wasserbehörde einen Baustopp und ordnete weiter an, das abgepumpte Grundwasser nur noch über einen Ölabscheider dem Vorfluter zuzuführen. Der kontaminierte Boden des Grundstücks wurde abtransportiert, der Boden des Bachlaufs ausgetauscht. Ihre Mehrkosten infolge der Belastung von Grundwasser und Erdreich mit Öl hat die Kl. auf insgesamt 159.245,62 DM beziffert und die Bekl. auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, daß die Bekl. ihr auch zum Ersatz aller weiteren Kosten aus noch erforderlichen Boden- und Grundwassersanierungsmaßnahmen verpflichtet sei. LG und OLG haben der Klage stattgegeben, die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Ölaustritt aus der Tankanlage des Hotels erst nach Rückgabe des Grundstücks an die Bekl. Ende März 1991 oder bereits innerhalb des vorausgegangenen Zeitraums der Verpachtung erfolgt war. Im ersten Fall hafte die Bekl. für die der Kl. entstandenen Schäden nach § 22 Abs. 2 WHG, andernfalls wegen schuldhafter Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht. Auch wenn die Bekl. deren Erfüllung im Pachtvertrag der Pächterin übertragen habe, seien ihr selbst Kontrollpflichten verblieben. Aus diesem Grunde hätte die Bekl., meint das Berufungsgericht, wenigstens einmal jährlich auch den Domschacht der Tankanlage inspizieren und dabei - spätestens bei Rückgabe des Grundstücks - aufgrund der Verschmutzungen an den Wänden den Ölunfall erkennen müssen. Das hätte ihr Anlaß geben müssen, die eingetretenen Bodenverunreinigungen alsbald beseitigen zu lassen.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
1. Nicht zu beanstanden ist es allerdings, daß das Berufungsgericht für den Fall, daß der Ölunfall auf dem Grundstück der Bekl. erst nach dem 31. März 1991 eingetreten ist, deren Einstandspflicht für den Schaden der Kl. aufgrund § 22 Abs. 2 WHG bejaht.
a) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß ein eingebauter Heizöltank zu den in § 22 Abs. 2 WHG aufgeführten gefährlichen Anlagen gehört (NJW 1993, 2740). Inhaberin der Anlage war von dem genannten Zeitpunkt an die Bekl., da sie diese nach Wiedererlangung des unmittelbaren Besitzes in Gebrauch hatte und hierüber tatsächlich verfügungsbefugt war (zum Inhaberbegriff vgl. BGHZ 80, 1, 4; Senatsurteil ZfIR 1999, 543). Maßgebend ist, wie das Berufungsgericht richtig sieht, der Zeitpunkt der Emission aus der Anlage, nicht der des Schadenseintritts oder gar der Entdeckung des Schadens (vgl. für § 1 UmweltHG: Schmidt-Salzer, Kommentar zum Umwelthaftungsrecht, § 1 Rn. 313; ähnlich Landsberg/Lülling, Umwelthaftungsrecht, § 1 Rn. 64 und Salje, Umwelthaftungsgesetz, §§ 1, 3 Rn. 27: Zeitpunkt der Umwelteinwirkung; a. A.: Paschke, Umwelthaftungsgesetz, § 1 Rn. 78). Die verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht nach § 22 Abs. 2 WHG knüpft an die Verfügungsgewalt über eine gefährliche Anlage an. Haftungsbegründend kann daher nur ein im Machtbereich des Inhabers liegender und von ihm beherrschbarer Umstand sein. Das trifft für den Austritt des Stoffes aus der Anlage zu, nicht aber für die möglicherweise weit spätere Kontaminierung des Grundwassers.
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die gesamten von der Kl. geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung der Ölverschmutzungen im Boden und Grundwasser gemäß § 22 Abs. 2 WHG ersatzfähig sind. Rechtliche Bedenken dagegen bestehen im Ergebnis nicht. 2. Auf Rechtsirrtum beruht demgegenüber die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bekl. hafte der Kl. jedenfalls gemäß § 823 BGB wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht, falls sich das Schadensereignis noch vor dem 31. März 1991 während der Pachtzeit zugetragen habe. Damit überspannt das Berufungsgericht die einem Verkehrssicherungspflichtigen bei Übertragung seiner Pflichtenstellung auf einen Dritten verbleibenden Kontrollpflichten. a) Im Ausgangspunkt zuzustimmen ist dem Berufungsgericht darin, daß die Bekl. als Eigentümerin des Hotelgrundstücks eine Verpflichtung zur Abwehr von Umweltgefahren, die aus dem baulichen Zustand der zum Hotel gehörenden, fest eingebauten Tankanlage herrühren konnten, traf. Richtig ist auch, daß der Verkehrssicherungspflichtige durch vertragliche Übertragung seiner Pflichten auf einen Dritten nicht völlig entlastet wird. Er bleibt weiterhin zur Überwachung dieses Dritten verpflichtet und ist insofern neben diesem selbst noch verantwortlich (vgl. etwa BGH, NJW 1976, 46, 47; NJW 1985, 270, 271; NJW-RR 1989, 394, 395). Indessen darf er im allgemeinen darauf vertrauen, daß der Dritte den ihm übertragenen Verpflichtungen auch nachkommt, solange nicht konkrete Anhaltspunkte bestehen, die dieses Vertrauen erschüttern. Das zieht der Überwachungspflicht des Grundstückseigentümers Grenzen. Ohne besonderen Anhalt muß er nicht alle Einzelheiten in der Erfüllung seiner mannigfaltigen Sicherungspflichten kontrollieren, vielmehr kann er sich auf eine Überprüfung nur der wesentlichen Punkte beschränken (vgl. MünchKomm/Mertens, BGB, 3. Aufl., § 823 Rn. 224).
b) Für den Streitfall bedeutet dies: In Ermangelung tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Undichtigkeit der Öltankanlage oder für eine etwaige Unzuverlässigkeit der Pächterin oder der Unterpächter, wofür nichts vorgetragen ist, war die Bekl. nicht gehalten, neben allen anderen Gefahrenquellen des Hotelgebäudes auch den Einfüllschacht des Heizöltanks jährlich auf mögliche Leckstellen oder Spuren früherer Ölunfälle zu überprüfen. Sie durfte sich vielmehr darauf verlassen, daß ihr etwaige dennoch aufgetretene Mängel vom Betreiber des Hotels gemeldet wurden. Allenfalls anläßlich der Rückgabe des Grundstücks, mit der die Bekl. selbst wieder unmittelbar für die Sicherheit der auf ihm befindlichen gefährlichen Anlagen und die Abwehr hieraus drohender Umweltgefahren verantwortlich wurde, mag die Bekl. gehalten gewesen sein, innerhalb angemessener Zeit auch die Öltankanlage zu inspizieren. Das Berufungsgericht stellt aber nicht fest, daß der Schaden der Kl. damals noch nicht eingetreten war; seiner Annahme, die später bei der Kl. eingetretene Bauverzögerung und die zusätzlichen Baukosten hätten durch Maßnahmen der Bekl. noch verhindert werden können, fehlt es deswegen an einer Grundlage, was die Revision zu Recht rügt.
Mit der gegebenen Begründung kann das angefochtene Urteil darum nicht bestehenbleiben.
III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich für den fraglichen Zeitraum bis zum 31. März 1991 auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO).
1. Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Bekl. für eine Emission von Öl aus der Tankanlage des Hotels innerhalb der Verpachtungszeit nach § 22 Abs. 2 WHG haftet, ist zu verneinen. Während dieses Zeitraums war die Bekl. nicht Inhaberin dieser Anlage. Inhaber und somit haftungsrechtlich verantwortlich ist, wie ausgeführt, nur derjenige, der die Anlage in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt hierüber besitzt (BGHZ 80, 1, 4; Senatsurteil vom 6. Mai 1999 - III ZR 89/97 - ZfIR 1999, 543). Dem Vermieter oder Verpächter fehlt regelmäßig beides; bei üblicher Vertragsgestaltung ist er daher nicht deren Mitinhaber (Senatsurteil vom 6. Mai 1999 aaO). Anhaltspunkte dafür, daß es sich vorliegend anders verhalten haben könnte, sind nicht ersichtlich. Allein das der Bekl. in § 10 des Pachtvertrags eingeräumte Recht, das Grundstück zu betreten und zu besichtigen, reicht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht aus.
2. (...)
3. In der hier vorliegenden Fallgestaltung kommt auch ein vom Berufungsgericht nicht geprüfter, nach dem Klageziel aber gegebenenfalls alternativ geltend gemachter (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 48/96 - NJW-RR 1997, 1374) nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht in Betracht.
a) (...)
b) Nach übereinstimmender Rechtsprechung des III. und des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch subsidiär. Er kommt nicht in Betracht, wenn eine andere gesetzliche Bestimmung den konkreten Fall abschließend regelt (BGHZ 72, 289, 295; 120, 239, 249; ebenso Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 906 Rn. 29; Staudinger/Roth, 13. Bearb., § 906 Rn. 239). So verhält es sich hier. Soweit Schadstoffe aus einer Anlage im Sinne des § 22 Abs. 2 WHG austreten und mit dem Grundwasser in das Erdreich des Nachbargrundstücks gelangen, enthält diese Norm eine § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verdrängende Sonderregelung. 4. Demgegenüber können der Kl. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 684 BGB) oder ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) gegen die Bekl. zustehen, soweit diese als Störerin gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zur Beseitigung der von ihrem Grundstück stammenden Ölverunreinigungen im angrenzenden Straßengrundstück der Kl. verpflichtet war und die Kl. daher mit der Sanierung von Boden und Grundwasser (auch) deren Geschäft besorgt hat (vgl. dazu BGH, NJW 1996, 845, 846 f. = JZ 1996, 682 f. mit abl. Anm. Gursky; BGHZ 98, 235, 240 ff.; 110, 313, 314 ff.). Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsansprüche haben im Verhältnis zur Haftung auf Schadensersatz nach § 22 Abs. 2 WHG unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen - insbesondere wären hier die durch den Stillstand der Bauarbeiten verursachten Mehrkosten nicht erstattungsfähig - und werden deshalb, anders als § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, von dieser Sonderregelung nicht berührt. Inwieweit solche Ansprüche im Streitfall begründet sind, ist, weil sich das Berufungsgericht hiermit nicht befaßt hat, nach Grund und Höhe ungeklärt. Der Senat kann die dazu erforderlichen Feststellungen nicht nachholen.
IV. Infolgedessen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Sollte sich bei der weiter gebotenen Sachaufklärung zur Überzeugung des Berufungsgerichts herausstellen, daß Öl aus der Tankanlage zum Teil noch nach dem 31. März 1991 ausgeflossen ist, so haftet die Bekl., sofern sich der ihr zuzurechnende Anteil nicht ermitteln oder zumindest gemäß § 287 ZPO schätzen läßt, nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 2 WHG neben einem früheren Inhaber des Öltanks als Gesamtschuldnerin. Insofern gelten die Grundsätze, die der Senat für die Gefährdungshaftung der Inhaber mehrerer Anlagen entwickelt hat (BGHZ 57, 257, 261 ff.), wegen der gleichen Interessenlage für die Einstandspflicht mehrerer nachfolgender Inhaber derselben Anlage entsprechend. § 22 WHG will den Geschädigten in den Fällen mehrfacher Einwirkungen - über den Nachweis einer solchen Einwirkung hinaus - nicht noch zusätzlich mit dem schwierigen, vielfach auch unmöglichen Beweis dafür belasten, daß die dem Wasser (von den einzelnen Benutzern oder) aus der einzelnen Anlage zugeführten Stoffe tatsächlich ursächlich für den eingetretenen Schaden waren. In dieselbe Beweisnot wie bei Emissionen aus mehreren Anlagen gerät aber der Geschädigte, wenn ein Inhaberwechsel die Verantwortung bei mehreren Emissionen aus derselben Anlage rechtlich aufspaltet. Einem schutzwerten Interesse des Anlagenbetreibers, zur Haftung nur insoweit herangezogen zu werden, als ihn überhaupt eine (Mit )Verantwortung für den eingetretenen Schaden treffen kann, wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß die ihm zuzurechnende Einwirkung nach Art und Umständen geeignet gewesen sein muß, den Schaden - mit - zu verursachen (vgl. BGHZ 57, 257, 262).
2. Läßt sich ein Ölaustritt aus der Anlage nach dem Stichtag nicht beweisen, wird das Berufungsgericht unter den Gesichtspunkten der §§ 1004 Abs. 1 und 683, 684, 812 BGB eine - vollständige oder teilweise - Verantwortlichkeit der Bekl. für die Kontaminierung des Grundstücks der Kl. mit Öl zu prüfen haben. Sollte auch diese Frage zu verneinen sein, so wäre die Klage abzuweisen. Denn für die Anspruchsvoraussetzungen des § 22 Abs. 2 WHG (vgl. oben 1) trägt die Kl. die Beweislast. Eine Beweislastumkehr nach dem Vorbild der §§ 6, 7 UmweltHG scheidet hier aus, weil auch diese Vermutungsregeln einen Inhaberwechsel und die hieraus herrührende Ungewißheit, in wessen Verfügungszeit die Emission fällt, nicht erfassen. Bei völliger Unaufklärbarkeit des Emissionszeitpunkts kommt schließlich eine gesamtschuldnerische Haftung der Bekl. auch nicht auf der Grundlage des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB in Frage. Die Vorschrift ist zwar auf Fälle der Gefährdungshaftung entsprechend anwendbar (BGHZ 55, 96, 98 ff.; 101, 106, 111; MünchKomm/Mertens, § 830 Rn. 26). Sie betrifft aber nur Beweisschwierigkeiten bei der haftungsbegründenden Kausalität und setzt damit voraus, daß der Schuldner - abgesehen vom Nachweis der Ursächlichkeit - den vollen Tatbestand der Haftungsnorm verwirklicht hat, bewirkt also keine Beweiserleichterung für die Frage, ob er überhaupt als deliktisch Verantwortlicher in Betracht kommt (vgl. BGHZ 89, 383, 399 f.; BGH, NJW 1989, 2943, 2944; MünchKomm/Mertens aaO; anders für das Umwelthaftungsgesetz wohl Salje, §§ 1, 3 Rn. 27). Zweifel, ob die Bekl. zu dem maßgebenden Zeitpunkt der Emission Inhaberin der Heizölanlage war, vermag § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB folglich nicht zu überbrücken.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die klagende Stadt hatte bei Kanalbauarbeiten eine Kontaminierung des Grundwassers mit Öl festgestellt; die Ursache lag in der Öltankanlage des beklagten Grundstückseigentümers. Dieser wandte ein, er habe das Grundstück verpachtet und sei deshalb nicht verantwortlich.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 22. Juli 1999 folgte der Bundesgerichtshof grundsätzlich dieser Argumentation. Der Inhaber einer Anlage im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes sei der Verfügungsberechtigte, also der besitzende Mieter oder Pächter. Der Eigentümer habe daneben zwar auch noch eine Prüfungspflicht im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Diese gehe jedoch nicht soweit, daß ohne besonderen Anlaß der Eigentümer seinen Pächter in der Erfüllung seiner mannigfaltigen Sicherungspflichten kontrollieren müsse. Anders sei es dagegen, wenn das Öl zum Teil auch nach Beendigung des Pachtverhältnisses und Rückgabe ins Grundwasser gelangt sei. Dann haftet auch der Eigentümer, und zwar als Gesamtschuldner dem Pächter grundsätzlich auf vollen Schadensersatz.